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vom 19.06.2021, aktuelle Version,

Arbeitsunfall

Gedenktafel für bei der Arbeit ums Leben gekommene Arbeiter in Manchester ( England)

Der Arbeitsunfall (auch Betriebsunfall, Berufsunfall) ist in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Unfall eines Arbeitnehmers, den dieser während der Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg erleidet.

Allgemeines

Ein Arbeitsunfall liegt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vor, wenn eine versicherte Person infolge einer Tätigkeit nach § 2 SGB VII, § 3 SGB VII oder § 6 SGB VII (sogenannte versicherte Tätigkeit) einen Unfall erleidet. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Arbeitsunfall umfasst innerbetriebliche Arbeitsunfälle (z. B. bei Tätigkeiten in Produktion und Verwaltung), außerbetriebliche Arbeitsunfälle (etwa bei Montagetätigkeiten und auf Dienstreisen) und Wegeunfälle (auf dem Arbeitsweg nach und von dem Arbeitsort). Der Arbeitsunfall geschieht während der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Trotzdem ist auch der Wegeunfall dem Arbeitsunfall gleichgestellt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII), auch wenn der Arbeitsweg nicht zur Arbeitszeit zählt.

Der Arbeitsunfall ist von den rein privaten Haushalts-, Freizeit-, Sport- und Verkehrsunfällen ohne Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit zu unterscheiden. Die soziale Absicherung im Falle eines Arbeitsunfalls ist weltweit in vielen Sozialversicherungssystemen gesetzlich geregelt.[1] Insbesondere die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, der Leistungsumfang sowie das medizinische System sind länderspezifisch unterschiedlich.

Abgrenzungen

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII „Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)“. Zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls muss man demnach unter anderem die Tatbestandsmerkmale „versicherte Person“, „versicherte Tätigkeit“ und „Unfall“ erfüllen. Der Unfallbegriff in der gesetzlichen Unfallversicherung ist dabei an ganz bestimmte Anforderungen gebunden. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII sind Unfälle „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“. Somit gliedert sich der Unfall im sozialrechtlichen Sinne in drei einzelne Merkmale: das zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Unfallereignis, der Gesundheitsschaden bzw. Tod und die kausale Beziehung zwischen den ersten beiden Merkmalen (sog. Haftungsbegründende Kausalität[2]). Auch zwischen den Tatbestandsmerkmalen „versicherte Tätigkeit“ und „Unfall“ wird ein kausaler Zusammenhang gefordert. Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Arbeitnehmers zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).[3] Als Arbeitsunfall geltende äußere Einwirkungen sind beispielsweise herabstürzende Arbeitsgeräte, Stromschlag oder gefährliche Maschinen im Rahmen der gefahrgeneigten Arbeit aber auch alltägliche Zwischenfälle wie Stolpern, Ausrutschen und Stürzen. Auch psychische Einwirkungen, wie das Miterleben eines Suizides eines Patienten als Krankenschwester in der geschlossenen Abteilung einer Psychiatrie, können einen Unfall darstellen. Unfälle bei Heimarbeit oder Telearbeit sind nur dann Arbeitsunfälle, wenn sie sich im Arbeitsraum der Wohnung ereignen.[4] Nach einem Urteil des BSG vom Juli 2016 hat ein Arbeitnehmer, der von zu Hause aus in einem gesonderten Telearbeitsraum in seiner Wohnung arbeitet und auf dem Weg in die Küche stürzt, nicht die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall erfüllt.[5] Unfälle beim Betriebssport sind Arbeitsunfälle, wenn durch den Betriebssport ein Ausgleich zur einseitigen Arbeitsbelastung geschaffen werden soll, er überwiegend von Mitarbeitern als Teilnehmer ausgeübt wird und betriebsbezogen organisiert ist.[6]

