Frauenschutz#
Der dem Arbeitsrecht immanente Schutzcharakter, der die historisch verbürgte Schwäche des einzelnen Arbeitnehmers bei der Vereinbarung von Arbeitsbedingungen ausgleicht, machte ein Einschreiten des Staates auch speziell zugunsten von Frauen notwendig. Überlange Arbeitszeiten und fehlender Schutz für Frauen vor und nach der Entbindung, krasse Benachteiligungen von Frauen in der Entlohnung sowie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind seit jeher frauenspezifische Kernprobleme des Arbeitsrechts. Der Gesetzgeber hat nur langsam Bestimmungen geschaffen, die diese sozialen Missstände weitgehend beseitigt haben. Neue Impulse zur Verbesserung der arbeitsrechtlichen Situation von Frauen gehen vom europäischen Integrationsprozess aus.
Richtlinien der EU und die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zielen darauf, geschlechtsspezifische Diskriminierungen zu reduzieren. Im österreichischen Arbeitsrecht bestehen folgende arbeitsrechtliche Frauenschutzregeln: Das Frauennachtarbeitsgesetz 1969 verbietet, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die Frauennachtarbeit. Das Mutterschutzgesetz 1979 enthält ein generelles Arbeitsverbot für werdende und stillende Mütter zwischen 20 und 6 Uhr sowie ein Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit. Das Gleichbehandlungsgesetz 1979 will jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts unterbinden, indem es jede benachteiligende Differenzierung, für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt, verbietet. Darin ist auch ein Verbot der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz normiert. In der Praxis hingegen erweist sich dieses Gesetz bisher, besonders unter dem Blickwinkel der gleichen Entlohnung für Frauen, als wenig effektiv.
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