Unabhängigkeit der Richter#
Die zu Richtern ernannten Personen sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig, das heißt weisungsfrei (Ausnahme: Justizverwaltungssachen). Die Unabhängigkeit der Richter wird durch die Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der Richter gesichert.