Angestellter
Ein Angestellter ist ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsaufgaben überwiegend aus geistiger Arbeit bestehen.
Besteht die Tätigkeit sowohl aus geistiger als auch aus körperlicher Arbeit, ist für die Einordnung entscheidend, welche der Tätigkeiten des Arbeitnehmers nach der Verkehrsanschauung, also z. B. Bewertung durch Tarifverträge, überwiegend ausgeübt wird. Es ist fraglich, ob heute die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten noch sinnvoll ist. Daher versucht man teilweise in Tarifverträgen eine Gleichstellung beider Gruppen herbeizuführen. Im Betriebsverfassungsgesetz hat man eine Gleichstellung nach der jüngsten Reform bereits realisiert. Eine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten wird nicht mehr zugrunde gelegt.
Die Grenzen zwischen geistiger und vorwiegend handwerklicher Tätigkeit verwischen mit zunehmendem Technologisierungsgrad mehr und mehr. Dennoch ist die Differenzierung im Bereich der Sozialversicherung von Bedeutung. Die Bedeutung im Arbeitsrecht nimmt stark ab.
Allgemeines
Mit dem Angestellten war vor allem ein sozialer Status verbunden, der ihn vom Arbeiter oder Beamten unterschied (soziale Schicht). Diese soziale Differenzierung zwischen Angestellten oder Arbeitern besteht auch in anderen Kulturkreisen (englisch clerk, white collar worker für Angestellte, englisch worker, Blue collar worker für Arbeiter). Die Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern beruht(e) auf formalen, funktionalen und soziokulturellen Merkmalen. Eine der zentralen Themen der Debatte ist die mögliche Angleichung von Arbeitern und Angestellten (Konvergenz) im Zuge der Rationalisierung. Formal sorgten Tarifverträge in Deutschland dafür, dass Arbeiter einen nachträglichen wöchentlichen oder monatlichen Lohn und Angestellte ein monatliches Gehalt – oft im Voraus – erhielten. Arbeiter besaßen eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende, Angestellte galten mit sechs Wochen zum Quartalsende als besser geschützt. Funktional übernahmen Angestellte überwiegend geistige Tätigkeiten, während Arbeiter körperlicher Beschäftigung nachgingen. Sozialversicherungsträger für Arbeiter waren die Landesversicherungsanstalten, für Angestellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.[1] Letztere Differenzierung wurde erst im Januar 2005 abgeschafft. Tätigkeiten von Angestellten galten als „komplexer, in ihrem Erfolg weniger leicht messbar und deshalb schwerer direkt zu kontrollieren“.[2]
Geschichte
Noch bis zum Ende des 19. Jahrhunderts war im Arbeits- und Sozialrecht die Einteilung der Arbeitnehmer in Angestellte und Arbeiter unbekannt.[3] Wer überwiegend geistige oder verwaltende Tätigkeiten ausführte, hieß „Fabrikbeamter“, „Betriebsbeamter“ oder „Handlungsgehilfe“. Ein Gehalt erhielt Johann Samuel Ersch/Johann Gottfried Gruber 1853 zufolge (Allgemeine Encyclopädie der Wissenschaften und Künste) jemand als Angestellter,[4] der Arbeiter bezog Lohn. Im 1820 erschienenen ersten Band dieses Lexikons gab es jedoch keinen Eintrag für den Begriff Angestellter.[5] Der im Jahre 1890 in Bochum gegründete „Deutsche Gruben- und Fabrikbeamten-Verband e.V.“ vertrat „Fabrikbeamte“. Erst eine Änderung der Gewerbeordnung (GewO) vom 1. Juni 1891 bezeichnete Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikbeamte, Werkmeister, Techniker und Fabrikarbeiter einheitlich als „gewerbliche Arbeiter“ und sprach in § 133a GewO a. F. von „ähnlichen Angestellten“. Sie privilegierte die Angestellten mit einer längeren gesetzlichen Kündigungsfrist als die „gewerblichen Arbeiter“ (§ 122 GewO a. F.). Im Jahre 1894 kam es zur Gründung des „Verbandes der Bureauangestellten Deutschlands“, 1897 entstand der „Zentralverband der Handlungsgehilfen“. Ein Invalidenversicherungsgesetz vom Juli 1899 benutzte bereits den Sammelbegriff „und sonstige Angestellte“.
