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Offene Handelsgesellschaft, OHG#

Nach §105 Handelsgesetzbuch eine auf den Betrieb eines Vollhandelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtete Personengesellschaft, bei der alle Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Vermögen haften; der OHG kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern lediglich Teilrechtsfähigkeit zu. Geschäftsführung und Vertretung obliegen jedem Gesellschafter, vertragliche Beschränkungen sind im Firmenbuch einzutragen. Das Jahresergebnis ist nach einer Vordividende von 4 % auf die Kapitalkonten nach Köpfen zu verteilen; ein Entnahmerecht von 4 % des letzten Kapitalanteils besteht unabhängig vom Gewinn. Gesetzliche Auflösungsgründe sind unter anderem Zeitablauf, Kündigung, Tod eines Gesellschafters oder sonstige wichtige Gründe. In der Praxis sehen die Gesellschaftsverträge vielfache Abweichungen vom dispositiven Recht vor.

Literatur#

  • W. Kastner, P. Doralt und C. Novotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts, 1990.