Zölle#
Österreich ist seit 1995 Mitglied der Europäischen Union (EU), deren Zollrecht seither auch in Österreich gilt. Zölle sind demnach zu erhebende Gemeinschaftsabgaben der EU (Rechtsakte der EU-Organe). Die Zölle, die von den Behörden der Mitglieder-Staaten erhoben werden, müssen an die Gemeinschaft abgeführt werden, die MitgliederStaaten dürfen sich aber einen Erhebungsaufwand behalten.
Das Kernstück des Zollrechts bilden der Zollkodex, die Zollkodex-Durchführungsverordnung, die Zollbefreiungsverordnung und deren Durchführungsverordnung. Diese Gemeinschaftsregelungen, die von den Abgabenbehörden unmittelbar anzuwenden sind, lassen den Mitglieder-Staaten Spielräume offen, die in Österreich durch das Zollrechts-Durchführungsgesetz ausgestaltet sind.
Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Die Zollsatzregelungen wie auch sonstige zolltarifliche Maßnahmen stellen Gemeinschaftsrecht dar (Gemeinsamer Zolltarif, Kombinierte Nomenklatur). Die EU unterscheidet zw. Regelzöllen, Präferenzzöllen und Sonderzöllen sowie Zollbegünstigungen.
Bei einer Einfuhr von Waren aus einem Drittland (Nicht-EU-Staat) in die EU können aber auch noch sonstige Eingangsabgaben (nationale Abgaben) zu bezahlen sein, wie z. B. Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer, Biersteuer oder Alkoholsteuer. Diese Verbrauchsteuern werden von den Zollbehörden zusammen mit den Zöllen eingehoben. Beim Warenverkehr innerhalb der EU werden keine Zölle eingehoben (Binnenmarkt). Sehr wohl könnte aber eine Verbrauchsteuer zu entrichten sein. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zollschuld ist im Normalfall der Transaktionswert, das ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis eines Verkaufsgeschäftes (Kaufpreis), allenfalls berichtigt um hinzuzurechnende oder abzuziehende Kostenelemente. Dabei muss das Kriterium des Verkaufs der Ware zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft gegeben sein.
Die Zollbefreiungsverordnung des Rates der EU enthält einige Zollbefreiungen, wie z. B. für Übersiedlungsgut, Heiratsgut, Erbschaftsgut und Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden.
Die Zollämter sind Abgabenbehörden 1. Rechtsstufe und unterstehen dem Bundesministerium für Finanzen.
Literatur#
- Zollgesetz 1988, Loseblatt-Smlg., 1988ff
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