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Familienbeihilfen (Familienlastenausgleich)#

Staatliche Leistungen mit dem Zweck, Eltern bei den durch Kinder entstehenden finanziellen Aufwendungen zu unterstützen. Der Anspruch auf diese Leistungen ist von der Anzahl der Kinder, nicht aber vom individuellen Einkommen abhängig.


Die Leistungen umfassen:

  1. Familienbeihilfe (Kinderbeihilfe): anspruchsberechtigt ist jede Person, zu deren Haushalt ein Kind (eigener Nachkomme, Wahl-, Stief- oder Pflegekind) gehört;
  2. Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrt;
  3. Beistellung von Schulbüchern;
  4. Geburtenbeihilfe: anspruchsberechtigt ist jede Österreicherin mit Inlandswohnsitz und jede Ausländerin mit Inlandswohnsitz, die sich seit mindestens 3 Jahren ständig in Österreich aufhält, für jedes von ihr geborene Kind. Die Leistung ist an die Durchführung bestimmter Untersuchungen (Mutter-Kind-Pass) gebunden. Familienbeihilfenanträge fallen (mit Ausnahme der Beistellung von Schulbüchern) in die Zuständigkeit der Finanzämter.

Die Finanzierung des Familienlastenausgleichs erfolgt ausschließlich durch Beiträge, die in den vom Bundesministerium für Jugend u. Familie verwalteten Familienlastenausgleichsfonds (Nachfolger des Familienbeihilfenausgleichsfonds) fließen. Beitragspflichtig sind alle Dienstgeber, die im Inland Dienstnehmer beschäftigen, mit Ausnahme des Bundes (Bahn, Post), der Länder, der größeren Gemeinden und der gemeinnützigen Krankenanstalten. Weitere Zahlungen an den Fonds leisten der Bund (aus dem Aufkommen an Einkommensteuer) und die Länder (in Form von Abgaben).


Video zum Thema#



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ZIB - Kindergeld (21.3.2001)


(mit freundlicher Genehmigung des ORF )


Literatur#

  • T. Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts, 1989


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