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Zivilprozess#

Streitverfahren über zivilrechtliche Ansprüche (zum Beispiel aus Mietrecht, Eherecht, Schadenersatzrecht). Dieser Teil der Gerichtsbarkeit ist hauptsächlich in Jurisdiktionsnorm und Zivilprozess-Ordnung geregelt. Wichtigstes Nebengesetz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (1986). Das Verfahren wird nur auf Antrag (Klage) eingeleitet. Verfahrensgrundsätze: Öffentlichkeit (außer ehe- und familienrechtliche Streitigkeiten), Mündlichkeit, Unmittelbarkeit (Beweisaufnahmen, das sind Parteieneinvernahme, Zeugen, Urkunden, Sachverständigen- und Augenscheinsbeweis, von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen nur vor dem erkennenden Richter). Der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs steht im Verfassungsrang (Artikel 6 Europäische Menschenrechtskonvention). Der Richter darf nur über das absprechen (entscheiden), was tatsächlich begehrt wird (Dispositionsgrundsatz), hat aber von sich aus für den Fortgang des Prozesses zu sorgen und kann auch von Amts wegen bestimmte Beweise aufnehmen (wichtig zum Beispiel: Sachverständigenbeweis).

Literatur#

  • H. W. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, 1990
  • W. H. Rechberger und D.-A. Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts (Erkenntnisverfahren), 1994


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