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Lehenswesen#

Das vom Fränkischen Reich entwickelte System der personen- und sachrechtlichen Abhängigkeit wurde im Mittelalter auch in Österreich sowohl von den Gefolgsleuten ihren Landesfürsten als auch von diesen dem König gegenüber übernommen, allmählich auf landesfürstliche Ämter, Zölle und Gebietsherrschaften ausgedehnt und weitgehend verdinglicht. Man empfing das Lehen nicht mehr wegen des Dienstes, sondern man diente wegen des erblich gewordenen Lehens. Damit entstand auch ein Anspruch auf Belehnung des Nachfolgers. Die Lehensfähigkeit setzte anfangs Ritterbürtigkeit voraus und wurde später auf Stadtbürger ausgedehnt. Auch die "Gesamtbelehnung" an mehrere Lehensleute war möglich (bei den Habsburgern im 14. Jahrhundert üblich). In der Neuzeit ging die Bedeutung der Lehen zurück, an ihre Stelle trat das Eigentum eines einzelnen oder einer Familie sowie die Betrauung mit Amt oder Funktion durch den Kaiser, den Landesfürsten oder den Staat. Formal blieb das Heilige Römische Reich bis 1806 ein Lehensstaat. Das letzte Relikt des Lehenswesens in Österreich wurde im Zuge der Revolution 1848 durch die Bauernbefreiung abgeschafft.

Literatur#



H. Mitteis, Lehensrecht und Staatsgewalt, 1933 (Nachdruck 1974)