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Landesordnungen#

Ab dem 16. Jahrhundert von den Ständen veranlasste Zusammenfassungen des gesamten in einem Land geltenden Rechts (einschließlich des Privatrechts), auch "Landtafel" genannt. Teilweise vom Landesfürsten genehmigt, waren die Landesordnungen vor allem als Gewohnheitsrecht gültig. In Niederösterreich wurde 1573 von W. Püdler der Entwurf einer Landesordnung verfasst. Ein weiterer Entwurf von 1594 stammt von R. Streun von Schwarzenau und J. B. Linsmayer. Eine Landhandfeste als Sammlung der ständischen Privilegien kam nicht zustande. Eine Kommission von 4 Juristen unter der Leitung von J. B. Suttinger von Thurnhof arbeitete ab 1651 daran, doch traten nur eine Gerichtsordnung ("Tractatus de iuribus incorporabilibus") und eine Exekutions- und Rechtsmittelordnung in Kraft. Die Landesordnungen für Oberösterreich wurde 1609 von A. Schwarz zusammengestellt und trat ohne landesfürstliche Sanktion gewohnheitsrechtlich in Kraft. In den innerösterreichischen Ländern gab es nur Einzelgesetze, aber keine zusammenfassende Landesordnungen. In Tirol entstand zur Zeit des Bauernkriegs 1526 eine "Bauern-Landesordnung", die 1532 durch eine (den Interessen der oberen Schichten entsprechende) "Frankfurter´sche Landesordnung" abgelöst wurde. Eine weitere Landesordnung erging 1573; diese wurde bis in das 18. Jahrhundert angewendet. Die nach dem Bauernaufstand von 1525 geplante Landesordnung von Salzburg wurde nicht publiziert. Die Landesfreiheiten (Landhandfesten) enthielten Privilegien des Adels und wurden von den Landesfürsten immer wieder bestätigt.

Literatur#



Zusammenstellung von T. Motloch in: Österreichisches Staatswörterbuch, 21907; U. Floßmann, Landrechte als Verfassung, Linzer Universitätsschriften, Monographien, Band 2, 1976.


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