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vom 24.08.2022, aktuelle Version,

Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU (frz. Carte bleue européenne) ist der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Nachweis bzw. ein Nachweisdokument für den legalen Aufenthalt (Aufenthaltstitel) von Angehörigen von Drittstaaten zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Der Begriff der Blue Card wurde durch den Think Tank Bruegel geprägt, analog zur Green Card in den USA und mit Bezug zum Blau der Europaflagge.

Die Blaue Karte EU fußt auf der Richtlinie 2009/50/EG und soll insbesondere hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in der EU ermöglichen. Die innerhalb der Europäischen Kommission erwogenen Gründe für die Einführung dieser Karte waren das zukünftig erwartete Fehlen qualifizierter Personen in einigen Beschäftigungssektoren sowie die unterschiedlichen Modalitäten der Zulassung in den Mitgliedstaaten.[1] Gleichwohl lässt die Richtlinie die nationalen Zulassungsregeln unberührt.

Die Richtlinie betrifft ausdrücklich nicht Drittstaatsangehörige, die auf Grund internationaler Verpflichtungen Schutz genießen, die sich wegen eines Forschungsaufenthalts in der Europäischen Union befinden, die im Rahmen des Familiennachzugs einreisen oder die nicht abgeschoben werden können (weitere Gründe in Art. 3).

Den Inhabern der Blauen Karte EU soll das gleiche Entgelt wie den Unionsbürgern in vergleichbarer Position zugestanden werden, Ansprüche auf Berufsbildung oder Sozialhilfe werden davon aber nicht berührt, wenn auch eine Gleichstellung bei den sozialen Transferleistungen angestrebt wird.

Die Blaue Karte ist auf ein bis vier Jahre befristet. Das Format ist einheitlich und entspricht der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002. Die Richtlinie musste bis zum 19. Juni 2011 in allen Staaten der Europäischen Union umgesetzt worden sein.

Umsetzung der Richtlinie in Deutschland

Gesetzliche Voraussetzungen

Muster einer Blauen Karte EU (Vorderseite) in der ab 1. September 2021 gültigen Fassung

In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union[2] mit Wirkung vom 1. August 2012 umgesetzt, mit dem das Aufenthaltsgesetz, die Beschäftigungsverordnung und andere Rechtsvorschriften geändert werden. Die näheren Erteilungsvoraussetzungen der Blauen Karte EU finden sich in § 18b AufenthG. Das nach § 18b Abs. 2 AufenthG erforderliche Gehalt, das der Hochqualifizierte mindestens beziehen muss, beträgt zwei Drittel, in einigen Fällen (sogenannte Mangelberufe) 52 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (§ 2 Abs. 1 und 2 BeschV). Auf eine Vorrangprüfung wird verzichtet.

Die Blaue Karte EU wird in Deutschland in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels erteilt.

Im Jahr 2020 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 85.200 Euro im Jahr bzw. 7.100 Euro monatlich (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020). Demzufolge muss der Hochqualifizierte mindestens 56.800 Euro (oder im Falle der 52-%-Grenze für Mangelberufe: 44.304 Euro) im Jahr verdienen. Zu den Mangelberufen zählen hierbei Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Humanmediziner (ausgenommen Zahnärzte) und akademische Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie.[3] § 27 AufenthG sieht einen Familiennachzug zu Ausländern, die eine Blaue Karte EU besitzen, und die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit für nachziehende Familienmitglieder vor. Informationen zur Blauen Karte und ihren Möglichkeiten gibt u. a. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Für die Blaue Karte EU Deutschland sind keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Inhaber einer Blauen Karte EU können bei einfachen Deutschkenntnissen (entspricht gemäß § 2 Abs. 9 AufenthG dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen GER) nach 33 Monaten eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 Satz 1 AufenthG beantragen, bei Vorliegen ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (entsprechend § 2 Abs. 11 AufenthG das Sprachniveau B1) verkürzt sich die Wartefrist für die Niederlassungserlaubnis (nach § 18c Abs. 2 Satz 3 AufenthG) auf 21 Monate.[4]

Statistik

Die Zahl der pro Jahr erteilten Blauen Karten EU ist in Deutschland seit ihrer Einführung kontinuierlich gestiegen (Stand: 2019). Im Jahr 2017 kamen die Antragsteller überwiegend aus Indien (5.253), China (2.079), der Russischen Föderation (1.382), der Türkei (1.022) und der Ukraine (893).[5]

