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vom 11.12.2018, aktuelle Version,

Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

QS-Recht
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Begründung: Fachlich z. T. grob falsch --Domitius Ulpianus (Diskussion) 12:52, 8. Dez. 2018 (CET)

Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist eine zivilrechtliche Regelungsmaterie des Sachenrechts, die in zahlreichen Rechtsordnungen bekannt ist. Sie ist in Deutschland vornehmlich in den §§ 932 bis 936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und in § 366 des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt.

Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten geschieht durch Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts, bei dem Veräußerer und Erwerber wirtschaftlich personenverschieden sind. Er ermöglicht den Erwerb eines Rechts an einer Sache von einer Person, die weder Inhaber des Rechts ist noch mit Billigung des Inhabers handelt. Unter engen Voraussetzungen erkennt die Rechtsordnung einen derartigen Erwerbsvorgang an, wenn der Rechtsschein des Besitzes, beispielsweise die Besitzlage, die den Veräußerer als Berechtigten ausweist, vom Erwerber so wahrgenommen wird und dabei guten Glauben an das Eigentum und die Verfügungsbefugnis des Veräußerers hat. Rechtsschein können Besitz, der Erbschein oder ein Grundbucheintrag erzeugen. Uneingedenk des guten Glaubens darf die veräußerte Sache (nicht Geld oder Inhaberpapiere) nicht abhandengekommen sein, etwa durch Diebstahl, Verlust ohne Besitzübertragungswillen oder durch Veruntreuung seitens eines Besitzdieners.

Der gutgläubige Erwerb führt dazu, dass der wahre Inhaber sein Recht an der Sache verliert. Er erwirbt zur Kompensation Ausgleichsansprüche gegen den Nichtberechtigten. Rechtspolitisch schützt die Regelung das Rechtssystem vor massenhaften Rückabwicklungen.

Entstehung und Zweck des gutgläubigen Rechtserwerbs

Im römischen Recht konnten nur solche Rechte übertragen werden, die einem auch tatsächlich zustanden. Das römische Recht, das viele gegenwärtige Rechtsordnungen beeinflusst hat, kannte insoweit keinen gutgläubigen Erwerb durch Rechtsgeschäft. Das Eigentum an einer Sache konnte außerhalb des Geschäftsverkehrs allenfalls durch Inbesitzhalten über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erworben werden.[1] In Anlehnung hieran sah auch die 1874 einberufene erste Kommission zur Ausarbeitung des BGB die Möglichkeit eines rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs kraft guten Glaubens grundsätzlich nicht vor; eine Ausnahme sollte lediglich für Bargeld, Inhaberpapiere sowie für öffentlich versteigerte Sachen gelten, da der Rechtsverkehr in besonderem Maße auf deren Zirkulationsfähigkeit vertraute.[2]

Im späteren Verlauf der Erörterungen zum BGB gewann verstärkt die Überlegung an Bedeutung, der Rechtsverkehr sei auf zusätzlichen Schutz angewiesen. Im alltäglichem Geschäftsverkehr könne der Rechtserwerber oftmals nicht überprüfen, ob der Veräußerer tatsächlich zur Rechtsübertragung berechtigt ist. Insbesondere bei beweglichen Sachen ist dem Veräußerer der Nachweis seines Eigentums erschwert. Bei jedem Veräußerungsvorgang stehe der Erwerbsinteressent vor dem Risiko, mangels Verfügungsbefugnis des Veräußerers am Ende kein Eigentum zu erwerben. Um dieses Risiko zu verringern, sieht das Gesetz vor, dass Rechtspositionen unter bestimmten Umständen durch einen Dritten erworben werden können, obwohl dem Veräußerer diese Positionen nicht zustehen. Diese Möglichkeit dient dem Schutz des Vertrauens in den Rechtsverkehr sowie dessen Praktikabilität.[3]

Daher entschied sich die Kommission im weiteren Verlauf der fortschreibenden Entwicklung des BGB dazu, einen gutgläubigen Eigentumserwerb an Sachen grundsätzlich zuzulassen und entsprechende Vorschriften auszuarbeiten. Ein Vorbild hierfür war Art. 306 des 1861 erlassenen Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, der einen solchen Erwerb bei der weisungswidrigen Veräußerung einer Sache durch einen Kommissionär vorsah. In Anlehnung hieran lässt das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene BGB den Erwerb von einem Nichtberechtigten zu, wenn dieser durch einen Rechtsschein gegenüber Dritten als Inhaber des Rechts erscheint.[4] Bei beweglichen Sachen manifestiert sich dieser Schein durch den Besitz derselben. Für Rechte an Grundstücken ist das Grundbuch entscheidender Rechtsscheinträger, da es die bestehenden Rechte an Grundstücken benennt.[5]

Deutsches Recht

Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen, §§ 932–936 BGB

Der Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten richtet sich nach den § 932 bis § 936 BGB. Nichtberechtigte sind grundsätzlich Personen, die nicht Eigentümer der zu veräußernden Sache sind. Allerdings kann es selbst Eigentümern im Rahmen eines gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverbots (§§ 135 und 136 BGB) an der Verfügungsberechtigung fehlen. Einer solchen Beschränkung unterliegt gemäß § 81 der Insolvenzordnung (InsO) auch der Schuldner eines Insolvenzverfahrens.[6]