Ein Arbeitsunfall liegt nicht bei inneren Ursachen vor (etwa epileptischer Anfall, Herzinfarkt) oder bei absichtlicher Eigenverletzung.[7] Auch Unfälle während einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen der Arbeitszeit (Essen und Trinken in der Kantine oder Verrichten der Notdurft) sind keine Arbeitsunfälle.[8][9] Wer während der Arbeitszeit im Rahmen einer „unerheblichen Unterbrechung“ privat telefoniert und sich dabei verletzt, erleidet ebenfalls keinen Arbeitsunfall und verliert seinen Versicherungsschutz.[10] Eine privaten Zwecken dienende „unerhebliche Unterbrechung“, während der der Versicherungsschutz fortbesteht, liegt vor, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die „im Vorbeigehen“ und „ganz nebenher“ erledigt wird. Sie darf nur zu einer geringfügigen, tatsächlichen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führen. Letztlich handelt es sich um Fallgestaltungen, in denen die versicherte Verrichtung und die private Verrichtung als tatsächliches Geschehen nur sehr schwer voneinander zu trennen sind.[11]

Rechtsfragen

Die rechtliche Prüfung eines Versicherungsfalles ist gemäß § 8 SGB VII wie folgt aufzubauen:

  • Zunächst muss eine versicherte Tätigkeit vorliegen. Das ist nicht nur die berufliche Tätigkeit selbst, sondern auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Arbeitsweges nach und von dem Ort der Tätigkeit (Wegeunfall). Näheres ist den §§ 2, 3 und 6 SGB VII zu entnehmen (Versicherung kraft Gesetzes, kraft Satzung oder freiwillige Versicherung); so gehören z. B. auch Schüler, Studenten und Auszubildende sowie Nothelfer oder Blut-/Organspender zum versicherten Personenkreis.
  • Weiterhin muss eine „konkrete Verrichtung“ im Rahmen der versicherten Tätigkeit vorliegen.
  • Zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall muss ein innerer sachlicher Zusammenhang bestehen. Dabei sind die eigenwirtschaftliche und die betriebliche Gefahr voneinander zu trennen. Die ausgeübte Tätigkeit muss bei wertender Betrachtung dem versicherten Tätigkeitsbereich zuzurechnen sein, wobei es auf die Vorstellung des Versicherten, sein Tätigwerden diene der versicherten Tätigkeit, ankommen soll. Der innere Zusammenhang entfällt bei der sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr, wenn der Versicherte sich in einem solchen Maße vernunftwidrig verhält (z. B. überhöhter Promillewert), dass die betriebsbedingten Umstände ganz zurücktreten und keine wesentliche Ursache mehr für den Unfall darstellen. Allerdings schließt verbotswidriges Handeln nicht per se die Annahme eines Arbeitsunfalles aus (vgl. § 7 Abs. 2 SGB VII).
  • Es muss zu einem Unfall gekommen sein: Ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Zeitlich begrenzt bedeutet, dass es innerhalb einer Arbeitsschicht eingetreten ist. Diese Regelung sorgt für eine Abgrenzung zur Berufskrankheit, welche ebenfalls in die Entschädigungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Es ist jedoch in jedem Falle eine Beurteilung des Einzelfalles vorzunehmen.
  • Die versicherte Tätigkeit muss für den Unfall ursächlich gewesen sein (haftungsbegründende Kausalität) im Sinne der Lehre des rechtlich-wesentlichen Ursachenzusammenhang, der im Sozialrecht vorherrschend ist: Eine Bedingung ist wesentlich in diesem Sinne, wenn ihr nach der Anschauung des täglichen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg eine wesentliche Bedeutung für dessen Eintritt zukommt. Ein Gegenbeispiel hierfür ist z. B. die sog. „innere Ursache“ (Herzinfarkt, Vorerkrankungen pp.).
  • Es muss ein Gesundheitsschaden vorliegen (regelwidriger Körper- oder Geisteszustand). Dem Körperschaden gleichgestellt ist nach § 8 Abs. 3 SGB VII die Beschädigung eines Hilfsmittels (Brille, Prothese). Dieses Hilfsmittel muss allerdings für seinen herkömmlich bestimmten Gebrauch verwendet werden (z. B. die Brille muss auf der Nase sitzen und darf nicht am Hemdkragen eingehängt sein; Prothese z. B. am Arm oder Bein und nicht auf einer Bank liegend), sonst werden keine Entschädigungsleistungen erbracht. Eine Besonderheit ist, dass auch Sachschäden zu ersetzen sind, wenn es sich um einen anzuerkennenden Unfall als sog. Hilfeleistender handelt (vgl. § 13 SGB VII) und der Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis eingetreten ist.
  • Das zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis muss eine wesentliche (Teil-)Ursache für den Gesundheitsschaden oder Tod sein (haftungsausfüllende Kausalität).
  • Der Umfang des Anspruchs (der Leistungen) orientiert sich regelmäßig am eingetretenen Schaden. Ziel ist, den Zustand wiederherzustellen, der vor dem Unfallereignis vorlag (Naturalrestitution als Form des Schadenersatzes). Dies beinhaltet daher sowohl die Gesundheitsschäden als auch die Vermögensschäden (vom Verletztengeld bis hin zur Verletzten- oder Hinterbliebenenrente).
  • Keine Voraussetzung ist, dass der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet wurde. Selbst dann, wenn das beitragspflichtige Unternehmen im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger registriert war, ist er zur Entschädigung verpflichtet, wenn die o. g. Voraussetzungen für einen Arbeits-/Wegeunfall oder eine Berufskrankheit vorliegen.

