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vom 19.07.2012, aktuelle Version,

Eingriffshaftung

Eingriffshaftung bezeichnet die Haftung für Schäden, die erlaubterweise zugefügt werden, für die aber dennoch Schadensersatz zu leisten ist. Beispielsweise können dies bei Schäden der Fall sein, die durch eine behördlich genehmigte Anlage entstehen.

Von der Eingriffshaftung zu unterscheiden sind die Verschuldenshaftung und die Gefährdungshaftung.