Das BGB vom Januar 1900 bezeichnete die Gruppe der Angestellten in seiner Ursprungsfassung des § 622 BGB a. F. als „mit festen Bezügen zur Leistung von Diensten höherer Art angestellte Personen“. Erst das „Versicherungsgesetz für Angestellte“ vom Dezember 1911 erkannte den allgemeinen Begriff des Angestellten gesetzlich an.[6] Die Aufzählung der Berufsgruppen im Angestelltenversicherungsgesetz vom März 1924 ließ erkennen, dass der Gesetzgeber damals lediglich Arbeitnehmer mit „gehobenen“ oder „höheren“ Berufen und Tätigkeiten die Angestellteneigenschaft zuerkennen wollte. Während Gesetze es bei der Aufzählung beließen, stellte im April 1936 das Reichsarbeitsgericht (RAG) fest: „Der Begriff des Angestellten hat nach Sprachgebrauch und Rechtsprechung einen bestimmten Inhalt bekommen und bezeichnet den Arbeitnehmer, bei dessen Beschäftigung die gedankliche Arbeit die mechanische, mit der Hand geleistete, überwiegt“.[7] Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) übernahm im September 1954 diese Formulierung.[8] Im Mai 1990 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind.[9] Diesem Urteil kam der Gesetzgeber durch eine Neufassung des § 622 BGB im Oktober 1993 nach.
Arten
Angestellter ist nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung, wer kaufmännische, büromäßige oder sonst vorwiegend geistige Arbeit leistet.[10] Es gibt entweder kaufmännische oder technische Angestellte. Kaufmännische Arbeit ist beispielsweise Büroarbeit oder sonstige Verwaltungstätigkeit; wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt ist, ist kaufmännischer Angestellter. Hierunter fallen vor allem Verkäufer, Einkäufer oder Buchhalter. Technische Angestellte führen überwiegend durch die Technik beeinflusste Aufgaben aus wie Bautechniker, Chemiker, EDV-Techniker, Maschinenbautechniker, Physiker oder Zeichner.
Zudem unterscheidet man nach der Stellung:
- Übertarifliche Angestellte (ÜT): Ein Angestellter, der in einem Betrieb beschäftigt ist, in welchem es einen Tarifvertrag gibt, und der deutlich mehr Gehalt (>30 %) erhält als er nach seiner Tarifgruppe erhalten müsste.
- Außertarifliche Angestellte (AT): Ein Angestellter, der in einem Betrieb beschäftigt ist, in welchem ein Tarifvertrag gilt und der entweder eine Stelle bekleidet, deren Stellenbeschreibung keine Entsprechung im Tarifvertrag hat (z. B. Spezialisten) oder dessen Gehalt über dem maximalen Tarifgehalt liegt. Der AT-Angestellte schließt einen individuellen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber.
- Leitende Angestellte sind Angestellte, denen wesentliche Arbeitgeberbefugnisse übertragen wurden. Dazu gehören zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, Disziplinarrecht oder eine umfassende Prokura oder Generalvollmacht. Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 5 Abs. 3 BetrVG). Leitender Angestellter kann auch sein, wer keine der vorgenannten Befugnisse hat, aber aufgrund der Betriebsstruktur oder des Gehaltes eine vergleichbare Stellung einnimmt.
Angestellte gibt es in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Der öffentliche Dienst fasst die Angestellten und Arbeiter als Arbeitnehmer zusammen, für Angestellte galt seit April 1961 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), den der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Oktober 2005 ablöste. Beide Gruppen werden jetzt einheitlich als Beschäftigte bezeichnet. Richter, Beamte und Soldaten gelten dagegen weder als Arbeitnehmer noch als Beschäftigte.
