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vom 28.01.2019, aktuelle Version,

Bundespolizeidirektion

Logo der Bundespolizeidirektion
Lage der Bundespolizeidirektionen (in roter Farbe)
Bundespolizeidirektion Wien
Bundespolizeidirektion St. Pölten

Eine Bundespolizeidirektion (abgekürzt BPD und veraltet BPolDion) war bis 31. August 2012 eine österreichische Sicherheitsbehörde 1. Instanz; am 1. September 2012 trat eine Neuorganisation in Kraft (siehe unten). Es bestanden 14 Bundespolizeidirektionen in Österreich, nämlich in den Städten Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Leoben, Linz, Salzburg, Schwechat, Steyr, St. Pölten, Villach, Wels, Wien und Wiener Neustadt.

Der örtliche Wirkungsbereich erstreckte sich auf das Gebiet der jeweiligen Gemeinde, mit zwei Ausnahmen: Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt war auch für das Gebiet der Freistadt (Statutarstadt) Rust zuständig, die Bundespolizeidirektion Schwechat auch für die außerhalb der Gemeinde Schwechat liegenden Teile des Flughafens Wien-Schwechat.

Bis 1998 gab es noch auf die Grenzkontrolle und damit zusammenhängende Materien eingeschränkte örtliche Wirkungsbereiche für einzelne Grenzübergänge, zuletzt Eisenbahngrenzübergänge Rosenbach (Bundespolizeidirektion Villach) und Spielfeld-Straß (Bundespolizeidirektion Graz) und dorthin führende Bahnstrecken, auf denen während der Fahrt Grenzkontrollen durchgeführt wurden.

An der Spitze einer Bundespolizeidirektion stand der Polizeidirektor, der Leiter der Bundespolizeidirektion Wien wurde Polizeipräsident genannt. Der Wiener Polizeipräsident war gleichzeitig Sicherheitsdirektor der Sicherheitsdirektion Wien. Seit 1. Jänner 2008 hatte Gerhard Pürstl das Amt des Wiener Polizeipräsidenten inne.[1] Seit 1. September 2012 fungiert er als Landespolizeipräsident für Wien.

Die Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen waren den Bundespolizeidirektionen bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt; in Wien bestehen 14 Stadtpolizeikommanden, die dem Landespolizeikommandanten unterstanden; dieser war dem Polizeipräsidenten untergeordnet. Den Exekutivdienst versahen der Polizeidirektor bzw. Polizeipräsident und die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dies waren neben den Polizeijuristen vor allem und in erster Linie die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei.

Aufgaben

(Aufzählung nur demonstrativ):

Außerhalb des Wirkungsbereiches von Bundespolizeidirektionen ist für die aufgezählten Materien die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Seit 2003 waren die Bundespolizeidirektionen nicht mehr für das Meldewesen, Passwesen und als Fundamt zuständig.

Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundespolizeidirektionen wurden mit Ausnahme der Besorgung der personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten von diesen selbst besorgt. In diesen Angelegenheiten lag die Zuständigkeit bei der jeweiligen Sicherheitsdirektion (.SID).

Strafregisteramt

Die Bundespolizeidirektion Wien war auch das Strafregisteramt Österreichs und verwaltete das Strafregister aller Einwohner. Dessen Daten werden für die Strafregisterbescheinigung abgefragt und im Rahmen der Einführung des Zentralen Melderegisters (ZMR) 2002 auf jedem Meldeamt der örtlichen Gemeinde, in Wien selbst auf den Polizeikommissariaten ausgestellt.

Bundespolizeikommissariate bis 1976

Bis Ende 1976 trugen die Bundespolizeibehörden in Leoben, St. Pölten, Schwechat, Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt die Bezeichnung Bundespolizeikommissariate. Sie wurden erst mit Verordnung der Bundesregierung Kreisky III (Innenminister: Otto Rösch) vom 7. Dezember 1976 mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 in Bundespolizeidirektionen umbenannt.[2]

Auflösung

siehe Artikel Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung 2012

Einzelnachweise

  1. Pürstl wird Wiener Polizeipräsident. In: Kurier online. 20. Dezember 2007 (online (Memento vom 15. Februar 2008 im Internet Archive) [abgerufen am 1. Januar 2008]).
  2. BGBl. Nr. 690/1976

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Wappen der Republik Österreich : Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist: Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone …. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“ Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981, wurden die Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Artikel 8a B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben, die Flagge und das Wappen der Republik Österreich hinzugefügt. Mit der Neuverlautbarung des Wappengesetzes mit BGBl. Nr. 159/1984 in § 1 in der grafischen Umsetzung der Anlage 1 wurde das Bundeswappen in seiner aktuellen Version eingeführt. Heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 2 B-VG , in der Fassung BGBl. Nr. 350/1981 , in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz) in der Stammfassung BGBl. Nr. 159/1984 , Anlage 1 . Austrian publicist de:Peter Diem with the webteam from the Austrian BMLV (Bundesministerium für Landesverteidigung / Federal Ministry of National Defense) as of uploader David Liuzzo ; in the last version: Alphathon , 2014-01-23.
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Begriffsklärungs-Icon (Autor: Stephan Baum) Eigenes Werk ( Originaltext: Own drawing by Stephan Baum ) Original Commons upload as File:Logo Begriffsklärung.png by Baumst on 2005-02-15 Stephan Baum
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