Liegt ein Arbeitsunfall in vorgenanntem Sinne vor, so ist die gesetzliche Krankenversicherung von ihrer Leistungspflicht befreit; es bestehen keine Ansprüche gegenüber der Krankenkasse (§ 11 Abs. 5 SGB V).

Statistik

Weltweit ereignen sich jährlich etwa 270 Millionen Arbeitsunfälle; etwa 2,2 Millionen Menschen sterben jedes Jahr an Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen. Im Jahr 2016 ereigneten sich in Deutschland 424 tödliche Arbeitsunfälle; noch 1992 zählte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung 1 874 713 gemeldete Unfälle am Arbeitsplatz, wovon 1443 tödlich endeten.[12] Arbeitsunfälle treten vermehrt am Montag auf.[13] Jedoch ist die Unfallschwere geringer als an anderen Wochentagen. Die schwersten Arbeitsunfälle ereignen sich an Samstagen.[14]

Um Arbeitsunfälle in verschiedenen Branchen und Unternehmen zu vergleichen, wird die 1000-Mann-Quote herangezogen.

Geschlechtsspezifische Verteilung

In der EU-27 betreffen rund 80 Prozent der nicht letalen Arbeitsunfälle Männer. Bei den letalen Arbeitsunfällen sind es rund 95 Prozent.[15]

Deutschland

Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Gesundheitsschäden auch als Folgen eines Versicherungsfalls zu entschädigen, wenn sie bei

  • der Durchführung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung,
  • der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels oder
  • einer zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung

eintreten. Gleiches gilt für dafür notwendige Wege oder angeordnete vorbereitende Maßnahmen (§ 11 SGB VII).

Der Wegeunfall

Nicht nur die eigentliche Berufstätigkeit, sondern auch der Weg zur Arbeit und wieder nach Hause wird in Deutschland als versicherte Tätigkeit anerkannt. Ein Unfall im Zusammenhang mit einem Weg wird auch als Wegeunfall bezeichnet. Ein Wegeunfall liegt nur dann vor, wenn der unmittelbare Weg zur Arbeitsstätte gewählt wurde. Dies muss nicht immer der kürzeste Weg sein, wenn ein anderer Weg schneller, sicherer oder verkehrsgünstiger ist.

