Wir freuen uns über jede Rückmeldung. Ihre Botschaft geht vollkommen anonym nur an das Administrator Team. Danke fürs Mitmachen, das zur Verbesserung des Systems oder der Inhalte beitragen kann. ACHTUNG: Wir können an Sie nur eine Antwort senden, wenn Sie ihre Mail Adresse mitschicken, die wir sonst nicht kennen!
unbekannter Gast

Amtshaftung#

Geregelt durch das Amtshaftungsgesetz (vergleiche Artikel 23 Bundesverfassungsgesetz). Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung (ausgenommen Verfassungs-, Oberster und Verwaltungsgerichtshof) haften für den Schaden, der durch rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten ihrer Organe in Vollziehung der Gesetze entsteht.

Nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz besteht eine verschuldensunabhängige Haftung des Bundes für bestimmte Schäden, die (auch für rechtmäßige Akte) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht wurden.

Literatur#

  • W. Schragel, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, 1985, Ergänzungsheft 1990