Wissenschaft, Freiheit der#
Verfassungsgesetzlich verankert in Artikel 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger: "Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei"; Schutz der wissenschaftlichen Forschung und Lehre vor Fremdbestimmung. Der Staat hat aber das Recht der obersten Leitung und Aufsicht über das gesamte Unterrichts- und Erziehungswesen.
Weiterführendes#