Beförderungsvertrag
Ein Beförderungsvertrag ist eine spezielle Form des schuldrechtlichen Vertrags über die Beförderung von Personen oder Gegenständen (Gütern).
Als Beförderungsvertrag im engeren Sinne wird meist der Personenbeförderungsvertrag angesehen. Zur Beförderung von Gegenständen (Gütern) wird in der Regel ein Frachtvertrag abgeschlossen. Grundsätzlich ist also immer zunächst zu unterscheiden, ob Personen oder Güter befördert werden.
Nationale Regelungen
Deutschland
Der Beförderungsvertrag im deutschen Privatrecht ist erfolgsorientiert, stellt also eine spezielle Form des Werkvertrags (§§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) dar;[1] das Werk in diesem Sinne ist der Beförderungserfolg, d. h. die sichere (und meist auch pünktliche) Beförderung der Personen und/oder Güter.
Personenbeförderung
Die Personenbeförderung wird abhängig vom Verkehrsmittel und der Art des Verkehrs (Stichworte: Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr) durch
- das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) [und weitere darauf beruhende Verordnungen, wie z. B. BOKraft, BOStrab, BedBefV, PBZugV] für die Personenbeförderung mittels Kfz, Bus, Straßenbahn oder O-Bus;
- das Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) [und weitere darauf beruhende Verordnungen, z. B. die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO)] für die Personenbeförderung mittels Eisenbahn;
- das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) [und weitere darauf beruhende Verordnungen, z. B. die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)] für die Personenbeförderung mittels Flugzeug; oder
- das Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG) für die Personenbeförderung mittels Binnenschiff;
geregelt.
Güterbeförderung
Die Güterbeförderung wird für den Transport der Güter mittels Straßen- oder Schienenfahrzeugen, Flugzeug oder Binnenschiff zivilrechtlich nach §§ 407 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) – und ergänzend nach §§ 631 ff. BGB – geregelt. Für den Seetransport gelten die §§ 476 ff. HGB. Zudem sind diverse öffentlich-rechtliche Vorschriften, vor allem des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), maßgeblich.
Der Frachtvertrag ist ein Konsensualvertrag und kein Realvertrag; d. h., die übereinstimmende Einigung der Vertragspartner reicht zum Zustandekommen des Vertrages aus. Es bedarf keiner körperlichen Übergabe von Gut und Frachtbrief (sog. Realakt), um das Verpflichtungsgeschäft (Grundgeschäft) zu bewirken. Einer besonderen Form bedarf es dabei ebenfalls nicht (Formfreiheit). Die Ausstellung eines Frachtbriefes ist auf Verlangen des Frachtführers erforderlich; eine Ausstellungspflicht von vornherein besteht jedoch nicht. Die Übernahme des Gutes und ggf. eines Frachtbriefes sind bereits Teil der Vertragserfüllung.
Österreich
Für Österreich sind Frachtverträge mit Kraftfahrzeugen nach dem Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG) (aktuell in der Fassung BGBL. I Nr. 153/2006) geregelt. Im nationalen und internationalen Güterverkehr gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Transporteure (AGT).[2]
Internationale Regelungen
Personenbeförderung
Die Personenbeförderung wird abhängig vom Verkehrsmittel und der Art des Verkehrs (Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr) durch
- diverse EG-Vorschriften für die Personenbeförderung mittels Busverkehr;
- diverse EG-Vorschriften, sowie die COTIF (mit Anhang A: CIV) für die Personenbeförderung mit der Eisenbahn;
- diverse EG-Vorschriften, sowie das Montrealer Übereinkommen (MÜ) [oder manchmal auch noch das ältere Warschauer Abkommen (WA) von 1929 oder eine der dazu ergangenen Nachfolgeregelungen] für die Personenbeförderung mit Flugzeugen;
- diverse EG-Vorschriften, sowie das Athener Protokoll von 1974, das Revisionsprotokoll zum Athener Protokoll von 1999 [sowie – soweit deutsches Recht anwendbar – §§ 536 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB)[3] ] für die Personenbeförderung mit Seeschiffen;
geregelt.
Güterbeförderung
Die Güterbeförderung wird durch
- die CMR (und ergänzend durch einzelne nationale Vorschriften, soweit durch die CMR zugelassen) für den Gütertransport auf der Straße;
- die COTIF (mit Anhang B: CIM) (und ergänzend durch einzelne nationale Vorschriften, soweit durch die COTIF/CIM zugelassen) für den Gütertransport per Eisenbahn;
- das Montrealer Übereinkommen (MÜ) [oder manchmal auch noch das ältere Warschauer Abkommen (WA) von 1929 oder eine der dazu ergangenen Nachfolgeregelungen] (und ergänzend durch einzelne nationale Vorschriften, soweit durch das MÜ/WA zugelassen) für die Güterbeförderung mit Flugzeugen;
- das CMNI (und ergänzend durch einzelne nationale Vorschriften, soweit durch das CMNI zugelassen) für den Gütertransport auf Binnenschiffen;
- das Athener Protokoll von 1974, das Revisionsprotokoll zum Athener Protokoll von 1999 (sowie – soweit von Deutschland ausgehend – §§ 476 ff. HGB für die Güterbeförderung mit Seeschiffen);
geregelt.
