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Rechtserhebliche Altersstufen#

Altersstufen, die die schrittweise Veränderung der Rechtsstellung vom Kind bis zum Volljährigen bezeichnen. Das österreichische Recht unterscheidet folgende rechtserhebliche Altersstufen:

  1. Kinder (bis zum 7. Lebensjahr): völlig delikts- und geschäftsunfähig mit Ausnahme von alterstypischen geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens, die rechtswirksam abgeschlossen werden können (§ 151 Absatz 3 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - "Taschengeldparagraph").

  2. Unmündige Minderjährige (7.-14. Lebensjahr): beschränkt delikts- und geschäftsfähig. Neben "Taschengeldgeschäften" ist auch der gültige Abschluss von Geschäften, die den unmündig Minderjährigen ausschließlich berechtigen, aber nicht verpflichten, möglich. Ansonsten ist für einen gültigen Geschäftsabschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Liegt diese bei Geschäftsabschluss nicht vor, so entsteht ein "hinkendes Rechtsgeschäft", das heißt, der Geschäftspartner des Minderjährigen ist an seine Erklärung bis zur Zustimmung oder Ablehnung des Geschäftes durch den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen gebunden.

  3. Mündige Minderjährige (14.-19. Lebensjahr): wie beim unmündigen Minderjährigen, darüber hinaus besteht freie Verfügungsmacht über Einkommen aus eigenem Erwerb und über Sachen, die zur freien Verfügung überlassen worden sind, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse nicht gefährdet ist; Verpflichtung zu Dienstleistungen ist möglich.

  4. Volljährige (ab 19. Lebensjahr): voll delikts- und geschäftsfähig.