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Baurecht#

  1. öffentliches: im allgemeinen in Bauordnungen der Bundesländer geregelt und von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich vollzogen. Davon ausgenommen sind bestimmte Zweckbauten, zum Beispiel Eisenbahnbauten, Straßenbauten, militärische Anlagen. Sie unterliegen eigenen bundesgesetzlichen Regelungen. Die Bauordnungen enthalten Vorschriften über die Beschaffenheit von Baugrundstücken, Bestimmungen über die Errichtung und Beschaffenheit von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, insbesondere über deren Höhe, den Abstand zum Nachbarn usw. Über ein Bauansuchen ist in der Regel vom Bürgermeister eine mündliche Verhandlung mit dem Bauwerber, den Nachbarn und Sachverständigen durchzuführen. Nach Erteilung der Baubewilligung durch den Bürgermeister darf das Gebäude errichtet werden. Nach Fertigstellung wird die Übereinstimmung mit der Baubewilligung geprüft ("Schlusskollaudierung") und eine Benützungsbewilligung erteilt. In Städten mit eigenem Statut und in Wien wird die Baubewilligung vom Magistrat erteilt. Berufungsbehörde ist der Gemeinderat, in Wien die Bauoberbehörde.

  2. privatrechtlich: das dingliche, veräußerliche und vererbliche, zeitlich begrenzte (10-100 Jahre) Recht, auf oder unter einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Seit der Novellierung des Baurechtsgesetzes 1990 ist jeder private Grundeigentümer berechtigt, ein Baurecht zu bestellen.

Literatur#

  • H. Koziol und R. Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechts II, 1991


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