Handelsgerichte#
Sachlich zuständig für alle handelsrechtliche Streitigkeiten, wie insbesonders Klagen gegen Kaufleute aus deren Handelsgeschäften.
Übersteigt die Wertgrenze 10.000 Euro oder fällt die Sache in deren Eigenzuständigkeit (zum Beispiel unlauterer Wettbewerb), sind die Landesgerichte, sonst die Bezirksgerichte zuständig (§ 51f. Jurisdiktionsnorm). Ein eigenes Handelsgericht und ein "Bezirksgericht für Handelssachen" sind nur in Wien eingerichtet.
Literatur#
- W. Rechberger und D. Simotta, Zivilprozeßrecht, 1994
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