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Heimarbeiter#

Gemäß § 2 Absatz 1 Heimarbeitsgesetz 1961 (BGBl 1961/105, HeimAG) ist Heimarbeiter, wer in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte, ohne Gewerbetreibender zu sein, im Auftrag oder für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist. In den Schutzbereich des Heimarbeitsgesetz fallen auch Zwischenmeister (Stückmeister): Gewerbetreibende, die unter denselben Bedingungen wie Heimarbeiter für Personen, die Heimarbeit vergeben, tätig werden; sie sind den Heimarbeitern gleichgestellt, wenn sie nicht mehr als 2 familienfremde Arbeitskräfte beschäftigen.

Wegen der in weiten Bereichen bestehenden Ähnlichkeiten zum Arbeitnehmer normiert das Heimarbeitsgesetz Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes. So haben Heimarbeiter und Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsentgelt, Urlaub, Pflegeurlaub und Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung. Bei Beendigung sind Fristen einzuhalten. Heimarbeitern gebührt auch eine Abfertigung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Angestelltengesetzes.