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Amtshaftung#

Geregelt durch das Amtshaftungsgesetz (vergleiche Artikel 23 Bundesverfassungsgesetz). Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung (ausgenommen Verfassungs-, Oberster und Verwaltungsgerichtshof) haften für den Schaden, der durch rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten ihrer Organe in Vollziehung der Gesetze entsteht.

Nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz besteht eine verschuldensunabhängige Haftung des Bundes für bestimmte Schäden, die (auch für rechtmäßige Akte) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht wurden.

Literatur#

  • W. Schragel, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, 1985, Ergänzungsheft 1990


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