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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich - Trzetrzewinsky-Ullepitsch, Band 48
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Seite - 15 - in Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich - Trzetrzewinsky-Ullepitsch, Band 48

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Tschabuschnigg Tschabuschnigg ivären mit einem Male der guten Sache ge« j wonnen, wenn erst eine klug bedenkende und ' rasch wirkende Bundesversammlung das Wohl Italiens überwachte; die Zersplitterung lüsti sich in Einheit, und diese Einheit ließe den» noch allen löblichen Sonderheiten und Be» ! strebungen Raum. Die beiden Staatenbünde! bildeten dann den Kern von Europa. Mögen ^ immerhin die umgebenden Randreiche in > ihrer kostspieligen Einheit fester und schlag- ^ fertiger dastehen, unverletzlich wäre auch der ' doppelte große Bund. ihm bliebe Europa's gesetzgebende Gewalt vorbehalten, jenen die. ausführende". Man sieht, Tsch abuschnigg ! war kein politischer Träumer, nicht Utopien! plante sein Kopf, sondern, schon fast vor vier! Jahrzehnten, Dinge, deren Verwirklichung die > Gegenwart anstrebt. Doch das waren An» < sichten, die er in seinen Werken aussprach, und die sich ganz gut lesen lassen. Wir nmssen ihm auf den parlamentarischen! Boden, auf welchem er lange Jahre ge-. , standen, folgen und sein Verhalten dort näher ! ins Auge fassen. Tschabuschnigg war! eines der thätigsten Mitgl ieder des! Abgeordnetenhauses, welchem er vom Brginne der Verfassung bis 1870 angehörte, worauf er ins Herrenhaus berufen wurde. Er war Mitglied der wichtigsten Ausschüsse, und leitete insbesondere als Dbmann die langwierigen Berathungen über das Straf« geseh und über die Strafprozeßordnung. Bis Schluß des Jahres 1863 hielt er im Abgeord» netenhause 22 längere Reden; er betheiligte sich bereits an der ersten Adreßdebatte am 11. Mai 1861 und dann auch an den fol» genden vom 3. Juni 1863 und 3. Juni 1867 und kennzeichnete darin seinen Standpunkt als entschiedener Anhänger der Verfassung und der Reichseinheit;. am 29. Mai 186l sprach er zu Gunsten der Kompetenz des Neichsrathes gegenüber den Landtagen. Er betheiligte sich an den meisten Debatten über Iustizgegenstände, so sprach er in der Sitzung vom 3. September 186t über Iustiz'Organi« sation, am 18. und 20. November 1861 über den Schutz des Briefgeheimnisses; am 13. Fe< bruar 1862 über Geschwomengerichte in Prehsachen; am 16. Juli <867 für Ab< schassung der Todesstrafe, am 31. März 186s über die Concursordnung; am 20. Mai 1868 über die Discivlinarbehandlung der richter» lichen Beamten. Seine Neoe über die Todes« strafe wurde mit lebhaftem Beifalle auf' genommen; schlagend wirkte insbesondere das Motiv, das er von der Unsicherheit in den Begnadigungsanträgen hernahm; er sagte.- „Ja, soweit die Begnadigung ein Ausfluß der Majestät ist. steht uns die Frage durchaus nicht zu, warum ein einzelner Verbrecher hingerichtet, ein anderer begnadigt wurde. Allein nach der Natur der Sache ist es in einem großen Staate nicht möglich, daß der Staatschef die bezüglichen Strafprocesse selbst durchstudire, er muß sich bei seinen Begna- digungen auf die Darstellungen und Anträge der dazu bemfenen Personen und Behörden verlassen können Die thatsächlichen Um- stände der einzelnen Verbrechen, die Motive derselben sind oft so verwirrt, daß drr Be« gnadigungsantrag — verzeihen Sie mir das einigermaßen frivole Wort — zur Geschmacks- sache wir3 die zufällige Zusammensetzung des Senates, in welchem der Begnadigungs- antrag zum Vortrage kommt, ist von ent« scheidenden! Einflüsse für das Schicksal dieses Antrags. Die Auffassung des Referenten, seine Darstellung sind zunächst maßgebend und endlich auch die Auffassung der einzelnen Votanten und ihre augenblicklichen Stim» mungen Meine Herren, ich glaube, daß in der Thatsache, daß die Anträge auf Be< gnadigung von Persönlichkeiten, von Stim» mungen, von Auffassungen abhängen, ein sehr gewichtiger Grund für die Abschaffung der Todesstrafe liege " — Als Berichterstatter über das Iustizbudget entrollte er in seinen Reden vom l2.. 14. und t?. Mai 1862 eine Reihe werthoollster statistischer Daten über die Iustizzustände aller Culturstaaten unter steter Vergleichung mit unseren österreichischen Verhältnissen; er setzte die Resolution durch, daß bei der nächsten Organisirung die Justiz» beamten in Oesterreich finanziell günstiger gestellt werden sollten, und erwirkte gleich« zeitig für die minder besoldeten Gerichts» adjuncten eine Zulage von je 100 st. In der Sitzung vom 4. November 1863 stellte er, ebenfalls als Referent des Iustizbudgets, den Antrag auf Zulage von 23, rücksichtlich 13 Percent für alle Iustizbeamren minderer Gehaltstufen, welchen Antrag das Abgeord» netenhaus in der Sitzung vom 1. December in der veränderten Fassung annahm, daß jeder (5onceptsb?amte der Gerichte, rücksichtlich der Staatsanwaltschaften, einschließlich die Landesgerichtsrathe, eine Zulage jährlicher 15i) st. erkalten solle. Der damalige Justiz» minister I)i-. Hein bekämpfte beide Anträge und behauptete, daß der Auähilfsfond in
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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich Trzetrzewinsky-Ullepitsch, Band 48
Titel
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
Untertitel
Trzetrzewinsky-Ullepitsch
Band
48
Autor
Constant von Wurzbach
Verlag
Verlag der Universitäts-Buchdruckerei von L. C. Zamarski
Ort
Wien
Datum
1883
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.41 x 21.45 cm
Seiten
346
Schlagwörter
Biographien, Lebensskizzen
Kategorien
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