Eigener Wirkungsbereich
Der eigene Wirkungsbereich ist ein Begriff aus dem österreichischen Gemeinderecht.
„Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.“
Verfassungsrechtliche Aspekte
„Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.“
Damit – das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist auch die Basis der Beziehungen der Gebietskörperschaften untereinander – steht der Begriff des eigenen Wirkungsbereich in Verfassungsrang.
Im eigenen Wirkungsbereich sind Verwaltungsbehörden, hier Gemeinden, berechtigt, selbst und ohne Weisungen von Bund oder Land zu entscheiden (Art. 118 B-VG). Sie sind also ermächtigt, Verordnungen oder Einzelentscheidungen wie Bescheide zu erlassen. Konkrete Beispiele hierfür sind das Bestellen der Gemeindeorgane (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gemeinderat), der Gemeindebediensteten oder der Verwaltung der gemeindeeigenen Verkehrsflächen. Alle weiteren Punkte sind im Art. 118 B-VG taxativ aufgezählt.[1]
Siehe auch
- Übertragener Wirkungsbereich
- Eigener Wirkungskreis (Deutschland)
Einzelnachweise
- ↑ Aufgaben der österreichischen Gemeinden: Eigener und übertragener Wirkungsbereich (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)
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