Rechtsfragen
Angestellter ist ein in vielen Gesetzen benutzter Rechtsbegriff. Das Arbeitsverhältnis beginnt für Arbeiter oder Angestellte mit einem Arbeitsvertrag (§ 611 Abs. 1 BGB), das Arbeitsentgelt ist einheitlich nach der erbrachten Arbeitsleistung fällig (§ 614 BGB). In § 622 Abs. 1 BGB sind die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen für beide Gruppen einheitlich mit vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats festgelegt. Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste beschäftigt ist, wird als Handlungsgehilfe oder Angestellter bezeichnet (§ 59 HGB). Dessen Arbeitgeber muss Kaufmann gemäß § 1 HGB sein. Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 5 Abs. 1 ArbGG). Die Deutsche Bundesbank beschäftigt Beamte, Angestellte und Arbeiter (§ 31 Abs. 1 BBankG).
Konvergenz
Während das Wort Arbeiter sprachlich ein Nomen Agentis aus dem Begriff Arbeit darstellt, handelt es sich bei dem Angestellten um das substantivierte Partizip aus Anstellung. Beide Arbeitsverhältnisse unterscheiden sich auch heute noch durch den Arbeitsinhalt. Arbeiter befassen sich überwiegend mit körperlicher Arbeit, übernehmen aber zunehmend auch Kontrollaufgaben (Überwachung von Maschinen oder ganzen Anlagen) im Rahmen des Jobenrichment. Die Haupttätigkeit von Angestellten besteht unverändert mehr in geistiger Arbeit.
Statistik
Im Jahr 2011 waren deutlich mehr als die Hälfte aller Erwerbstätigen Angestellte (56,9 Prozent). Gut jeder vierte Erwerbstätige war Arbeiter (26,2 Prozent), knapp jeder neunte Selbstständiger (11,0 Prozent) und rund jeder zwanzigste Beamter (5,2 Prozent). Dabei hat sich seit 1991 der Anteil der Arbeiter von 38,9 % (1991) auf 26,2 % (2011) verringert und zu Gunsten des Angestellten verschoben.[11]
International
Österreich
Österreich entwickelte eine Reihe arbeits- und sozialrechtlicher Privilegierungen früher als in Deutschland, denn unter anderem verlieh im Jahre 1906 eine Sonderversicherung für Privatbeamte der deutschen Angestelltenbewegung Impulse.[12] Es gilt die Definition, dass Privatangestellte Arbeitnehmer sind, die „kaufmännische Dienste (Handlungsgehilfen), sonstige höhere nicht kaufmännische Dienste (?) (mit entsprechenden Vorkenntnissen) oder Kanzleiarbeiten (alle Bürotätigkeiten) leisten.“ (laut § 1 Abs. 1 Angestelltengesetz).[13][14] Damit ist der Angestellte eine der grundlegenden Gruppen der Beschäftigungsformen. Volkswirtschaftlich werden sie einschließlich der Freien Dienstnehmer erfasst, eine 1998 neu geschaffene Gruppe, die ebenfalls über Dienstvertrag beschäftigt ist.[15] Dazu kommen die Vertragsbediensteten („Angestellte“ der staatlichen Institutionen als privatwirtschaftliche Arbeitgeber), und bilden dann zusammen mit den Beamten die Gruppe Angestellte und öffentlich Bedienstete. Alle anderen Arbeitnehmer sind Arbeiter (es existiert keine spezielle gesetzliche Regelung, die festlegt, wer Arbeiter ist; deren Definition ist also exklusiv).[14] Die Definition entspricht sehr dem internationalen Blue/White Collar-Konzept.
Beschäftigte mit einer dieser Definition entsprechenden Tätigkeit sind zwingend Angestellte, für das Angestelltenrecht gilt, und erhalten einen Dienstvertrag. Angestellte erhalten ein monatliches Gehalt, das nach Ortsüblichkeit (§ 6 Abs. 1 Angestelltengesetz) und je nach Branche festgelegt wird (Gehaltstabellen der Kollektivverträge). Grundlegende rechtliche Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten betreffen Kündigungsfristen und -termine (§§ 19–21) und Gründe für eine vorzeitige Auflösung (§§ 25–32), die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand sowie Dienstverhinderungsgründe (§ 8). Außerdem gibt es Regelungen zum Konkurrenzverbot (§ 8, 36).