Siehe auch
- Für die Personenbeförderung: Beförderungserschleichung
- Fahrgastrechte
Literatur
- zum Güterverkehr (primär aus deutscher Sicht):
- Wieske: Transportrecht schnell erfasst. 3. Auflage, Springer, Berlin/Heidelberg 2012, ISBN 978-3-642-29725-0.
- Koller: Transportrecht. Kommentar. 9. Auflage, C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70113-9.
- Hartenstein, Reuschle: Handbuch des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht. 3. Auflage, Carl Heymanns, Köln 2015, ISBN 978-3-452-28142-5.
- Wagner: Die EG-Verordnungen Brüssel I, Rom I und Rom II aus der Sicht des Transportrechts. In: Transportrecht. 2009, 281.
- zum Personenverkehr (primär aus deutscher Sicht):
- Haak: Haftung bei der Personenbeförderung – Rechtliche Entwicklungen im Bereich der internationalen Personenbeförderung. In: Transportrecht. 2009, 162.
- Ronald Schmid, Holger Hopperdietzel: Die Fluggastrechte – eine Momentaufnahme. In: Neue Juristische Wochenschrift. 2010, 1905.
- Ernst Führich: Reiserecht. Handbuch des Reisevertrags-, Reisevermittlungs-, Reiseversicherungs- und Individualreiserechts. 6. Auflage, C. H. Beck, 2010, ISBN 978-3-406-60413-3.
- Bidinger u. a.: Personenbeförderungsrecht. Erich Schmidt, Berlin (Loseblattsammlung).
- Fielitz, Grätz: PBefG. Kommentar. Wolters Kluwer, Köln (Loseblattsammlung).
- Walter Schwenk, et al.: Handbuch des Luftverkehrsrechts. Heymann, Köln 2005, ISBN 3-452-25515-8.
- Elmar Giemulla, Ronald Schmid: Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht. Bd. 1–4: Kommentar. Luchterhand, Köln, ISBN 978-3-472-70430-0 (Loseblattsammlung).
- Wolfgang Kunz: Eisenbahnrecht. Systematische Sammlung mit Kommentierungen der deutschen europäischen und internationalen Vorschriften. NOMOS, Baden-Baden 2008.
- zu anderen Rechtsordnungen (im Wesentlichen jedoch Betrachtung des Güterverkehrs):
- Becher: Englisches Transportrecht. In: Transportrecht. 2010, 127.
- Becher: Die Anwendung der CMR in der englischen Rechtspraxis. In: Transportrecht. 2007, 232.
- Atamer: Reform des türkischen Transport- und Seefrachtrechts. In: Transportrecht. 2010, 50.
- Foglar: Schweizerisches Transportrecht. In: Transportrecht. 2009, 290.
- Jesser-Huß: Aktuelle transportrechtliche Probleme in Österreich. In: Transportrecht. 2009, 109 (PDF; 508 kB).
- Eckoldt: Die niederländische CMR-Rechtsprechung. In: Transportrecht. 2009, 117 (PDF; 531 kB).
- Gruber: Aktuelle transportrechtliche Probleme in Frankreich. In: Transportrecht. 2009, 123 (PDF; 580 kB)
- Zucconelli: Die Reform des italienischen Güterkraftverkehrsrechts. Reglementierte Liberalisierung und praktische Folgen für ausländische Vertragsparteien. In: Transportrecht. 2007, 177.
- Lubach: Zur Behandlung des Organisationsverschuldens des Frachtführers in der spanischen Rechtsprechung. In: Transportrecht. 2007, 236.
Einzelnachweise
- ↑ vgl. als Beispiel für die herrschende Meinung: Otto Palandt (Begründer): Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen. vor § 631 BGB, Rn. 17a, 70. Auflage, C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-61000-4.
- ↑ Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Transporteure. (Nicht mehr online verfügbar.) In: Transportrecht. Fachverband Güterbeförderung/AISÖ, 2009, ehemals im Original; abgerufen am 3. Februar 2010. (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)
- ↑ §§ 536 ff. HGB in der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts dem 25. April 2013 geltenden Fassung. Bis zum 24. April 2013: § 664 HGB sowie Anlage zu § 664 HGB.
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