Erwerb durch Rechts- und Verkehrsgeschäft

Der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten erfordert eine Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber darüber, dass der Erwerber Eigentum an der Sache erwerben soll.[7] Diese Einigung muss im Rahmen eines Rechtsgeschäfts erfolgen, denn der Gutglaubensschutz bezweckt den Schutz des Geschäftsverkehrs. Ausgeschlossen ist ein gutgläubiger Erwerb deswegen beispielsweise im Rahmen einer Erbschaft. So erwirbt etwa ein Erbe nicht gutgläubig Eigentum an einer Sache, die sich im Besitz des Erblassers befand, ihm jedoch nicht gehörte.[8]

Ferner muss es sich beim Erwerbsgeschäft um ein Verkehrsgeschäft handeln.[9] Hieran fehlt es, wenn Veräußerer und Erwerber zwar bei juristischer Betrachtung verschieden, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedoch identisch sind. Dies trifft etwa zu, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf sich selbst einen Gegenstand überträgt, der vermeintlich der GmbH gehört. Da es sich hierbei um zwei verschiedene Rechtssubjekte handelt, könnte der Gesellschafter nach dem Gesetzeswortlaut den Gegenstand gutgläubig erwerben, falls dieser nicht der GmbH gehört. Da beide Rechtssubjekte allerdings wirtschaftlich gesehen identisch sind, fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen des Rechtsverkehrs, das den Verlust des Eigentums eines anderen rechtfertigen könnte. Daher kommt ein gutgläubiger Erwerb nur in Betracht, wenn es sich bei den Beteiligten auch bei wirtschaftlicher Betrachtung um unterschiedliche Marktakteure handelt.[10]

Vorliegen eines Rechtsscheintatbestands

Weiterhin muss der Veräußerer den Anschein erweckt haben, Eigentümer zu sein. Welche Voraussetzungen dieser Anschein erfüllen muss, um einen gutgläubigen Eigentumserwerb zu ermöglichen, ist in den § 932 bis § 934 BGB geregelt.

§ 932 Abs. 1 BGB

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB verweist auf § 929 S. 1 BGB. Letztgenannte Norm regelt den Eigentumserwerb durch Einigung und Übergabe. Eigentum wird hiernach übertragen, wenn die Parteien sich darüber einig sind, dass der Veräußerer seinen Besitz an der Sache aufgibt und ihn dem Erwerber verschafft.[11] Da in der Übergabe die Fähigkeit des Veräußerers zum Ausdruck kommt, dem Erwerber den Besitz an der Sache zu verschaffen, sah der Gesetzgeber sie als den entscheidenden Umstand an, der ein Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Eigentümerstellung des Veräußerers begründen kann.[12]

Ein Erwerb nach § 932 Abs. 1 S. 1 BGB kommt auch im Fall des Geheißerwerbs in Betracht. Ein solcher Erwerb liegt beispielsweise vor, wenn ein Händler von einem Lieferanten einen Rohstoff erwirbt, den er unmittelbar an einen Abnehmer weiterverkauft. Um die Abwicklung zu vereinfachen, weist der Händler den Lieferanten an, direkt an seinen Abnehmer zu liefern. Erwirbt der Händler aufgrund eines Umstands nicht wirksam Eigentum, kann sein Abnehmer dennoch gutgläubig Eigentum erwerben: Zwar wird der Händler zu keinem Zeitpunkt unmittelbarer Besitzer der Sache, sodass er sie auch nicht wie von § 932 Abs. 1 BGB gefordert übergeben kann, allerdings ist er in der Lage, dem Erwerber den unmittelbaren Besitz an der Kaufsache zu verschaffen. Die Befähigung zur Besitzverschaffung stellt einen der eigenhändigen Übergabe durch den Veräußerer vergleichbaren Rechtsscheintatbestand dar.[13] Da auf Geheiß des Erwerbers zudem die Übergabe an einen von ihm benannten Dritten erfolgen kann, vermag die Kombination beider Regeln zu einer Übereignung führen, bei der weder der Veräußerer noch der Erwerber je unmittelbaren Besitz innehaben (Fälle des doppelten Geheißerwerbs bei Durchlieferung im Streckengeschäft).[14]

Gutgläubig erworben werden kann schließlich das sogenannte Anwartschaftsrecht, das rechtlich eine Vorstufe des Eigentumsrechts darstellt. Typischerweise entsteht eine Anwartschaft bei der Veräußerung einer Sache unter Eigentumsvorbehalt. Hierbei vereinbaren Veräußerer und Erwerber, dass das Eigentum nicht bereits mit der Übergabe übergehen soll, sondern erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung (Ratenzahlung). Durch diese Abrede wird die Einigung über den Eigentumsübergang unter die aufschiebende Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung gestellt. Währenddessen erfährt der Erwerber über § 161 Abs. 1 S. 1 BGB Schutz, denn die Norm verhindert, dass der Veräußerer nach der unter Eigentumsvorbehalt stehenden kaufvertraglichen Bindung zugunsten Dritter weitere Verfügungen über die Sache vornimmt.[15] Daran ändert sich auch nichts, wenn der Erwerber während des Abzahlungszeitraums bösgläubig wird, etwa weil er erfährt, dass die Sache bereits zuvor gemäß § 930 BGB an einen Dritten übereignet worden war. Nach vorherrschender Auffassung ist erforderlich, dass der gute Glaube zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegen muss, auf den Zeitpunkt des späteren Bedingungseintritts wird nicht abgestellt. Die Paradoxie dieses Ergebnisses liegt zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts darin, dass ein „nicht mehr Berechtigter“, zulasten des bisherigen „Eigentümers“ einer Sache, einem (letztlich) „bösgläubigen Erwerber“, Eigentum verschafft; steht nämlich die letzte Ratenzahlung unmittelbar bevor, kann sich nach BGH-Rechtsprechung der Erwerber mittels des aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsatzes dolo agit quod statim redditurus est gegen die erhobene Vindikation erfolgreich wehren.[16]

