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Behaltepflicht#

§ 18 des Berufsausbildungsgesetzes verpflichtet den Lehrberechtigten, den Lehrling durch 3 Monate weiterzubeschäftigen, wenn das Lehrverhältnis entweder mit der vereinbarten Lehrzeit oder nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung endet. Die Judikatur sieht darin einen Fall des Kontrahierungszwangs, also eine Beschränkung der privatautonomen Abschlussfreiheit des Arbeitgebers. In vielen Kollektivverträgen wurde die Beihaltepflicht sogar noch verlängert.

Weiterführendes#