Angestellte sind verpflichtend Mitglieder der Kammer für Arbeiter und Angestellte (AK), die seit 1921 für alle Arbeitnehmer zuständig ist. Sie sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert.
In Österreich gibt es gut 1,9 Millionen Angestellte (2013: 1.946.500), das sind knapp ein Viertel der Bevölkerung (2013: 23,3 %; Bemessung präzise: Wohnbevölkerung in Privathaushalten), etwas weniger als die Hälfte der Erwerbstätigen (2013: 44,3 % von 4,4 Mio. ) und gut die Hälfte der unselbständig Erwerbstätigen (Arbeitnehmern; 2013: 53,7 % von 3,6 Mio. ), deren zahlenmäßig größte Gruppe.[16]
Finanziell gehören die Angestellten zu den besseren Mittelverdienern, das Bruttojahreseinkommen beträgt 28.696 € (Median, 2012; Arbeitnehmer gesamt: 25.373 €).[17] Die Frauenquote beträgt 55 %.[17] Die Gender-Einkommenschere ist fast ebenso stark wie bei den Arbeitern, männliche Angestellte verdienen etwa 42.010 €, weibliche 21.190 €, also nur die Hälfte (durchschnittliche Einkommensdifferenz 2012: 49,6 % bezogen auf die Männer).[17] Das heißt, männliche Angestellte sind deutlich Gutverdiener, weibliche verdienen deutlich noch unter dem Gesamtdurchschnitt.
Schweiz
In der Schweiz entstand im Jahre 1901 durch einige kaufmännische Angestellte des A. C. V. ein „Verein des Bureaupersonals“, dem sich nachträglich der größte Teil der technischen Angestellten anschloss. Auf Anregung des Arbeitervereins A. C. V. Basel erfolgte am 14. Mai 1905 in Biel die Gründung eines Verbandes schweizerischer Genossenschaftsangestellter, dem sich die Personalorganisationen der Konsumvereine von Luzern, Bern, Biel, Winterthur, Basel, Schaffhausen und Zürich anschlossen.[18] Seit 1923 besteht für Angestellte der Angestelltenverband Angestellte Schweiz. Die schweizerischen Angestellten blieben nach dem Ersten Weltkrieg trotz hoher Arbeitslosigkeit ihrem kleinbürgerlichen Milieu treu. Anders als in Deutschland gab es in der Schweiz eine große Stabilität der Einkommensrelation zwischen Angestellten und Arbeitern.[19]
Luxemburg
In Luxemburg, wo noch der Begriff „Privatbeamter“ gebräuchlich gewesen ist,[20] wurde die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten (französisch employés privés) zum 1. Januar 2009 durch das Inkrafttreten des Einheitsstatuts (französisch statut unique) aufgehoben.[21]
Siehe auch
Literatur
Wissenschaftliche Literatur:
- Fritz Croner: Soziologie der Angestellten. Köln/ Opladen 1962.
- Michel Crozier: Le monde des employés de bureau: résultats d’une enquête menée dans sept compagnies d’assurances parisiennes. Éditions du Seuil, 1965.
- Oliver C. Errichiello, Arnd Zschiesche: Die Angestellten im 21. Jahrhundert. Moderne Heimat Verlag, Hamburg/ Lübeck 2005.
- Ulf Kadritzke: Angestellte. In: Historisch-kritisches Wörterbuch des Marxismus. Band 1, Argument-Verlag, Hamburg 1994, Sp. 272–278.
- Charles Wright Mills: White Collar. The American Middle Classes. Oxford University Press, New York 1951; dt.: Menschen im Büro. Ein Beitrag zur Soziologie der Angestellten. Bund Verlag, Köln-Deutz 1955, ISBN 0-19-515708-7.
