Wir freuen uns über jede Rückmeldung. Ihre Botschaft geht vollkommen anonym nur an das Administrator Team. Danke fürs Mitmachen, das zur Verbesserung des Systems oder der Inhalte beitragen kann. ACHTUNG: Wir können an Sie nur eine Antwort senden, wenn Sie ihre Mail Adresse mitschicken, die wir sonst nicht kennen!
unbekannter Gast
vom 26.07.2021, aktuelle Version,

Constitutio Criminalis Theresiana

Titelseite der Constitutio Criminalis Theresiana

Die Constitutio Criminalis Theresiana (auch Nemesis Theresiana oder nur Theresiana) war ein von der österreichischen Herrscherin Maria Theresia erlassenes Strafgesetzbuch. Das Buch begründete ein einheitliches Straf- und Strafprozessrecht in den Ländern Österreichs und Böhmens. In Ungarn galt das Gesetz dagegen nicht.

Entworfen wurde das Buch 1768 in Wien, am 31. Dezember dieses Jahres wurde es, obwohl es von Staatsrat und Staatskanzlei wegen seiner Rückständigkeit abgelehnt worden war, in Kraft gesetzt. Die umstrittene Theresiana war jedoch nur bis 1787 gültig, da zu dem Zeitpunkt die Folter im Josephinischen Strafgesetz komplett abgeschafft wurde.

Die Constitutio Criminalis Theresiana war neben der angestrebten Vereinheitlichung des Strafrechts in Österreich auch ein Versuch Maria Theresias, die damals üblichen Foltermethoden verbindlich zu regeln und zu beschränken.

Das Buch enthält in zwei Anhängen, den „Beylagen“, Zeichnungen technischer Details und Konstruktionspläne von Folterinstrumenten. Auch die korrekte Durchführung der „legalen Torturen“ wird peinlich genau beschrieben.

Im Textteil des Gesetzbuches waren die Strafen und ihre genaue Durchführung festlegt. Dazu gehörten Todesstrafen wie die Hinrichtung durch Verbrennen, Schwert oder Strang ebenso wie Leibstrafen, z. B. durch Auspeitschen, Foltern oder Verstümmeln. Bei Frauen sah das Gesetz die Möglichkeit vor, die Todesstrafe durch Herausreißen der Brüste vor der eigentlichen Hinrichtung zu verschärfen (vgl. auch Brustreißer).

Der Geltungsbereich ist durch den Text gleich nach dem Großen Titel ersichtlich:

Text gemeinte Gebiete
„Entbieten allen, und jeden in Unseren …
… königlich-böheimischen,… Länder der Böhmischen Krone mit Böhmen, Mähren und Österreichisch-Schlesien
… wie auch nieder- … Erzherzogtum Österreich unter der Enns
… inner- … Innerösterreich mit Herzogtum Steiermark, Herzogtum Kärnten, Herzogtum Krain sowie Österreichisches Küstenland mit wiederum Herrschaft Duino, Rijeka, Istrien, Herrschaft Triest, Gefürstete Grafschaft Görz und Gradisca (= Innergörz & Gefürstete Grafschaft Gradisca, inkl. heutiges Osttirol) (noch ohne Westküste von Istrien)
… ober- … Erzherzogtum Österreich ob der Enns
… und vorder-österreichischen Erblanden … Vorderösterreich mit Grafschaft Tirol (Nord- und Südtirol, ohne Trentino), heutiges Vorarlberg; Oberamt Breisgau, Oberamt Offenburg, Oberamt Hohenberg, Oberamt Nellenburg, Oberamt Altdorf, Oberamt Tettnang, Oberamt Günzburg, Oberamt Winnweiler, Konstanz (= Teile heutiger Schweiz, des Elsass, um Belfort, im südlichen Baden-Württemberg und in Bayerisch-Schwaben)
… sich befindenden hoch- und niederen Gerichtsstellen, Stadt- und Landrichtern, Halsgerichten, Landgerichtsinhabern, und Verwaltern, auch überhaupt all-Unseren treugehorsamsten Unterthanen, und Innsassen, was Würde, Standes, oder Wesens dieselbe sind, Unsere Gnad, und fügen hiermit männiglich zu wissen: …“