Wir freuen uns über jede Rückmeldung. Ihre Botschaft geht vollkommen anonym nur an das Administrator Team. Danke fürs Mitmachen, das zur Verbesserung des Systems oder der Inhalte beitragen kann. ACHTUNG: Wir können an Sie nur eine Antwort senden, wenn Sie ihre Mail Adresse mitschicken, die wir sonst nicht kennen!
unbekannter Gast
vom 07.05.2022, aktuelle Version,

Deutschstämmige

Als Deutschstämmige werden im traditionellen Sprachgebrauch Personen bezeichnet, deren Vorfahren Deutsche sind oder waren und die keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen beziehungsweise diese aufgegeben oder verloren haben.[1] Das Attribut deutschstämmig wird meistens auf Personen angewendet, die sich nicht mehr dauerhaft in dem Gebiet aufhalten, in dem ihre Deutsch als Muttersprache sprechenden Vorfahren gelebt haben.

Gelegentlich wird allerdings auch von deutschstämmigen Deutschen gesprochen, um diese Personengruppe von deutschen Staatsbürgern mit Migrationshintergrund abzugrenzen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die generationenübergreifende Verwurzelung eines Menschen in Deutschland über einen Vorfahren und sein Status als Mensch mit Migrationshintergrund sich nicht ausschließen, da jeder Mensch von zwei Eltern abstammt.

Aktueller Wortgebrauch

Deutschstämmige und Deutsche im Ausland

Viele Deutschstämmige gibt es in den USA[2], Russland[3], Kanada[4], Australien[5] und Lateinamerika[6], siehe dazu insbesondere Deutsche Minderheit in Mexiko, Deutsche Minderheit in Chile und Deutsche Einwanderung in Brasilien (Deutschbrasilianer). Es handelt sich bei diesen um Deutsche erster Generation, die in einen anderen Staat emigrierten, aber auch um deren Nachkommen. Viele von ihnen sprechen nicht mehr Deutsch (als Muttersprache). Häufig sind Deutschstämmige auch Menschen, die oder deren Vorfahren aus Deutschland über einen Staat der deutschsprachigen Regionen Europas weiter emigriert sind (→ Auswanderung, Abschnitt „Geschichte der Auswanderung im deutschen Sprachraum“).

Im Hinblick auf die Unterscheidung deutscher Staatsangehöriger von Deutschstämmigen in den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es Richtlinien der deutschen Vertretungen.[1] In den meisten westlichen Staaten spielt die Kategorie „deutsche Volkszugehörigkeit“ heute offiziell keine Rolle. Eine Ausnahme bildet Dänemark. Im Deutsch-dänischen Abkommen vom 29. März 1955 heißt es in der „Erklärung der Dänischen Regierung“ (Abschnitt II/1): „Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und zur deutschen Kultur ist frei und darf von Amts wegen nicht bestritten oder nachgeprüft werden.“[7]

Nicht als Deutschstämmige, sondern als Deutsche gelten deutsche Volkszugehörige im Sinne des Art. 116 GG (siehe unten) sowie die Angehörigen der deutschen Minderheiten in den Ländern, in denen solche Minderheiten anerkannt sind. Deutsche Staatsbürger, die dauerhaft im Ausland leben, werden Auslandsdeutsche genannt.

Häufig kennzeichnet das nicht substantivierte Attribut deutschstämmig einen Zustand der nicht vollständigen Zugehörigkeit zu einem Volk. So enthält die Formulierung „deutschstämmiger Pole“ die Konnotation, dass der so Bezeichnete kein „richtiger“ Pole (da nicht von Polen abstammend), aber auch kein Deutscher (da nicht in Deutschland geboren und aufgewachsen) sei.[8]

Historischer Wortgebrauch

Weimarer Republik

Während dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht der Zeit des Kaiserreichs (1871–1918) der Begriff der „Volkszugehörigkeit“ noch fremd gewesen war, gewann er in der Praxis der Einbürgerung von Ausländern nach dem Ersten Weltkrieg eine erhebliche Bedeutung: Es wurden Behörden eingerichtet, die „Deutschstämmigkeitsbescheinigungen“ ausstellten,[9] und in geheim gehaltenen Einbürgerungsrichtlinien wurden Einbürgerungswillige gemäß den Kriterien „deutschstämmig“ und „fremdstämmig“ eingeteilt, wobei bereits vor 1933 „Deutschstämmige“ privilegiert wurden.[10] Durch die Hinzufügung des Attributs „kulturfremd“ sollten vor allem Juden vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen werden.