Eine Unterbrechung oder ein Umweg des Weges schließt in der Regel einen Wegeunfall aus. Unterbrechungen führen in der Regel nur dann nicht zum Entfallen des Unfallversicherungsschutzes, wenn sie „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenbei“ erledigt werden können und deshalb eine geringfügige Unterbrechung des Arbeitsweges darstellen. So steht nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Beispiel bereits nicht mehr unter dem Schutz der Unfallversicherung, wer auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Umweg von 100 Metern macht, um z. B. Geld vom Automaten abzuheben.[16] In Abgrenzung dazu hat das BSG aber entschieden, dass eine private Unterbrechung, bei der das Fahrzeug zum Zweck einer privaten Verrichtung verlassen wurde (Briefeinwurf in einen Postkasten) keine geringfügige Unterbrechung ist und der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung deshalb entfällt.[17] Bei einer Wegeunterbrechung von weniger als zwei Stunden kann der Versicherungsschutz bei Wiederaufnahme des Weges hin zum versicherten Ziel wieder aufleben. Ab einer Unterbrechung von zwei Stunden kann ein Weg zu oder von einem sogenannten dritten Ort vorliegen. Fahrgemeinschaften stehen in der Regel ebenso unter Versicherungsschutz (da sie eine betriebliche Ursache haben) wie etwa ein Umweg, der dazu genutzt wird, wegen der versicherten Tätigkeit im Haushalt des Versicherten wohnende Kinder in fremde Obhut zu überbringen (vgl. § 8 Abs. 2 SGB VII). Demgegenüber besteht keinerlei Versicherungsschutz beim sogenannten Abweg.

Die Abgrenzung zwischen privatem (unversichertem) und beruflichem (versichertem) Bereich kann also problematisch sein: So sind z. B. die Folgen eines Sturzes durch eine verglaste Wohnungstür mit Unfallfolgen, die durch den Aufprall im (unversicherten) privaten Bereich eintreten, nicht versichert, denn die Wohnungstür (das kann auch das Garagentor einer mit dem Wohnhaus verbundenen Garage sein) ist die Grenze, an der der versicherte Weg in den unversicherten privaten Bereich übergeht.

Seit Jahren streben Arbeitgeberverbände aus Gründen der erheblichen Minderung ihrer Beitragsanteile zur Unfallversicherung an, generell Wegeunfälle nicht mehr als Arbeitsunfälle gelten zu lassen. In manchen Branchen waren fast die Hälfte aller Unfälle mit tödlichem Ausgang Wegeunfälle.[18]

Träger und Verfahren

Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen des Bundes und der Länder sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (die ehemaligen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften).

Unfallanzeige aus dem Jahr 1908

Soweit eine Prüfung ergibt, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, sind entsprechende Leistungen von den Behandlungskosten bis zur Rente im Fall schwerwiegender Unfallfolgen vom zuständigen Unfallversicherungsträger von Amts wegen zu erbringen, d. h., es ist keine Antragstellung erforderlich, jedoch bestehen Meldepflichten (Unfallanzeige).

Mit einer Unfallanzeige hat der Unternehmer einen Unfall, der zu einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder zum Tod führt, binnen drei Tagen an die Versicherungsträger zu übersenden. Zusätzlich hat bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden (§ 193 Abs. 7 SGB VII), dies trifft bis auf wenige Ausnahmen, z. B. landwirtschaftliche Betriebe ohne Arbeitnehmer, auf alle Betriebe zu. Die jeweils zuständige Behörde für Arbeitsschutz lässt sich im Zweifel auf der Seite[19] der BAuA oder der Seite[20] des LASi finden.

In den meisten Fällen erfahren die Unfallversicherungsträger von einem Unfall durch einen Bericht des Durchgangsarztes. Allgemeinmediziner und Orthopäden melden den Unfall ebenfalls, haben den Patienten jedoch bei einer Behandlungsbedürftigkeit von mehr als einer Woche oder bei Arbeitsunfähigkeit an einen sogenannten Durchgangsarzt zu überweisen.

Haftungsprivileg des Unternehmers und der Arbeitskollegen

Grundsätzlich haftet der Verursacher eines Gesundheits-/Vermögens- und/oder Sachschadens nach den einschlägigen Vorschriften des Zivilrechts selbst.

