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Unabhängigkeit der Richter#

Die zu Richtern ernannten Personen sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig, das heißt weisungsfrei (Ausnahme: Justizverwaltungssachen). Die Unabhängigkeit der Richter wird durch die Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der Richter gesichert.