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unbekannter Gast

Meldepflicht#

Verpflichtung zur Meldung von Aufnahme bzw. Aufgabe einer Unterkunft. Das Meldewesen ist Teil der staatlichen allgemeinen Sicherheitspolizei (Polizei).

eldepflichtig ist der Unterkunftnehmer. Gemeldet werden muss bei denGemeindeämter, in Wien bei den Magistratischen Bezirksämtern. Meldepflicht besteht grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer. Ein Wechsel der Unterkunft erfordert Ab- und Neuanmeldung. Nicht meldepflichtig sind Personen (zum Beispiel Gäste) mit Aufenthaltsdauer unter 3 Tagen. Dies gilt auch für die Übernachtung in Fahrzeugen und Zelten im Gebiet derselben Gemeinde. Die Anmeldung ist innerhalb von 3 Tagen ab Unterkunftsnahme, in Beherbergungsbetrieben innerhalb von 24 Stunden ab Ankunft durchzuführen.


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