In der gesetzlichen Unfallversicherung haftet der Unternehmer jedoch für Personenschäden, die seinen Beschäftigten durch einen Arbeits- (auch Berufskrankheit) oder Wegeunfall entstanden sind, nur, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich oder den Wegeunfall vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat (§ 104 Absatz 1 SGB VII) – Beispiel: Arbeitgeber stößt Arbeitnehmer von einer Arbeitsrampe. Die gleichen Haftungsbeschränkungen gelten für Arbeitskollegen desselben Betriebs (§ 105 Absatz 1 SGB VII) – Beispiel: Prügelei aus betrieblichem Anlass.

Die zivilrechtliche Haftung wird kraft Gesetzes – also ohne Zutun der Beteiligten – abgelöst durch die öffentlich-rechtliche Haftung des jeweils zuständigen Versicherungsträgers. Das ist das „Privileg“ des Arbeitgebers, welchem im Gegenzug die Verpflichtung zur Entrichtung der entsprechenden Beiträge (Umlage) zu der für ihn jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft gegenübersteht. Die Nichtzahlung der Beiträge schließt den Versicherungsschutz allerdings nicht aus, der Unfallversicherungsträger tritt – bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Versicherungsfall – immer ein. Dies gilt sogar dann, wenn der Unfall (zunächst) einem unzuständigen Träger gemeldet wird – der Ausgleich findet dann im Innenverhältnis zwischen dem unzuständigen und dem zuständigen Leistungsträger statt (geregelt im SGB X).

Diese Haftungsbeschränkungen sollen dem Geschädigten dienen und auch den „Betriebsfrieden“ sicherstellen.

Das Haftungsprivileg gilt jedoch grundsätzlich nicht für erlittene Sachschäden, es sei denn, es handelt sich um einen Fall des § 13 SGB VII, wenn also beispielsweise einem Hilfeleistenden bei seiner versicherten Hilfeleistung ein Sachschaden (Kleidung, Auto …) widerfährt.

Unfallfürsorge im Beamtenrecht

Arbeitsunfälle von Beamten (bei Dienstausübung oder beim Weg vom oder zum Dienstort) werden Dienstunfall genannt. Die beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge ist bundesrechtlich in den §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz geregelt. Sie ist dem Unfallversicherungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) nachgebildet. Ein Teil der Bundesländer hat das Versorgungsrecht in eigenen Landesbeamtenversorgungsgesetzen geregelt, dabei aber bei der Dienstunfallfürsorge inhaltsgleiche Regelungen getroffen. Nach Maßgabe der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schutz in der Praxis deutlich weiter als der nach dem SGB VII.

Rechtslage in anderen Ländern

Österreich

Ein Arbeitsunfall liegt in Österreich vor, wenn jemand im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall erleidet. Ähnlich wie in Deutschland zählt auch ein Unfall von und zur Arbeitsstätte als Wegunfall. Die Unterscheidung zu einem Freizeitunfall liegt vor allem in einer differenzierten Behandlung bezüglich Versicherungsleistungen. Während ein Freizeitunfallopfer üblicherweise von der zuständigen Krankenkasse betreut und entschädigt wird, werden die Leistungen bei einem Arbeitsunfall von der sozialen Unfallversicherung (z. B. Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt) beglichen. Diese Unfallversicherung hat neben der Versicherungsaufgabe auch Präventivmaßnahmen zu treffen, um Arbeitsunfälle zu verhindern.

Ein weiterer Unterschied liegt auch in Bezug auf Dauerschäden oder bei Invalidität als Folge des Arbeitsunfalls vor. So werden von der Unfallversicherung Unfallrenten gezahlt oder Umschulungsmaßnahmen für einen anderen Beruf durchgeführt. Finanziert wird die Unfallversicherung durch einen Beitrag der Arbeitgeber in der Höhe von bis zu zwei Prozent des Bruttogehalts. Eine Ausnahme stellen Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren dar. Unfälle im Feuerwehrdienst sind Arbeitsunfällen gleichgestellt, obwohl Feuerwehrleute keine Dienstnehmer im rechtlichen Sinn sind.

Nach § 1154b ABGB behält ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt, wenn er nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben.

