Wir freuen uns über jede Rückmeldung. Ihre Botschaft geht vollkommen anonym nur an das Administrator Team. Danke fürs Mitmachen, das zur Verbesserung des Systems oder der Inhalte beitragen kann. ACHTUNG: Wir können an Sie nur eine Antwort senden, wenn Sie ihre Mail Adresse mitschicken, die wir sonst nicht kennen!
unbekannter Gast

Zivilprozess#

Streitverfahren über zivilrechtliche Ansprüche (zum Beispiel aus Mietrecht, Eherecht, Schadenersatzrecht). Dieser Teil der Gerichtsbarkeit ist hauptsächlich in Jurisdiktionsnorm und Zivilprozess-Ordnung geregelt. Wichtigstes Nebengesetz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (1986). Das Verfahren wird nur auf Antrag (Klage) eingeleitet. Verfahrensgrundsätze: Öffentlichkeit (außer ehe- und familienrechtliche Streitigkeiten), Mündlichkeit, Unmittelbarkeit (Beweisaufnahmen, das sind Parteieneinvernahme, Zeugen, Urkunden, Sachverständigen- und Augenscheinsbeweis, von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen nur vor dem erkennenden Richter). Der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs steht im Verfassungsrang (Artikel 6 Europäische Menschenrechtskonvention). Der Richter darf nur über das absprechen (entscheiden), was tatsächlich begehrt wird (Dispositionsgrundsatz), hat aber von sich aus für den Fortgang des Prozesses zu sorgen und kann auch von Amts wegen bestimmte Beweise aufnehmen (wichtig zum Beispiel: Sachverständigenbeweis).

Literatur#

  • H. W. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, 1990
  • W. H. Rechberger und D.-A. Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts (Erkenntnisverfahren), 1994