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Föderalismus#

Prinzip des Staatsaufbaus, nach dem die einzelnen Gliedstaaten (im Gegensatz zum Zentralismus) im Verhältnis zum Gesamtstaat über eine mehr oder weniger große Selbstverwaltung (Autonomie) verfügen. Erstmals auf österreichischem Boden dürfte der Föderalismus im keltischen Königreich Noricum verwirklicht worden sein. Auch der 1186 abgeschlossenen Georgenberger Handfeste lag die Idee des Föderalismus zugrunde; durch sie kam zwar die Steiermark 1192 an die Babenberger, behielt aber ihre Landeshoheit bei. Das Konzept der habsburgischen Donaumonarchie ab 1526 war in gewissem Sinn ebenfalls föderalistisch, da Böhmen (bis 1627) und Ungarn ihre Staatssouveränität und -individualität aufrechterhalten konnten. Der akzentuierte Gegensatz zwischen Föderalisten und Zentralisten reicht in die Zeit Maria Theresias zurück und bestimmte ab 1848 die politischen Kämpfe der Monarchie entscheidend. Der Ausgleich mit Ungarn von 1867 verhinderte durch seinen Dualismus eine echte Lösung im Sinn des Föderalismus. Am Beginn des 20. Jahrhunderts wurde vor dem Hintergrund zunehmender nationaler Spannungen die Idee von den "Vereinigten Staaten von Großösterreich" vertreten. Die Monarchie sollte bei diesem Lösungsansatz in einen Bundesstaat von sprachlich einheitlichen Gliedstaaten aufgegliedert werden. Diesen Ideen standen auch Erzherzog Franz Ferdinand und Karl Lueger nahe, während Karl Renners Föderalismus das Territorial- mit dem Personalprinzip verknüpfen wollte. Die Folgen des 1. Weltkriegs zeigten, dass das in diesem Sinn von Heinrich. Lammasch ausgearbeitete Oktobermanifest Kaiser Karls von 1918 zu spät kam; es wollte im Rahmen von Österreich-Ungarn national abgegrenzte Teilstaaten schaffen.

Die Republik Österreich verwirklichte für ihr Territorium grundsätzlich den Föderalismus. Die österreichische Bundesverfassung von 1920 schuf ein bundesstaatliches Gebilde, das allerdings nur schwach föderalistisch ausgeprägt war. Folgende Regelungen der Bundesverfassung charakterisieren den Föderalismus in Österreich: Die Zuständigkeiten für Gesetzgebung und Vollziehung sind zwischen Bund und Bundesländern aufgeteilt. Die meisten wichtigen Kompetenzen stehen jedoch dem Bund zu, besonders auch in finanziellen Angelegenheiten. Die Gerichtsbarkeit bleibt zur Gänze dem Bund vorbehalten. Die Länder wirken an der Gesetzgebung des Bundes durch den Bundesrat mit. Eine große Zahl von Vollzugsaufgaben des Bundes wird von Landesorganen wahrgenommen (so genannter Vollzugsföderalismus). Seit 1974 bemühen sich besonders die westlichen Bundesländer um eine Stärkung der Rechtsstellung der Länder und des Bundesrates.


--> Föderalismus

Literatur#

  • H. Schambeck (Hg.), Föderalismus und Parlamentarismus in Österreich, 1992.
  • H. Schambeck, Demokratie und föderalismus als europäischer Auftrag, ÖJZ 1993, 113
  • P. Bußjäger, Föderalismus als Entdeckungsverfahren – Zur Theorie und Empirie des innovativen Bundesstaates am Beispiel Österreichs, JRP 2008/3, S. 193 – 202


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