Schweiz

In der Schweiz heißt der Arbeitsunfall auch Berufsunfall. Gemäß Art. 328 Abs. 2 OR hat der Arbeitgeber zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Maßnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Als mögliche Leistungsträger kommen Unfallversicherer, Arbeitgeber und/oder Betriebshaftpflichtversicherer, Zusatzversicherer des Arbeitgebers und/oder des Verunfallten, Alters- und Hinterbliebenenversicherer, Invalidenversicherer, Vorsorgeversicherer, Drittschädiger und/oder Haftpflichtversicherer (etwa der Geschäftsherr gemäß Art. 55 OR) in Betracht. Als Berufsunfälle gelten jene, die sich bei Arbeiten ereignen, die auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interessen ausgeführt werden. Als Nichtberufsunfälle gelten demzufolge alle anderen Unfälle, nämlich auf dem Arbeitsweg, Sportunfälle oder Unfälle in der Freizeit.

Frankreich

Definition

In Frankreich ist der Arbeitsunfall (französisch accident du travail) in art. L. 411-1 C. séc. soc. legaldefiniert. Danach ist ein Arbeitsunfall jener, den ein Angestellter oder Arbeiter durch oder während der Arbeit (d. h. während der Weisungsgebundenheit)[21] für einen Arbeitgeber oder Firmenchef erlitten hat.

Erfolgt der Unfall zwar nicht während der Arbeitszeit, wohl aber am Arbeitsplatz, wird ein Arbeitsunfall vermutet.[21]

Der Arbeitsunfall wird durch die Voraussetzung des plötzlichen Eintritts der Verletzung von der Berufskrankheit abgegrenzt.[21] Er kann durch ein bestimmtes Ereignis oder mehrere zeitlich bestimmbare Ereignisse hervorgerufen werden.[21] Auch psychologische Schäden sind inbegriffen.[21]

Suspension

Während der Genesungszeit des Arbeitnehmers ist das Arbeitsverhältnis suspendiert (französisch suspension du contrat de travail pendant l’arrêt de travail), art. L. 1226-7, al. 1 C. trav. Danach wird es unter Beibehaltung des Lohns wieder in Vollzug gesetzt, art. L. 1226-8, al. 1 C. trav.

Schutznormen

Die Zeit des suspendierten Arbeitsverhältnisses wird gem. art. L. 1226-7, al. 3 C. trav. in die Berechnung der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers eingerechnet, sodass die davon abhängigen gesetzlichen oder vertraglichen Vorteile nicht beschnitten werden. Die Folgen des Arbeitsunfalls dürfen zudem nicht zu einer Verzögerung von Beförderung oder sonstigem Aufstieg des Arbeitnehmers im Betrieb führen, art. L. 1226-8, al. 2 C. trav.

Während der Suspension genießt der Arbeitnehmer einen gem. art. L. 1226-9 C. trav. Sonderkündigungsschutz und darf nur ausnahmsweise wegen grober Verfehlungen oder wegen Unmöglichkeit, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten gekündigt werden. Verstößt der Arbeitgeber dagegen, ist die Kündigung gem. art. L. 1226-13, art. L. 1266-9, Article L. 1235-3-1, al. 1, phr. 1; al. 8 (°6) C. trav. unwirksam (nullité).

Ansprüche des Arbeitnehmers bei Verstößen

Der während der Suspensionszeit unrechtmäßig gekündigte Arbeitnehmer hat dann gem. Article L. 1235-3-1, al. 1, phr. 2 C. trav. wahlweise Anspruch auf Wiedereinstellung oder auf Schadensersatz in Höhe von mindestens sechs Monatsgehältern. In beiden Fällen bleibt gem. Article L. 1235-3-1, al. 9 C. trav. der Anspruch auf das Gehalt, welches er in der Zeit der unwirksamen Kündigung erhalten hätte, davon unberührt. Das Schutzniveau entspricht damit jenem des besonderen Kündigungsschutzes der Schwangeren in der relativen Schutzperiode.

