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Landgericht#

Das ursprünglich als Grafschaftsgericht und später als "Landtaiding" bezeichnete Hochgericht besaß umfassende zivil- und strafrechtliche Kompetenz für alle Bewohner eines Sprengels. Daraus ging einerseits das untere Landgericht hervor, das für die Mehrheit der Bevölkerung bei schweren Straftaten (Diebstahl, Totschlag und Notzucht als todeswürdige Delikte) zuständig war. Diese Landgerichte wurden im 16. Jahrhundert in kleine Sprengel zerlegt und an Grundherrschaften verkauft (Karte der Landgerichte von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften erstellt). Andererseits gab es für Adel und Klerus (in weltlichen Dingen) die "Landschranne" und das "Hoftaiding" als persönliches Gericht des Landesfürsten. Bei schweren Verbrechen konnten diese Landgerichte den Ausschluss aus dem Adel aussprechen. Diese Form der Rechtsprechung galt bis zur Josephinischen Gerichtsreform bzw. bis 1848.