Untertanenstrafpatent#
Durch Kaiser Joseph II. mit 1. 9. 1781 erfolgte genaue Festlegung, welche Strafen eine Grundherrschaft im Rahmen der Niedergerichtsbarkeit gegenüber ihren untertänigen Bauern anwenden konnte: Gefängnis mit Wasser und Brot; Strafarbeit; Verschärfung des Arrests durch Anlegen von Fußeisen; Abstiftung von Haus und Hof. Über die Verhandlung war ein genaues Protokoll zu führen und dem Untertanen auszuhändigen, wenn er den Beschwerdeweg beschreiten wollte. Das Untertanenstrafpatent war ein erster Schritt zum Schutz der Bauern vor herrschaftlicher Willkür und war vor allem in jenen Gebieten wichtig, in denen keine Leibeigenschaft mehr bestand. Am gleichen Tag wurde ein weiteres Gesetz erlassen, in dem das Rekursrecht über die Landesstellen bis zum Kaiser ermöglicht wurde.
Literatur#
- H. Feigl, Geschichte der niederösterreichischen Grundherrschaft vom ausgehenden Mittelalter bis zu den theresianisch-josephinischen Reformen, 1964
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