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Gewaltenteilung#

Trennung der Staatsfunktionen Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Vollziehung) und Judikatur (Rechtsprechung) und deren Wahrnehmung durch voneinander unabhängige Staatsorgane. Gewaltenteilung soll Machtmissbrauch verhindern und so der Sicherung des Rechtsstaats dienen. Begründer der neuzeitlichen Lehre von der Gewaltenteilung war Montesquieu. In der österreichischen Bundesverfassung ist die Trennung der Justiz von der Verwaltung ausdrücklich verankert (Artikel 94 BVerfG).

Literatur#

  • D. Merten (Hg.), Gewaltentrennung im Rechtsstaat, 1989


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