§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB regelt den gutgläubigen Erwerb im Rahmen der sogenannten brevi manu traditio. Hiernach kann Eigentum bereits durch Einigung erworben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erwerber den Besitz an der zu veräußernden Sache zum Zeitpunkt der Einigung bereits innehat.[17] Dies ist etwa der Fall, wenn jemand eine Sache zunächst mietet und anschließend vom Vermieter erwirbt.[18] § 932 Abs. 1 S. 2 BGB erweitert die Anwendbarkeit der brevi manu traditio auf die Fälle des gutgläubigen Erwerbs. Der Erwerber wird hiernach Eigentümer der Sache, wenn er den Besitz an ihr vom Veräußerer erlangt hatte.[19]

§ 933 BGB

Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

§ 933 verweist auf den Erwerbstatbestand des § 930 BGB. Dieser erfordert wie § 929 BGB, dass sich Veräußerer und Erwerber darüber einigen, dass der Erwerber Eigentum an der Sache erwerben soll. Ferner vereinbaren die Parteien ein Besitzmittlungsverhältnis, kraft dessen der Veräußerer den unmittelbaren Besitz an der Sache zwar behält, ihn aber für den Erwerber ausübt. Dieser wird hierdurch selbst Eigentümer und mittelbarer Besitzer. Ein Besitzmittlungsverhältnis ist beispielsweise der Leihvertrag: Der Entleiher übt die unmittelbare Sachherrschaft über die Sache aus, tut dies allerdings für den Verleiher, der mangels Zugriffsmöglichkeit seinerseits mittelbarer Besitzer ist.[20]

Ist der Veräußerer nicht zur Verfügung berechtigt, lässt § 933 BGB den Eigentumserwerb dennoch zu, wenn der Erwerber vom Veräußerer den unmittelbaren Besitz an der Sache erhält. Der für den gutgläubigen Erwerb erforderliche Rechtsschein entspricht somit dem des § 932 S. 1 BGB.[21] Ausgeschlossen ist somit in der Regel der gutgläubige Erwerb von Sicherungseigentum, denn hierbei behält der Veräußerer meist den unmittelbaren Besitz an der veräußerten Sache.[22]

§ 934 BGB

Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.

§ 934 BGB bezieht sich auf den Eigentumserwerb nach § 931 BGB. Letztgenannte Norm ermöglicht den Eigentumserwerb an einer Sache, die sich im unmittelbaren Besitz eines Dritten befindet. Der Eigentumsübergang vollzieht sich in diesem Fall durch Einigung über den Eigentumsübergang zwischen Veräußerer und Erwerber sowie durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, der dem Veräußerer gegenüber dem Dritten zusteht.[23] Eine solche Konstellation liegt etwa vor, wenn ein Vermieter sein Eigentum an einer vermieteten Sache auf einen Dritten übertragen will, ohne den Mieter in die Abwicklung miteinzubeziehen. Die Regelung des § 934 BGB unterscheidet zwei Fallkonstellationen:

Besitzt der Dritte für den Veräußerer, vollzieht sich der Eigentumserwerb dadurch, dass der Veräußerer seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten auf den Erwerber überträgt. Anders als bei § 933 BGB ist die Verschaffung mittelbaren Besitzes also in diesem Fall ausreichend.[24]

Diesen Umstand bewerten einige Rechtswissenschaftler als unsachgemäß, da er zu Unstimmigkeiten führen kann, insbesondere wenn mehrere Gutglaubensvorschriften zusammentreffen, weil eine Sache mehrfach von einem Nichtberechtigten veräußert wird. Hierzu kam es etwa im 1968 vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fräsmaschinen-Fall: Eine Sache wurde unter Eigentumsvorbehalt verkauft, zunächst nach § 933 BGB und später nach § 934 Alternative 1 BGB übereignet, ohne dass sie je an einen der Erwerber übergeben wurde. Während die erste Übereignung mangels Übergabe scheiterte, gelang die zweite, weil § 934 Alternative 1 BGB keine Übergabe fordert. Kritisiert wird an diesem Ergebnis, dass bereits der schwache Rechtsschein des mittelbaren Besitzes nach der Konzeption des § 934 Alternative 1 BGB genügte, um den Vorbehaltsverkäufer aus seiner Eigentumsposition zu verdrängen, obwohl sowohl Eigentümer und Erwerber gleichermaßen auf die Besitzmittlung vertrauten. Um dieses Ergebnis zu korrigieren, wurden im Schrifttum Argumentationen entwickelt, die die Wirkung des § 934 Alternative 1 BGB einzuschränken helfen, etwa die Lehre vom Nebenbesitz.[25][26][27] Die Rechtsprechung lehnte eine Einschränkung der Norm allerdings bislang ab, da sie nicht mit dem System des BGB vereinbar sei: Der Gesetzgeber habe bewusst unterschiedliche Voraussetzungen für die §§ 933, 934 Alternative 1 BGB geschaffen, da bei erstgenannter Norm neuer Besitz geschaffen werde, während im Fall des § 934 Alternative 1 BGB bestehender mittelbarer Besitz auf den Erwerber übertragen werde.[28][29][30]

