Gnadengesuch#
Bittschrift um Erlass oder Milderung einer Freiheits- oder Geldstrafe, die seit 1993 direkt beim Bundesministerium für Justiz einzubringen ist. Zur Klärung der Voraussetzungen für die Erstattung von Gnadenvorschlägen sind entsprechende Erhebungen möglich. Das Gnadengesuch hat keine aufschiebende Wirkung, der Bundespräsident kann jedoch eine Hemmung des Strafvollzugs anordnen.
Literatur#
- P. Mann, Praktische Winke bei der Durchführung des Gnadenverfahrens, Richterzeitung 1963
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