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Grundbuch#

Von den Gerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen sind. Hauptquelle des Grundbuchrechts ist das Allgemeine Grundbuchgesetz 1955, weitere Vorschriften finden sich im Grundbuchanlegungsgesetz 1930, im Grundbuchumstellungsgesetz 1980 und im ABGB. Das allgemeine Grundbuch wird von den Bezirksgerichten (zumeist mit automationsunterstützter Datenverarbeitung) geführt (186 gerichtliche und 2400 abfragebefugte Stellen).

Das Grundbuch besteht aus Hauptbuch und Urkundensammlung; Grundbuchsmappe, Eigentümer- und Grundstücksverzeichnis sind Hilfseinrichtungen. Das Hauptbuch enthält für jede Liegenschaft eine eigene Grundbucheinlage (mit eigener Einlagezahl: EZ), bestehend aus 3 Blättern: A-Blatt (Gutbestandsblatt), B-Blatt (Eigentumsblatt) und C-Blatt (Lastenblatt). Die Urkundensammlung beinhaltet alle Urkunden, die Grundlage einer Grundbucheintragung waren.

Der Erwerb, die Übertragung, die Beschränkung und die Aufhebung von bücherlichen Rechten sind ausschließlich durch die Eintragung im Grundbuch möglich (Intabulationsprinzip). Die Eintragung stellt beim Eigentumserwerb an Grundstücken den für den Rechtserwerb erforderlichen Modus dar. Jedermann hat ein Einsichtsrecht in das Grundbuch (Öffentlichkeitsprinzip). Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, das heißt jedermann darf sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Grundbucheintragungen verlassen (materielles Publizitätsprinzip).

Neben dem allgemeinen Grundbüchern bestehen folgende Sondergrundbücher: Landtafeln für ehemalige adelige Güter, Bergbücher, Eisenbahnbücher und Wasserbücher.

Literatur#

  • E. Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht, 1972
  • H. Hofmeister, Die Grundsätze des Liegenschaftserwerbes, 1977


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