Die zweite Alternative des § 934 BGB kommt zum Tragen, wenn der Veräußerer nicht Besitzer der zu übereignenden Sache ist, aber einen gesetzlichen Herausgabeanspruch hat. Dies trifft etwa auf Ansprüche aus Bereicherungs- oder Deliktsrecht zu, da in diesen Fällen kein Besitzmittlungsverhältnis entstehen kann. Ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Variante fällt der Fall, dass der abgetretene Herausgabeanspruch in Wirklichkeit nicht besteht.[31] In diesem Fall wird der Erwerber Eigentümer, wenn der unmittelbare Besitzer der Sache ihm den Besitz an dieser verschafft.[32]

Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 932 Abs. 2 BGB

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Voraussetzungen des guten Glaubens

Der gute Glaube bezieht sich nach § 932 Abs. 2 BGB darauf, dass der Veräußerer Eigentümer der zu veräußernden Sache ist. Daher ist der Erwerber nicht gutgläubig, wenn er weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist oder dies grob fahrlässig verkennt.

Unter grober Fahrlässigkeit versteht die Rechtswissenschaft das Missachten der verkehrsüblichen Sorgfalt in einem besonders schwerwiegenden Ausmaß. Der Erwerber muss also Umstände verkennen, die sich jedem allgemeinen Betrachter aufdrängen würden.[33][34] Solche Umstände können beispielsweise die Übereignung an einem ungewöhnlichen Ort oder ein Verkauf deutlich unter Wert darstellen.[35] Grobe Fahrlässigkeit liegt auch dann nahe, wenn jemand von einer überschuldeten Person Eigentum erwerben will, ohne sich trotz Kenntnis der Überschuldung darüber zu vergewissern, ob die Sache nicht bereits an einen Dritten zur Sicherheit übereignet worden ist.[36] Beim Erwerb von Gebrauchtwagen plädiert die Rechtsprechung dafür, dass der Erwerber regelmäßig bösgläubig ist, wenn er sich nicht mithilfe der Zulassungsbescheinigung Teil II darüber vergewissert, dass der Veräußerer Eigentümer ist.[37] Bei Neuwagen kann sich eine solche Prüfpflicht ergeben, wenn Indizien hinzutreten, die ernsthafte Zweifel an der Rechtsstellung des Veräußerers aufkommen lassen.[33]

Gutgläubigkeit bei der Einschaltung von Hilfspersonen auf Erwerberseite

Handelt der Erwerber nicht selbst, sondern lässt sich vertreten, kommt es nach § 166 Abs. 1 BGB auf die Gutgläubigkeit des Vertreters an.[38] Ausnahmsweise kommt es nach § 166 Abs. 2 BGB auf das Wissen des Vertretenen an, wenn dieser dem Vertreter Weisungen erteilt. Die Regelung soll verhindern, dass § 166 Abs. 1 BGB missbraucht wird, indem sich ein Bösgläubiger durch einen Gutgläubigen vertreten lässt.[39]

Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit

Der für die Gutgläubigkeit maßgebliche Zeitpunkt ist der, in dem der Rechtserwerb vollendet wird.[40] Dies ist meist der Fall, wenn die Sache übergeben wird. Ist eine solche entbehrlich, wird im Fall des § 929 S. 2 BGB auf die Einigung und in den Fällen der §§ 933, 934 BGB auf die Abtretungshandlung beziehungsweise den Besitzerwerb abgestellt.[41]

Bei der Übereignung einer Sache unter Eigentumsvorbehalt ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem der Erwerber nach § 161 Abs. 1 S. 1 BGB seine Anwartschaft auf das Eigentum erlangt.[42]

Handelsrechtliche Modifikation durch § 366 HGB

Unter Kaufleuten ist es gängig, Waren nicht als Eigentümer, sondern lediglich als Verfügungsberechtigter zu veräußern, etwa im Rahmen einer Verkaufskommission oder eines verlängerten Eigentumsvorbehalts. Daher ist dem gewerblichen Käufer regelmäßig bekannt, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Daher fehlt es dem Erwerber in der Regel an der Voraussetzung des § 932 Abs. 2 BGB, dass der Erwerber den Veräußerer für den Eigentümer der Sache hält.[43]

Um den Schutz des Handelsverkehrs zu verbessern, reduziert § 366 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) die Anforderungen an die Gutgläubigkeit des Erwerbers: Anstelle des guten Glaubens an das Eigentum des Veräußerers genügt für den Erwerbsvorgang bereits der gute Glaube an dessen Verfügungsbefugnis.[44] Unter § 366 HGB fällt auch die bei Sicherungsübereignungen und bei Eigentumsvorbehalt häufige Veräußerungsermächtigung.

Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs, § 935 BGB

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

Grundsatz, § 935 Abs. 1 BGB
Schematische Darstellung der Wirkung des §  935 Abs.  1 BGB

§ 935 Abs. 1 BGB verhindert den gutgläubigen Erwerb einer Sache, wenn diese dem Eigentümer gestohlen wurde, er sie verloren hat oder sie ihm in sonstiger Weise abhandengekommen ist. Diesen drei Varianten ist gemeinsam, dass der Eigentümer den Besitz an einer Sache unfreiwillig einbüßt.[45] Aufgrund dieser Unfreiwilligkeit bewertet das Gesetz die Schutzwürdigkeit des Eigentümers ausnahmsweise höher als die des Rechtsverkehrs. Daher können Dritte eine Sache nicht gutgläubig erwerben, wenn diese ihrem Eigentümer abhandengekommen ist. Dieser bleibt daher weiterhin Eigentümer seiner Sache und kann vom Gutgläubigen verlangen, dass er sie ihm herausgibt.[46] Von großer praktischer Bedeutung ist diese Regelung beispielsweise bei Kunstwerken.[47]

Für die Beurteilung des Abhandenkommens ist aus Gründen des Verkehrsschutzes der tatsächliche Wille des Eigentümers maßgeblich. Daher liegt auch bei täuschungs- oder irrtumsbedingter Weggabe einer Sache eine freiwillige Besitzaufgabe vor, sodass § 935 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet.[48]

Besitzt jemand eine Sache für den Eigentümer, etwa als Mieter, kommt es beispielsweise im Fall eines Diebstahls auf dessen Willen an und nicht auf den des Eigentümers. Dies ordnet § 935 Abs. 1 S. 2 BGB an.[49]

Ausnahmen des § 935 Abs. 2 BGB

Nach § 935 Abs. 2 BGB findet der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs abhandengekommener Sachen keine Anwendung, wenn es sich bei der veräußerten Sache um Bargeld oder ein Inhaberpapier handelt. Diese Regel beruht darauf, dass der Rechtsverkehr ein besonderes Interesse an der ungehinderten Gebrauchsmöglichkeit der genannten Gegenstände hat. Daher misst das Gesetz selbst im Fall des unfreiwilligen Besitzverlusts einer der genannten Sachen dem Schutz des Verkehrs eine größere Bedeutung zu als dem Schutz des Eigentümers. Daher können Geld und Inhaberpapiere selbst dann gutgläubig erworben werden, wenn sie ihrem Eigentümer abhandengekommen sind.[50]

§ 935 Abs. 2 BGB lässt schließlich den gutgläubigen Erwerb abhandengekommener Sachen zu, wenn diese im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erworben worden sind. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung das Vertrauen in das unter hoheitlicher Aufsicht vorgenommene Auktionsverfahren schützen.[51]

Im Insolvenzverfahren, § 81 Abs. 1 InsO

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Schuldnervermögen nach §§ 80, 81 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Verfügungen des Schuldners sind ab da an unwirksam (§ 81 Abs. 1 S. 1 InsO). Ein gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen vom Schuldner ist ausgeschlossen.

Gutgläubiger lastenfreier Erwerb, § 936 BGB

(1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.

(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.

(3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.

Normzweck

Erwirbt jemand eine Sache, ist er der Gefahr ausgesetzt, dass diese Sache durch Rechte Dritter belastet ist. Solche Belastungen, die den Wert der erworbenen Sache für ihren neuen Eigentümer deutlich mindern können, stellen beispielsweise Nießbrauchs- und Pfandrechte dar.[52] § 936 Abs. 1 BGB beschränkt diese Gefahr zugunsten des Erwerbers, indem er Belastungen einer Sache unter bestimmten Umständen aufhebt.[53]

Voraussetzungen

Damit die Wirkung des § 936 Abs. 1 BGB eintreten kann, muss jemand Eigentum an einer Sache erwerben, auf der das Recht eines Dritten ruht. Weiterhin muss der Erwerber dahingehend gutgläubig sein, dass die Sache nicht durch ein fremdes Recht belastet ist: Er darf also weder Kenntnis von der Belastung der Sache mit einem Recht eines Dritten haben, noch darf er dessen Existenz in grob fahrlässiger Weise verkennen. Kenntnis liegt auch dann vor, wenn der Erwerber um die Belastung weiß, jedoch über deren Höhe irrt.[54] Beim Erwerb einer Sache, die mit einem Vermieterpfandrecht belastet ist, bejaht die vorherrschende Auffassung eine grob fahrlässige Kenntnis bereits dann, wenn die Sache erkennbar in eine gemietete Räumlichkeit eingebracht wurde und der Erwerber um das Mietverhältnis weiß. Dies beruht darauf, dass nur wenige Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein solches Pfandrecht entsteht. Deswegen ist das Bestehen eines Pfandrechts derart wahrscheinlich, dass den Erwerber die Pflicht trifft, sich zu erkundigen, ob ein Pfandrecht besteht.[55][56]

