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Glücksspielmonopol#

Glücksspiele sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist dem Bund vorbehalten (Gesetz 1989). Zum Betrieb einer Spielbank ist eine Konzession des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich, die nur einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland erteilt wird (derzeit Casinos Austria AG). Einsätze in ausländische Glücksspiele dürfen in Österreich nicht geleistet werden. Nach EU-Recht wird die Regelung des Glücksspielwesens den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, da es sich um kein Leistungs-, sondern ein Ordnungsrecht handelt. Daher blieb das österreichische Glücksspielmonopol im Unterschied zu den anderen Monopolen vom EU-Beitritt 1995 unberührt.

Nicht dem Monopol unterliegen Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, wenn der Einsatz 5 Schilling und der Gewinn den Betrag von 200 Schilling nicht übersteigt. Durch Konzessionen des Bundes an die Österreichische Lotterien Ges. m. b. H. sind folgende Glücksspiele vergeben: Sporttoto, Lotto "6 aus 45", Zusatzspiele, Sofortlotterien (Brieflose), Klassenlotterie und Zahlenlotto. Ausnahmen gibt es für Nummernlotto, mehrstufige Ausspielungen sowie Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen.

Seit dem 16. Jahrhundert traten in Österreich neben die Hasardspiele die Glückshäfen, wobei meist Silber, Porzellan oder Bilder ausgespielt wurden. Im 18. Jahrhundert wurden sie allmählich durch das Zahlenlotto verdrängt. Öffentliche Glücksspiele waren in Österreich eher selten. 1721 entstand erstmals eine Art Klassenlotterie. Das Lottopatent von 1813 regelte rechtlich das Staatslottowesen (Zahlenlotto, Tombola, Lotteriepromessen, Einsätze in ausländischen Lotterien). Von 1871 an wurde das Glücksspielwesen stark eingeschränkt, die gänzliche Abschaffung wurde im Reichsrat wiederholt gefordert. 1913 wurde die Klassenlotterie eingeführt.

Literatur#

  • H. Mayer, Staatsmonopole, 1976
  • P. Erlacher, Glücksspielgesetz, 2/1997