Stiftungsrecht#
Geregelt im Bundesstiftungs- und Fondsgesetz 1974, soweit die Zwecke einer Stiftung über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen; ansonsten landesgesetzliche Regelung. Stiftungen sind durch eine Anordnung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen, sie entstehen durch Stiftungserklärung und Behördenentscheid. Seit September 1993 gibt es die Privatstiftung, die nicht auf gemeinnützige oder wohltätige Zwecke beschränkt ist, sondern zum Beispiel zur Versorgung von Familienangehörigen dient.
Literatur#
- P. Csoklich und B. Gröhs, Stiftungen - Ein Praxisleitfaden, 1993
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