Erfordert bereits der Eigentumserwerb, dass die Sache dem Erwerber übergeben wird, treten für den gutgläubigen lastenfreien Erwerb keine zusätzlichen Voraussetzungen hinzu, da die Übergabe einen hinreichend starken Rechtsschein darstellt. Bei den Erwerbstatbeständen, die demgegenüber ohne eine Übergabe auskommen, also §§ 929 S. 2, 929a, 930 und 933 BGB, muss der Erwerber zusätzlich den Besitz an der Sache erlangen, da erst hierdurch der gute Glaube des Erwerbers schutzwürdig wird.[57]

Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzungen des § 936 Abs. 1 BGB vor, erlöschen etwaige Rechte Dritter an der erworbenen Sache. Eine Ausnahme hiervon macht § 936 Abs. 3 BGB: Steht das Recht im Fall eines Erwerbs nach § 931 BGB dem unmittelbaren oder mittelbaren Besitzer der Sache zu, wird es vom gutgläubigen Eigentumserwerb nicht berührt. Denn dieser ist selbst durch den Rechtsschein des Besitzes geschützt.[58]

Analog § 935 BGB ist der gutgläubige lastenfreie Erwerb ausgeschlossen, wenn die Sache dem Inhaber des belastenden Rechts abhandengekommen ist. Diese Analogie beruht auf der Überlegung, dass der Inhaber eines von § 936 BGB erfassten Rechts in vergleichbarer Weise schutzwürdig ist wie der Eigentümer.[59]

Rückerwerb vom Nichtberechtigten

Uneinigkeit besteht in der Lehre hinsichtlich der Frage, wie ein gutgläubiger Erwerb rückabgewickelt wird. Zu einer Rückabwicklung kann es beispielsweise kommen, wenn jemand aufgrund Kaufs gutgläubig erwirbt, von diesem Vertrag jedoch später wegen eines Sach- oder Rechtsmangels zurücktritt. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB folgt aus diesem Rücktritt die Pflicht des Erwerbers, die erworbene Sache an den Veräußerer zurück zu übereignen. Hierdurch kann der nichtberechtigte Veräußerer Eigentum an der Kaufsache erwerben, die er zuvor als Nichtberechtigter veräußert hatte. Dadurch erlangt er durch die Rückabwicklung eine bessere Stellung, als er sie vormals innegehabt hatte.[60]

Dieses Ergebnis wird teils als ungerecht abgelehnt. Die Vertreter dieser Auffassung gehen davon aus, dass der ursprüngliche Eigentümer durch die Rückabwicklung Eigentum an der Sache erwirbt. Begründet wird dies zum einen damit, dass ein Eigentumserwerb des unter Umständen von vornherein bösgläubigen Nichtberechtigten ein unangemessenes Ergebnis zeitigte.[61] Zudem bezweckten die §§ 932–934 BGB nur den Schutz des gutgläubigen Erwerbers, nicht jedoch den des nichtberechtigten Veräußerers. Dieser dürfe daher nicht von den Regelungen des gutgläubigen Erwerbs profitieren.[62]

Nach der Gegenauffassung, die auch die Rechtsprechung vertritt, erwirbt der Nichtberechtigte Eigentum von seinem Vertragspartner. Dies ergebe sich aus der Relativität der Schuldverhältnisse. Danach wirken Rechte und Pflichten aus einem Schuldverhältnis grundsätzlich lediglich zwischen den Parteien, nicht jedoch gegenüber Dritten. Da der ehemalige Eigentümer der Sache nicht in das Rückabwicklungsschuldverhältnis involviert ist, kann seine Rechtsstellung durch dieses nicht beeinflusst werden. Er kann allerdings wegen der Eigentumsverletzung seitens des nichtberechtigten Veräußerers von diesem Rückübereignung verlangen, etwa mithilfe eines Schadensersatzanspruchs aus Deliktsrecht.[63][64]

Gutgläubiger Erwerb von Rechten an unbeweglichen Sachen (Grundstücke)

Neben dem gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen sieht das deutsche Sachenrecht die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Rechten an Grundstücken vor. Nach § 892 BGB können sämtliche Rechte von einem Nichtberechtigten erworben werden, die durch Eintragung ins Grundbuch Wirksamkeit erlangen. Hierzu zählen neben dem Grundstückseigentum beispielsweise auch das Grundpfandrecht, die Grunddienstbarkeit, die Hypothek, die Grundschuld sowie die Vormerkung.[65]

Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs, § 892 BGB

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Einigung und Eintragung

Der gutgläubige Erwerb eines Grundstücks setzt voraus, dass sich der Erwerber mit dem Veräußerer über den Erwerb einigt. Diese Einigung wird nach § 925 BGB als Auflassung bezeichnet. Außerdem muss der Erwerber nach § 873 BGB als neuer Rechtsinhaber in das Grundbuch eingetragen werden. Erst mit der Eintragung wird der Erwerber auch Eigentümer. Dasselbe Prinzip gilt beim gutgläubigen Erwerb von Rechten an Grundstücken.

