Anwaltspflicht#
Grundsätzlich kann jede Person vor Gericht selbst handeln oder sich durch eine volljährige Person vertreten lassen. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen es eine "absolute" oder "relative" Anwaltspflicht gibt:
- Absolute Anwaltspflicht: hier kann eine Prozesspartei ohne Rechtsanwalt keine wirksamen Prozesshandlungen setzen
- bei Verfahren vor allen höheren Gerichten (Landes- und Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof)
- bei Verfahren vor den Bezirksgerichten mit einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro, sofern keine sogenannte sogenannte Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte vorliegt (dies liegt u.a. bei Vaterschafts-, Unterhalts-, Grenz-, Besitzstörungsstreitigkeiten, ehelichen Streitigkeiten und Streitigkeiten bei eingetragenen Partnerschaften vor)
- Relative Anwaltspflicht: es muss sich eine Partei nicht vertreten lassen; wenn sie sich aber vertreten lässt, muss dies durch einen Rechtsanwalt sein
- in Ehesachen
- in Verfahren, die in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, mit einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro (z.B. Grenz- oder Besitzstörungsstreitigkeiten)
Web-Links#
Literatur#
- W. A. Rechberger und D.-A. Simotta, Zivilprozeßrecht, 1986
Andere interessante NID Beiträge
Bitte nutzen Sie die Suche, um nach Themen zu suchen, die Sie interessieren