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Immunität #

Unverletzlichkeit


Insbesondere Freiheit der Mitglieder der Volksvertretungen (Nationalrat, Bundesrat, Landtage) vor strafgerichtlicher (oder sonstiger) Verfolgung. Abgeordnete können wegen der in Ausübung ihres Berufs geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Vertretungskörper verantwortlich gemacht werden (berufliche Immunität). Wegen einer strafbaren Handlung können Abgeordnete entweder nur mit Zustimmung des Vertretungskörpers gerichtlich oder verwaltungsbehördlich verfolgt werden oder nur dann, wenn die Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Verhaftung ist ohne Zustimmung des Nationalrats nur bei Ergreifung auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens zulässig (außerberuflliche Immunität). Die Immunität dauert solange wie die Rechtsstellung der Abgeordneten. Darüber hinaus kennt die Bundesverfassung auch die sachliche Immunität, wonach wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrats, des Bundesrats und der Landtage von jeder Verantwortung (strafgerichtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher, disziplinärer und zivilrechtlicher) freibleiben. Eine weitergehende Immunität besteht für den Bundespräsidenten und für ausländische Diplomaten.

Literatur#

  • R. Walter und H. Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 1992.
  • C. Kopetzki: Art 57 B-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Kommentar zum österreichischen Bundesverfassungsrecht, Verlag Springer, Wien 1999.
  • Spitzer, Inländische Gerichtsbarkeit und Immunität, ÖJZ 2008, 872 f


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