Vorliegen eines Rechtsscheintatbestands: Eintragung des Veräußerers ins Grundbuch

Ist der Veräußerer nicht Inhaber des Rechts, bedarf es ferner eines Rechtsscheins, der die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs rechtfertigt. Für Rechte an Grundstücken folgt dieser aus dem Grundbuch: Zugunsten desjenigen, der dort als Inhaber eines Rechts eingetragen ist, wirkt gemäß § 891 BGB die Vermutung, dass er tatsächlich Inhaber des Rechts ist. Dieser starke Rechtsschein beruht auf den streng formalisierten Grundbuchverfahren, die in der Grundbuchordnung (GBO) geregelt sind und eine fehlerfreie Eintragungspraxis für das Grundbuch gewährleisten sollen. Ein gutgläubiger Rechtserwerb an einem Grundstück erfordert daher, dass der Veräußerer als Inhaber des veräußerten Rechts ins Grundbuch eingetragen ist.[66] Zu unrichtigen Einträgen kann es beispielsweise kommen, wenn das Grundbuchamt ein Recht irrtümlich löscht oder mit falschen Inhalt einträgt.[67]

Der Anwendungsbereich des § 892 BGB wird für den Erbfall durch § 40 GBO erweitert: Stirbt der fälschlicherweise im Grundbuch als Inhaber eines Grundstücksrechts eingetragene Erblasser, tritt gemäß § 1922 Abs. 1 BGB der Erbe an seine Stelle. Veräußert dieser das Grundstück an einen Dritten, so käme nach § 892 BGB ein gutgläubiger Erwerb nicht in Betracht, wenn weiterhin der Erblasser als Rechtsinhaber ins Grundbuch eingetragen ist. § 40 GBO ermöglicht jedoch den gutgläubigen Erwerb vom Erben, indem er es für entbehrlich erklärt, dass der Erbe eingetragen wird.

Der am 1. Oktober 2009 eingeführte § 899a BGB erstreckt die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs auf die dort eingetragenen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese sind gemäß § 47 Abs. 2 GBO in das Grundbuch einzutragen, sofern ihre GbR ein Recht erwirbt. § 899a BGB stellt die Vermutung auf, dass die im Grundbuch angegebenen Gesellschafter die einzigen Gesellschafter der eingetragenen GbR sind. Von Bedeutung ist diese Vermutung, wenn nachträglich Gesellschafter aus der GbR aus- oder in diese eintreten, dieser Mitgliederwechsel jedoch nicht ins Grundbuch eintragen wird. Schließt nun eine Person ein Geschäft für die GbR, die im Grundbuch fälschlicherweise als Gesellschafter eingetragen ist, kann gutgläubig von der GbR ein Recht erworben werden. § 899a BGB schützt also den guten Glauben an eine Vertretungsmacht.[68]

Gutgläubigkeit des Erwerbers

Weiterhin muss der Erwerber den Veräußerer für den Inhaber des veräußerten Rechts halten. Dies ist der Fall, wenn der Erwerber keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs hatte. Anders als beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen ist beim Grundbuchverkehr die Gutgläubigkeit nur bei Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers steht seinem Erwerb daher nicht entgegen. Somit ist der Erwerber einer unbeweglichen Sache bei Zweifeln an der Richtigkeit des Grundbuchs auch nicht zu entsprechenden Nachforschungen verpflichtet. Diese im Vergleich zum gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen bessere Stellung des Erwerbers ist auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zurückzuführen, der ein mächtigerer Rechtsscheinträger als der Besitz ist.[69]

Die Gutgläubigkeit des Erwerbers muss wie beim Erwerb beweglicher Sachen bis zum letzten Akt des Erwerbs fortbestehen, regelmäßig also bis zur Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch. Da sich Verzögerungen auf Seiten des Grundbuchamts allerdings nicht zulasten des Antragstellers auswirken sollen, stellt § 892 Abs. 2 BGB auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab. Dies gilt für den Fall, dass zum Erwerb lediglich die Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch fehlt.[70]

Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs

Der öffentliche Glaube des Grundbuchs wird zum einen durch sich widersprechende Angaben auf einem Brief über eine Hypothek oder eine Grundschuld (§ 1140 BGB) zerstört, zum anderen durch einen Widerspruch im Grundbuch (§ 892 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Eintrag erfolgt gemäß § 899 BGB und wendet sich gegen die zurzeit im Grundbuch eingetragene Rechtslage. Der Eintrag bewirkt, dass sich der Erwerber nicht mehr auf die eingetragene Berechtigung verlassen darf, wobei nach allgemeiner Ansicht der Widerspruch gerade für den Berechtigten eingetragen sein muss.[71] Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber tatsächlich in das Grundbuch Einsicht genommen und so von dem eingetragenen Widerspruch positive Kenntnis erlangt hat; der gute Glauben ist grundsätzlich bereits zerstört, wenn ein solcher Widerspruch eingetragen ist.[72]

Allerdings kann der Eintrag eines Widerspruchs im Einzelfall seinen Dienst auch mal versagen. So argumentiert die heute herrschende Meinung – gegen eine Entscheidung des Reichsgerichts gewandt – dass ein Widerspruch selbst innerhalb einer Veräußerungskette fehlgehen kann. Dies in einem Fall, in welchem der Bucheigentümer zunächst dem Unredlichen eine Hypothek bestellt und später für den wahren Eigentümer einen Widerspruch gegen das ausgewiesene Eigentum eintragen lässt. Danach tritt der unredliche Hypothekengläubiger die Hypothek an einen redlichen Dritten ab, der gegen den inzwischen eingetragenen wahren Eigentümer vorgeht, was ihm aufgrund gutgläubigen Erwerbs gelingt.[73]

Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner im Fall einer Doppelbuchung ausgeschlossen. Eine solche liegt vor, wenn fälschlich Mehrere als Inhaber eines Rechts ins Grundbuch eingetragen sind. In einem solchen Fall ist die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs widerlegt.[74]

Gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts, § 1207 BGB

Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.