Verletzt der Arbeitgeber seine Wiedereingliederungspflicht, indem er das Arbeitsverhältnis am Ende der Suspensionszeit nicht wieder in Vollzug setzt (art. L. 1226-8, al. 1 C. trav.), kann ihm die Wiedereingliederung nicht aufgezwungen werden; er muss in diesem Fall dem Arbeitnehmer aber eine Schadensersatzzahlung in Höhe der letzten sechs Monatsgehälter zahlen, art. L. 1226-15, al. 1 C. trav.

Berufsunfähigkeit

Literatur

Commons: Work accidents  – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Arbeitsunfall  – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Zur Entstehung der gesetzlichen Unfallversicherung im 19. Jahrhundert vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft (1867–1881), 2. Band: Von der Haftpflichtgesetzgebung zur ersten Unfallversicherungsvorlage, bearbeitet von Florian Tennstedt und Heidi Winter, Stuttgart u. a. 1993; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, II. Abteilung: Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881–1890), 2. Band, Teil 1: Von der zweiten Unfallversicherungsvorlage bis zum Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884, bearbeitet von Florian Tennstedt und Heidi Winter, Stuttgart u. a. 1995; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, II. Abteilung: Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881–1890), 2. Band, Teil 2: Die Ausdehnungsgesetzgebung und die Praxis der Unfallversicherung, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Darmstadt 2001; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, III. Abteilung: Ausbau und Differenzierung der Sozialpolitik seit Beginn des Neuen Kurses (1890–1904), 2. Band, Die Revision der Unfallversicherungsgesetze und die Praxis der Unfallversicherung, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Darmstadt 2009.
  2. Peter Becker: Unterschiedliche Kausalitätsprüfungen im Zivilrecht und im Sozialrecht am Beispiel neuerer BGH-Urteile zum Sudeck-Syndrom. In: Der medizinische Sachverständige. Band 107, Nr. 1, 2011, S. 3236.
  3. BSG, Urteil vom 12. Mai 2009, Az.: B 2 U12/08 R = NJW 2010, 1692
  4. Thomas Pfeiffer/Josef Sauer: Arbeitsschutz von A-Z. 2013, S. 66, books.google.de
  5. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016, Az.: B 2 U 2/15R = BSGE 122, 1
  6. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, Az.: B 2 U 29/04 R = NJW 2007, 399
  7. Rabe von Pappenheim (Hrsg.): Lexikon Arbeitsrecht 2018, 2018, S. 45
  8. BSG, Urteil vom 2. Juli 1996, Az.: 2 RU 34/95 = NJW 1997, 2261
  9. BSG, Urteil vom 12. Mai 2009, Az.: B 2 U12/08 R
  10. Landessozialgericht Darmstadt, Urteil vom 14. Dezember 2010, Az.: L 3 U 33/11
  11. vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 11/04 R = BSGE 94, 262
  12. Arbeitsunfälle. In: Der Spiegel. Nr. 19, 2017 (online).
  13. BGW: Montags größte Unfallgefahr. (Nicht mehr online verfügbar.) BGW, 1. August 1999, archiviert vom Original am 28. Januar 2008; abgerufen am 19. März 2014.
  14. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Hrsg.): Arbeitsunfallstatistik 2003. Sankt Augustin 2003, ISBN 3-88383-680-X (hvbg.de (Memento vom 8. Dezember 2006 im Internet Archive) [PDF; 997 kB; abgerufen am 19. März 2014]). Arbeitsunfallstatistik 2003 (Memento vom 8. Dezember 2006 im Internet Archive)
  15. Statistiken über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Eurostat, Oktober 2012, abgerufen am 18. März 2016.
  16. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003, Az.: B 2 U 40/02 R
  17. BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 31/17; Zeitschrift für Schadensrecht 7/2020 Seite 374–377
  18. Wilhelm Jost: Globale Umweltprobleme: Vorlesungen für Hörer aller Fakultäten, Sommersemester 1972. Steinkopff, Heidelberg 1974, ISBN 978-3-642-95951-6.
  19. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
  20. Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
  21. 1 2 3 4 5 Direction de l’information légale et administrative (Premier ministre): Qu’est-ce qu'un accident du travail ? In: Service Public - Le site officiel de l’administration francaise. 24. April 2018, abgerufen am 28. Januar 2019.