Koalitionsrecht#
Das von der Rechtsordnung gewährleistete demokratische Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, freiwillig Vereinigungen mit dem Ziel der Förderung und Wahrung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu bilden. Die Koalitionsfreiheit wird von der österreichischen Verfassung als Teil der allgemeinen Vereinigungsfreiheit geschützt (KoalitionsG 1870, AntiterrorG 1930). Gemäß der in Verfassungsrang stehenden Artikel 12 des Staatsgrundgesetzes 1867 und Artikel 11 der Menschenrechtskonvention haben alle Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und Vereine bzw. Gewerkschaften zu gründen.
Literatur#
- R. Walter und H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7/1992
- T. Tomandl, Arbeitsrecht 1, 3/1993.
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