Erteilungen: Blaue Karte EU Deutschland [5] [6] [7]
Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
Blaue Karte EU 11.290 11.848 14.468 17.362 21.727 27.241 31.220

Kritik

Der Nutzen der Blauen Karte EU für den Arbeitsmarkt ist umstritten. Vor allem Gewerkschaften sehen sie als Einladung zum Lohndumping.[8] Bis Ende 2013 entstanden rund 7.000 Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen der Blauen Karte EU, wovon sich ein Großteil der Antragsteller zuvor im Rahmen anderer Programme bzw. als Studierende an deutschen Hochschulen im Land befand. Daher wurde eine Absenkung der Lohngrenzen erwogen.[9] Im Jahre 2015 wurden in Deutschland rund 14.500 Karten ausgegeben. Damit entfallen 87 % aller Blue Cards in der EU auf Deutschland – vor Frankreich, das als Aufnahmekriterium die Kenntnis der Landessprache erwartet. In Relation zur eigenen Bevölkerung kommt außer Deutschland nur Luxemburg auf eine nennenswerte Größenordnung.

Bestrebungen einer EU-weiten Vereinheitlichung

Die meisten EU-Staaten bevorzugen nationale Zuwanderungsregeln. So führte Österreich mit der Rot-Weiß-Rot-Karte ein eigenes Punktesystem ein.

Die Europäische Kommission möchte hingegen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda[10]

  • den Wechsel des Arbeitsplatzes in der EU erleichtern
  • die Gehaltsgrenze absenken
  • ein Daueraufenthaltsrecht schneller gewähren
  • den Aufenthaltstitel auch hochqualifizierten Flüchtlingen gewähren
  • Blue-Card-Regelungen EU-weit vereinheitlichen[11]

Ende 2017 stand zur Diskussion, die bisherigen Einkommensgrenzen und Anforderungen an die Arbeitsverträge der „Blue Card“-Bewerber zu senken. Die EU-Kommission schlug vor, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, eine untere Einkommensgrenze festzulegen, die zwischen dem Durchschnittsverdienst und dem 1,4-fachen dieses Wertes liegt, und die Mindestlaufzeit des Arbeitsvertrags von zwölf Monaten auf sechs Monate zu senken.[12]

Siehe auch

Der Europäische Berufsausweis (EBA; englisch European Professional Card, kurz: EPC) ist ein elektronisches Zertifikat und soll die Anerkennung der beruflichen Qualifikation gleichartig ausgebildeter Berufstätiger beim Wechsel zwischen EU-Staaten erleichtern. Die entsprechende Richtlinie wurde im Jahr 2013 vom Europäischen Parlament verabschiedet und gilt bisher für wenige Berufsgruppen (Mangelberufe).

Einzelnachweise

  1. Europäische Kommission: Pressemitteilung-Council adopts the „EU Blue Card“ (englisch, PDF; 125 kB) vom 25. Mai 2009. Eingesehen am 19. November 2010
  2. Vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224), Entwürfe, Wortlaut, Änderungen
  3. Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08), abgerufen am 16. November 2015
  4. FAQ: Blaue Karte EU. BAMF, abgerufen am 20. Dezember 2018.
  5. 1 2 Zahlen zur Blauen Karte EU. BAMF, 22. Mai 2019, abgerufen am 2. August 2020.
  6. Immer mehr kommen per Blue Card nach Deutschland. In: FAZ. 12. Januar 2018, abgerufen am 23. Dezember 2018.
  7. Blaue Karte immer erfolgreicher. Deutschland lockt meiste Hochqualifizierte. In: n-tv.de. 24. Juli 2020, abgerufen am 19. Juli 2021.
  8. Deutschland – muss nicht sein. Spiegel online vom 11. Mai 2012.
  9. BA-Chef Weise: Nur 7000 Zuwanderer mit Blue Card. Heise online vom 1. Januar 2014.
  10. Die Europäische Migrationsagenda (COM/2015/0240)
  11. Migrationsagenda: EU will einheitliche Blue Card für hoch qualifizierte Einwanderer. Der Spiegel, 4. Juni 2016, abgerufen am 4. Juni 2016.
  12. Albrecht Meier: Blaue Karte für Zuwanderung. In: Euractiv. 7. November 2017, abgerufen am 13. Januar 2019.

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Eigenes Werk, basierend auf: Bekanntmachung über die farbige Darstellung des Bundeswappens. Vom 4. Juli 1952. In: Bundesanzeiger Nr. 169 vom 02. September 1952. Karl-Tobias Schwab
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