Nationalsozialismus

In einem Runderlass des Reichsinnenministeriums vom 23. Mai 1944 wurde der Begriff Deutschstämmige folgendermaßen definiert:

„Deutschstämmig sind Personen mit mindestens zwei deutschen Großeltern; Personen mit artfremdem Bluteinschlag sind nicht deutschstämmig.“[11]

Für die Nationalsozialisten waren die Begriffe deutsche Volkszugehörige und Deutschstämmige keine Synonyme: Einerseits konnten unter bestimmten Bedingungen Nicht-Deutschstämmige im Sinne der obigen Definition, aber als „eindeutschungsfähig“ Eingestufte durch ein „Bekenntnis zum deutschen Volkstum“ (d. h. durch die Bereitschaft, mit Dienststellen „Großdeutschlands“ zu kollaborieren) zu „deutschen Volkszugehörigen“ werden, andererseits konnten sogar „ganz Deutschstämmige“ (also Personen mit vier deutschen Großeltern) diese Eigenschaft verlieren, wenn sie „ganz in einem fremden Volk aufgegangen sind“.[12]

Gesetzliche Regelung in der Bundesrepublik Deutschland

Der Begriff „Deutschstämmiger“ ist heute kein Begriff der juristischen Fachsprache. Im deutschen Recht gibt es nur den Begriff deutscher Volkszugehöriger, der allerdings auch heute nicht mit dem Begriff Deutschstämmiger synonym ist. Die amtliche Regelung im Grundgesetz (Art. 116 Absatz 1) lautet „deutsche Volkszugehörigkeit“: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“ Auch im Bundesvertriebenengesetz ist von „deutschen Volkszugehörigen“ die Rede (§ 1 ff. BVFG).

Bei Menschen, die in einem Staat des ehemaligen Ostblocks oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten leben und von Volksdeutschen abstammen, denen aber die deutsche Sprache von ihren Vorfahren nicht so vermittelt wurde, dass sie ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können, neigen die für eine Aufnahme in Deutschland zuständigen Behörden und Gerichte dazu, ihnen zu attestieren, sie seien „nur“ Deutschstämmige, nicht aber deutsche Volkszugehörige im Sinne von Art. 116 GG.[13]

Nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) besteht die Möglichkeit zu einer „Kann-Einbürgerung“ bei „ausländische[n] Staatsbürger[n], die im Ausland leben und besondere Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland haben“. Diese Regelung verschafft deutschen Behörden einen Ermessensspielraum, deutschstämmigen Antragstellern aber keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung.

Kritik

Der Begriff Deutschstämmiger ist wenig trennscharf. Die Aussage, ein Mensch stamme von Deutschen ab, enthält zudem, für sich genommen, oft keine über diese Feststellung hinausgehende Information. Bei dieser Aussage wird oft nicht bedacht, dass

  • es unter den Vorfahren eines Deutschstämmigen oft nicht nur Deutsche oder von Deutschen Abstammende gibt, dass ein Deutschstämmiger also auch „andersstämmig“ sein kann,
  • die Zeit des Aufenthalts des „deutschen“ Vorfahren in seinem Herkunftsgebiet oft lange zurückliegt und
  • als „deutschstämmig“ Bezeichnete sich oft voll an die Mehrheitsgesellschaft ihres Aufnahmelandes assimiliert haben, an ihnen also nichts „Deutsches“ mehr erkennbar ist.

