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Staatskirche#

Verbindung von Staat und Kirche, den "societates perfectae", unter staatlicher Leitung mit einer bevorrechteten Kirche. Der Augsburger Religionsfriede 1555 brachte die geistliche und weltliche Gewalt in die Hand des Landesfürsten, nur eine Religion war geduldet. Absolutismus und Josephinismus beanspruchten allgemeine Kirchenhoheit mit Aufsicht über die Kirche, Einfluss auf Organisation und Besetzung kirchlicher Ämter, Abwehr kirchlicher Einflüsse (Placet) und Appellation an staatliche Instanzen. Österreich gewährt seit dem Toleranzpatent 1781 verschiedenen Konfessionen Religionsfreiheit und den Status anerkannter Religionsgemeinschaften mit den Rechten einer öffentlichen Körperschaft bei selbständiger Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten. Auf die kirchenfeindliche Politik des Nationalsozialismus folgte in der 2. Republik die konfessionelle Neutralität des Staats, ein partnerschaftliches Verhältnis von Staat und Kirchen, eine Tendenz zur Ordnung in Freiheit und fairer Zusammenarbeit. Die Beziehungen von Staatskirche und Religionsgemeinschaften sind im Staatskirchenrecht geregelt.

Literatur#

  • H. Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht, 1992


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