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Anwaltspflicht#

Grundsätzlich kann jede Person vor Gericht selbst handeln oder sich durch eine volljährige Person vertreten lassen. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen es eine "absolute" oder "relative" Anwaltspflicht gibt:

  • Absolute Anwaltspflicht: hier kann eine Prozesspartei ohne Rechtsanwalt keine wirksamen Prozesshandlungen setzen
    • bei Verfahren vor allen höheren Gerichten (Landes- und Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof)
    • bei Verfahren vor den Bezirksgerichten mit einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro, sofern keine sogenannte sogenannte Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte vorliegt (dies liegt u.a. bei Vaterschafts-, Unterhalts-, Grenz-, Besitzstörungsstreitigkeiten, ehelichen Streitigkeiten und Streitigkeiten bei eingetragenen Partnerschaften vor)

  • Relative Anwaltspflicht: es muss sich eine Partei nicht vertreten lassen; wenn sie sich aber vertreten lässt, muss dies durch einen Rechtsanwalt sein
    • in Ehesachen
    • in Verfahren, die in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, mit einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro (z.B. Grenz- oder Besitzstörungsstreitigkeiten)

Literatur#

  • W. A. Rechberger und D.-A. Simotta, Zivilprozeßrecht, 1986