Beispielsweise emigrierte im Jahr 1709 Johann Valentin Pressler aus Niederhochstadt in der Pfalz nach Amerika. Damals gab es weder einen gesamtdeutschen Staat noch die Vereinigten Staaten. In direkter patrilinearer Generationenfolge stammt Elvis Presley von diesem Auswanderer ab. Auf diese Information reagierte ein Vorsitzender eines „Elvis-Presley-Vereins“ in Deutschland mit den Worten: „Elvis Presley muß deutsches Blut in den Adern gehabt haben. Er war wie die Pfälzer – nett, offen und hilfsbereit. Das kann kein Zufall sein.“[14] Jedoch gehörten zu den Vorfahren Presleys neben Deutschen und Deutschstämmigen[15] auch Schotten bzw. Schottischstämmige[16], Iren bzw. Irischstämmige, Franzosen bzw. Französischstämmige sowie eine Ururgroßmutter vom Stamm der Cherokee.[17][18]

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. 1 2 Deutsche Vertretungen in den USA: Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit (Memento vom 20. September 2012 im Internet Archive) Zitat: „… Für in den USA wohnhafte Deutschstämmige, die auf eigenen Antrag die US-Staatsangehörigkeit erworben haben, bedeutet dies: Mit dem Erwerb der US-Staatsangehörigkeit bei Einschwörung geht die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig verloren.“
  2. US demographic census. Abgerufen am 15. April 2007.
  3. Deutsche in Russland und anderen GUS-Staaten.
  4. Im Blickpunkt: Deutsche in Kanada (Memento vom 30. September 2008 im Internet Archive). In: Globus 2/2006.
  5. Deutschsprachige in Australien (Memento vom 30. März 2016 im Internet Archive).
  6. Ulrike Ziebur: Die soziolinguistische Situation von Chilenen deutscher Abstammung. In: Linguistik online. Band 7, Nr. 3, 2000, doi:10.13092/lo.7.987 (bop.unibe.ch [abgerufen am 13. April 2020]).
  7. Deutsch-dänisches Abkommen vom 29. März 1955 (PDF; 93 kB)
  8. Verena Wecker: Sprache und Identität im Kontext der Migration schlesischer Aussiedler nach Deutschland. SASI Heft 15, 2009, S. 62, Anm. 32 (Memento vom 21. Januar 2012 im Internet Archive) (PDF; 939 kB)
  9. Oliver Trevisiol: Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich 1871–1945. Diss., 2004, S. 126.
  10. Oliver Trevisiol: Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich 1871–1945. Diss., 2004, S. 242 (PDF).
  11. Zitiert nach: Günter Hinken: Die Rolle der Staatsangehörigkeit bei der Konzeption des Grundgesetzes. In: Dietrich Thränhardt (Hrsg.): Einwanderung und Einbürgerung in Deutschland. Lit Verlag, 1997, S. 187.
  12. Dieter Gosewinkel: Staatsangehörigkeit, Inklusion und Exklusion Zur NS-Bevölkerungspolitik in Europa, S. 13 Fn. 26 (PDF; 381 kB).
  13. Z. B. in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Mai 2004 (Memento vom 22. August 2014 im Internet Archive)
  14. Mirjam Mohr: Forscher auf den deutschen Spuren von Elvis Presley. Seine Vorfahren sollen aus der Pfalz stammen, Die Welt vom 19. April 1999.
  15. Walter D. Kamphoefner (2009): Elvis and Other Germans: Some Reflections and Modest Proposals on the Study of German-American Ethnicity, in: Cora Lee Kluge (Hrsg.): Paths Crossing: Essays in German-American Studies. Peter Lang, 2010, ISBN 978-3-0343-0221-0, S. 33.
  16. Elaine Dundy: Elvis and Gladys, 1986, ISBN 978-0-440-12271-5, S. 60.
  17. Elaine Dundy: Elvis and Gladys, S. 13, 16, 20–22, 26.
  18. Elvis Australia: @1@2Vorlage:Toter Link/www.elvis.com.au (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)