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Fund#

Das Entdecken und Ansichnehmen einer verlorenen (das heißt einer beweglichen, in jemandes Eigentum, aber niemandes Gewahrsam stehenden) Sache. Den Finder treffen - vom Wert der gefundenen Sache abhängige - Meldepflichten: Funde bis 10 Euro sind nicht besonders kundzutun, bei einem höheren Wert und die Verlustträgerin/der Verlustträger nicht bekannt ist, besteht die Verpflichtung, den Fund bei der zuständigen Behörde zu melden und die gefundene Sache dort abzugeben.

Fundbehörde ist das Gemeindeamt oder in Statutarstädten das Magistrat.

Nach einem Jahr erlangt der ehrliche Finder das Benutzungsrecht, nach 3 Jahren das Eigentum an der gefundenen Sache. Der Finder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und Finderlohn (bei verlorenen Sachen: 10 % des Wertes, bei vergessenen Sachen: 5 % des Wertes; überschreitet der Wertanteil 2.000 Euro halbiert sich der Prozentsatz in beiden Fällen).

Für den Schatzfund gelten besondere Vorschriften: Den Schatz erhält zur Hälfte der Finder, zur Hälfte der Eigentümer der Sache, in der er verborgen war. Bei Schatzfunden von historischer oder kultureller Bedeutung besteht eine Anzeigepflicht gemäß Denkmalschutzgesetz.

Literatur#

  • H. Koziol und R. Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Wien 1991