Historisches:
- Siegfried Kracauer: Die Angestellten. Aus dem neuesten Deutschland. 1930. Neuauflage Suhrkamp, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-518-36513-4.
- Günther Schulz: Die Angestellten seit dem 19. Jahrhundert. Oldenbourg, München:2000.
- Tatjana Timoschenko: Die Verkäuferin im Wilhelminischen Kaiserreich: Etablierung und Aufwertungsversuche eines Frauenberufes um 1900. Lang, Frankfurt am Main u. a. 2005.
Literarische Darstellungen (chronologisch):
- Herman Melville: Bartleby, the Scrivener: A Story of Wall Street. 1853; dt. Bartleby der Schreiber.
- Irmgard Keun: Das kunstseidene Mädchen. 1932.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Nick Kratzer/Sarah Nies, Neue Leistungspolitik bei Angestellten, 2009, S. 31 f.
- ↑ Jürgen Kocka, Die Angestellten in der deutschen Geschichte 1850-1980, 1981, S. 7
- ↑ Günter Hartfiel, Angestellte und Angestelltengewerkschaften in Deutschland, 1961, S. 68
- ↑ Johann Samuel Ersch/Johann Gottfried Gruber (Hrsg.), Allgemeine Encyclopädie der Wissenschaften und Künste, Section 1, Theil 56, 1853, S. 54
- ↑ Johann Samuel Ersch/Johann Gottfried Gruber (Hrsg.), Allgemeine Encyclopädie der Wissenschaften und Künste, Section 1, Theil 4, 1820, S. 95
- ↑ Günter Hartfiel, Angestellte und Angestelltengewerkschaften in Deutschland, 1961, S. 69
- ↑ RAG, Urteil vom 8. April 1936, RAGE 16, 243
- ↑ BAG, Urteil vom 30. September 1954, Az.: 2 AZR 65/53, BAGE 1, 92
- ↑ BVerfGE 82, 126 oder BVerfGE 82, 126
- ↑ Ulrich Blum/Frank Leibbrand (Hrsg.), Entrepreneurship und Unternehmertum, 2001, S. 557
- ↑ Bundeszentrale für politische Bildung vom 1. Juli 2013, Erwerbstätige nach Stellung im Beruf
- ↑ Günther Schulz, Die Angestellten seit dem 19. Jahrhundert, 2000, S. 112
- ↑ Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz). StF BGBl. Nr. 292/1921.
- 1 2 Arbeiter und Angestellte: Definitionen – rechtliche Unterschiede – Übernahme von Arbeitern ins Angestelltenverhältnis. Wirtschaftskammer Österreich, wko.at / Arbeitsrecht und Sozialrecht / Arbeitsrecht /Beschäftigungsformen.
- ↑ Unselbständig Erwerbstätige nach beruflicher Stellung und Geschlecht seit 1994. Statistik Austria, statistik.at (Tabelle).
- ↑ Lohnsteueraufkommen stieg 2013 um 4,8%, Bruttobezüge nahmen um 2,9% zu. Pressemitteilung Statistik Austria, 10.902-211/14, 12. November 2014, insb. auch Tabelle 2: Lohnsteuerpflichtige 2013 nach sozialer Stellung und Bruttobezugsstufen. (Die hier gegebene Zahl 45,6% von 4,3 Mio. bezieht sich auf Erwerbspersonen nach ILO, vergl. Unselbständig Erwerbstätige, statistik.at).
- 1 2 3 Bruttojahreseinkommen von Frauen und Männern nach sozialer Stellung 2012, statistik.at (Tabelle).
- ↑ Anna Wössner, Das Angestelltenproblem in den Schweiz. Konsumvereinen, 1926, S. 17
- ↑ Günther Schulz, Die Angestellten seit dem 19. Jahrhundert, 2000, S. 113
- ↑ Thomas Kuchinke: Die Zwiebel im Spiegelkabinett. Über die Legenden von Yuppies, Angestellten und Kleinbürgern. widersprueche-zeitschrift.de.
- ↑ Chambre des Salariés (csl.lu).
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