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vom 29.08.2018, aktuelle Version,

Berggericht

Ein Berggericht war ein Gericht, das für bergrechtliche Angelegenheiten, Schlichtungen und Unfallermittlungen in den Bergbaurevieren zuständig war, die Konzessionen überwachte und die Rechtsansprüche der Landesfürsten vertrat.[1] In den Bergbaugebieten unterstanden den Berggerichten die Steinkohlen- und Erzgruben, Kalk- und Steinbrüche sowie die Weiterverarbeitung und der Verkauf der Produkte aus diesen Wirtschaftsbetrieben. Ende des 18. Jahrhunderts wurden die Berggerichte aufgelöst und ihre Aufgaben fielen in die Zuständigkeit der gewöhnlichen Gerichte.[2]

Entstehung

Die Berggerichte entwickelten sich aus den früheren Berggedinge (vgl. Thing) aus dem 16. Jahrhundert, die meistens als Hundertschaft öffentlich tagten. 1413 regelt ein Weistum die Rechte der Reichsabtei Kornelimünster in Bezug auf die Bergung von Bodenschätzen im Münsterländchen. In Gressenich und Kall waren die Weistümer im 15. Jahrhundert die erste schriftliche Festlegung von Schürfrechten. Die von Herzog Wilhelm V. von Jülich-Kleve-Berg am 27. April 1542 erlassene Bergordnung ersetzte diese Weistümer, basierte aber gleichzeitig auf ihnen. Diese Bergordnung blieb bis zur Zeit der Besetzung durch die Franzosen 1794 Rechtsgrundlage. Das Bergrecht hatte Vorrang vor dem Recht auf Grund und Boden und bestimmte die Bodenschätze als herzogliche Regalien. Dieses Hoheitsrecht nennt man auch Bergregal.

Zusammensetzung des Gerichtes

An der Spitze standen der Bergrichter und in Schöffenfunktion die Berggeschworenen, außerdem der Berggerichtsschreiber. Die Funktion des Bergrichters übernahm entweder der Bergamtsverwalter, der Bergvogt oder der Bergmeister. Die Berggeschworenen beaufsichtigten ferner die Steinkohle- und Erzgruben sowie die Pingen.

Die Anzahl der Berggeschworenen war nicht in jedem Bezirk gleich groß, in einigen Bezirken standen dem Bergrichter bis zu 11 Berggeschworene als Helfer zur Seite. Weitere Helfer des Berggerichtes waren in einigen Landesbezirken der Forstmeister, der Fronbote, der Fröner und der Silberwechsler. Der Fronbote war zuständig für die Vollstreckung der Gerichtsurteile und für sonstige Botendienste. Der Fröner und der Silberwechsler mussten die Abgaben (Fron und Wechsel), die an den Landesfürsten zu entrichten waren, akribisch überprüfen.[3]

Örtlichkeiten

Die Berggerichte waren in den Städten ansässig, in denen es Bergwerke gab oder in deren naher Umgebung Bergbau betrieben wurde. Der Wirkungsbereich der Berggerichte stimmte in der Regel mit den Bezirksgrenzen der Landgerichte überein, wobei es allerdings Ausnahmen gab.[4] Kam der Bergbau in dem Bezirk des Berggerichtes zum Erliegen, oder gab es in einem anderen Bezirk einen ergiebigeren Bergbau, so wurde auch das Berggericht an diesen Ort verlegt.[5]

Literatur

  • Carl Friedrich Richter: Neuestes Berg- und Hütten-Lexikon. Erster Band, Kleefeldsche Buchhandlung, Leipzig 1805

Einzelnachweise

  1. Johann Christoph Stößel (Hrsg.): Bergmännisches Wörterbuch. Chemnitz 1778.
  2. Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter. Verlag der Falkenberg'schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869.
  3. Berggericht Sterzing-Gossensaß (Memento vom 4. September 2011 im Internet Archive) (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2012).
  4. Südtiroler Bergbaumuseum: Das Kupferbergwerk Prettau - Kornkasten Steinhaus. (Memento des Originals vom 5. Februar 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bergbaumuseum.it (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2012).
  5. Robert R. v. Srbik: Tiroler Bergverwandte (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2012).

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