Minderheitenschulwesen#
Den "Volksstämmen" Österreichs im Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes von 1867 ausdrücklich zugesichertes Recht. Das Minderheitenschulwesen hatte zum Ende der österreichisch-ungarischen Monarchie auf dem Gebiet des heutigen Österreichs nur in Kärnten (slowenische Minderheit), im Burgenland (kroatische Minderheit) und in Wien (tschechische Minderheit) Bedeutung. In Kärnten war das Minderheitenschulwesen in den gemischtsprachigen und slowenischen Gebieten durchwegs "utraquistisch": Die slowenische Unterrichtssprache wurde nur im Anfangsunterricht und in einzelnen Gegenständen verwendet, Schritt für Schritt aber durch das Deutsche zurückgedrängt. "Nationalitätenschulen" (Slowenisch durchgängig als Unterrichtssprache) setzten sich nur vereinzelt durch. Im Burgenland, damals in der ungarischen Reichshälfte, mussten Deutsch- bzw. Kroatischsprachige die Pflege der Muttersprache in der Schule weitgehend zurückstellen, besonders als 1907 ("Lex Apponyi") angeordnet wurde, dass alle Schüler mit Ende des 4. Schuljahres das Magyarische in Wort und Schrift beherrschen müssen. Wien wehrte trotz starken Zuzugs von Tschechen zur Zeit der Industrialisierung die Errichtung öffentlicher Schulen für diese ab. Dank des Komensky-Vereins entwickelte sich aber ein privates Minderheitenschulwesen.
Nach dem 1. Weltkrieg wurde Österreich im Staatsvertrag von Saint-Germain (Artikel 62-69) zum Aufbau eines ausreichenden Minderheitenschulwesens verpflichtet. Kärnten blieb weiterhin wenig minderheitenfreundlich. 1937 erfolgte eine einheitliche, zum Teil heute noch gültige gesetzliche Regelung: wenn 70 % der Bewohner einer nationalen Minderheit angehören, ist die Minderheitssprache Unterrichtssprache, sonst sind gemischtsprachige Schulen zu führen; zählen weniger als 30 % zur Minderheit, ist die Staatssprache Unterrichtssprache, die Minderheitensprache kann aber als unverbindlicher Lehrgegenstand angeboten werden. In Wien erhielten die Tschechen vor allem aufgrund des Brünner Vertrags (1920), der der deutschsprachigen Minderheit in der Tschechoslowakei deutsche Schulen zugestand und gleiche Regelungen für die tschechische Minderheit in Österreich einforderte, ein großzügig ausgebautes öffentliches Minderheitenschulwesen.
In der 2. Republik wurde erneut im Staatsvertrag von Wien 1955 (Artikel 7) auf die Verpflichtung zur Einrichtung eines Minderheitenschulwesens für Slowenen und Kroaten hingewiesen; das Volksgruppengesetz (1976) und seine Novellierungen bezogen auch Tschechen, Slowaken und Ungarn ein. In Kärnten wurden nach 1945 im gemischtsprachigen Gebiet grundsätzlich 2-sprachige Volksschulen geführt; in den ersten 3 Schulstufen wurde jeder Sprache die Hälfte der Unterrichtszeit zugewiesen, erst dann begann die deutsche Staatssprache zu dominieren. Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten (1959) legte jedoch fest, dass ein Schüler nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Slowenisch als Unterrichtssprache gebrauchen oder als Pflichtgegenstand lernen muss. Das führte in der Regel in den 2-sprachigen Schulen zum Abteilungsunterricht, zur Anstellung von Zweitlehrern, Dauerstreit und Novellierungen des Gesetzes (1988, 1990). Die slowenische Minderheit erreichte zum ersten Mal die Errichtung eines Gymnasiums für Slowenen (1957) und einer 2-sprachigen Handelsakademie (1990) in Klagenfurt. Im Burgenland, wo die kroatische Volksgruppe in ihrem Wollen lange gespalten war, blieb es bei den Regelungen von 1937. 1992 wurde das 2-sprachige Bundesgymnasium Oberwart mit einer deutsch-ungarischen Abteilung und einer deutsch-kroatischen Abteilung eröffnet. In Wien musste der Komensky-Schulverein aufgrund zu geringen Bedarfs alle Schulen bis auf eine (mit zirka 150 Schülern) schließen.
Andere interessante NID Beiträge