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Uneheliche Kinder#

Kinder, deren Mutter noch nie verheiratet war, bzw. Kinder, die mehr als 302 Tage nach Auflösung der Ehe der Mutter geboren werden. Als Vater des unehelichen Kinds gilt der Mann, der der Mutter zwischen dem 302. und 180. Tag vor der Geburt beigewohnt hat. Die Feststellung der Vaterschaft erfolgt durch Urteil oder Anerkenntnis. Die Rechtsstellung des Kindes ist im wesentlichen im Uneheliche Kinder-Gesetz 1970 und im Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 1989 (in Kraft seit 1991) geregelt. Das uneheliche Kind erhält den Geschlechtsnamen und die Staatsbürgerschaft der Mutter, weiters obliegen der Mutter allein Pflege und Erziehung. Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung des unehelichen Kinds waren bis 1991 Aufgaben des Amtsvormunds (Jugendamt), heute nimmt diese die Mutter wahr. 1991 wurde auch die erbrechtliche Zurücksetzung der unehelichen Kinder beseitigt, so dass eheliche und uneheliche Kinder heute rechtlich gleichgestellt sind. Bei den 29.320 zwischen Jänner und Mai 2009 geborenen Kindern betrug die Unehelichenquote 39,2 %.

Weiterführendes#

Literatur#

  • H. Koziol und R. Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band 2, 1991.