Festnahme, vorläufige#
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Personen, die einer Straftat verdächtig sind, bei Betretung auf frischer Tat bzw. bei Gefahr in Verzug oder auf richterlichen Befehl höchstens 48 Stunden festnehmen, sofern ein Haftgrund (mangelnde Identifizierbarkeit, Fluchtgefahr, Tatbegehungsgefahr) vorliegt (§ 35 Verwaltungsstrafgesetz, § 177 Strafprozessordnung). Innerhalb bestimmter Fristen ist der Festgenommene zu vernehmen. Bei gerichtlich strafbaren Handlungen ist innerhalb von 48 Stunden ab Einlieferung bei Gericht über eine allfällige Untersuchungshaft zu entscheiden.
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