Nach § 1207 BGB kann ein vertragliches Pfandrecht gemäß § 1205, § 1206 BGB an einer beweglichen Sache bestellt werden, die nicht dem Verpfänder gehört. Auf gesetzliche Pfandrechte, etwa das in § 647 BGB geregelte Pfandrecht des Werkunternehmers, und Pfändungspfandrechte ist § 1207 BGB nach einhelliger Rechtsprechung nicht anwendbar.[75] Teile des Schrifttums gestehen Trägern von gesetzlichen Pfandrechten die Anwendbarkeit der Gutglaubensvorschriften zu, indem sie eine Analogie zu § 366 Abs. 3 HGB ziehen, wo für Frachtführer und Kommissionäre gesetzliche Pfandrechte geregelt sind, die im handelsrechtlichen Bereich den rechtsgeschäftlichen ausnahmsweise gleich stehen.[76]

In Anlehnung an den gutgläubigen Eigentumserwerb setzt § 1207 BGB voraus, dass der Veräußerer aufgrund einer Besitzlage als Inhaber der Sache erscheint. Der gutgläubige Pfandrechtserwerb erfordert ferner, dass dem Erwerber eine durch das Pfandrecht abzusichernde Forderung gegen den Verpfänder zusteht und dass die Sache an den Erwerber übergeben wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, entsteht das Pfandrecht an der Sache und wirkt gegenüber deren Eigentümer. Ausgeschlossen ist die gutgläubige Bestellung eines Pfandrechts an Sachen, die ihrem Eigentümer abhandengekommen sind.[77]

Gutgläubiger Erwerb kraft Erbscheins

Die Regelungstechnik des Erbscheins unterscheidet sich von der anderer Rechtsscheinträger, denn der Ausgewiesene wird nicht schlechthin als Berechtigter behandelt. Als richtig gilt gemäß § 2365, § 2366, § 2367 BGB nur der Inhalt des Erbscheins, wodurch der Erwerb vom im Erbschein als Erbe bezeichneten Nichterben (Scheinerben) ebenso behandelt wird wie der Erwerb vom wahren Erben. Ist der Erbschein inhaltlich falsch, können Dritte aufgrund dieser Wirkung von demjenigen gutgläubig Eigentum an Nachlassgegenständen erwerben, der durch den Erbschein als Erbe ausgewiesen wird. Hierzu muss der Erwerber gutgläubig sein. Er darf also weder um die Unrichtigkeit des Erbscheins noch um die Rückforderung des Erbscheins durch das Nachlassgericht wissen.[78]

Auf die Kenntnis des Erwerbers vom Erbschein stellt die herrschende Meinung nicht ab, weshalb sich der Publizitätseffekt des BGB auf die verschiedensten Erwerbsvorschriften erstrecken kann (§ 135 Abs. 2, § 892, § 932 ff. BGB).

Gutgläubiger Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils, § 16 Abs. 3 GmbhG

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

Seit der Reform des GmbH-Rechts vom 1. November 2008 können nach § 16 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Geschäftsanteile einer GmbH gutgläubig von einer Person erworben werden, die nicht Inhaber eines solchen Anteils ist.[79] Voraussetzung hierfür ist, dass der Veräußerer fälschlicherweise als Inhaber eines Geschäftsanteils in die beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste eingetragen ist.[80]

Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber um die Unrichtigkeit der Liste weiß oder diese grob fahrlässig verkennt. Ebenfalls verhindert wird er durch einen Widerspruch. Schutz erfährt der wahre Inhaber des Anteils ferner dadurch, dass er sich die Unrichtigkeit der Liste zurechnen lassen muss, damit ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Eine solche Zurechenbarkeit besteht nach § 16 Abs. 3 S. 2 GmbHG jedenfalls dann, wenn die Liste länger als drei Jahre unrichtig ist, da sich der Gesellschafter in diesem langen Zeitraum hinsichtlich seiner Eintragung in die Gesellschafterliste hätte vergewissern können.[80]

Gutgläubiger Erwerb entgegen einem Verfügungsverbot

Nach § 135 Abs. 2 und § 136 BGB finden die Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs entsprechende Anwendung auf den Erwerb eines Gegenstands Anwendung, der einem Verfügungsverbot, das kraft Gesetzes zum Schutz bestimmter Personen angeordnet wird, oder einem behördlichen Veräußerungsverbot unterliegt. Geht der Erwerber daher davon aus, dass der Erwerbsgegenstand nicht mit einem Verfügungs- oder Veräußerungsverbot belastet ist, kann er diesen erwerben.[81]

Ansprüche des früheren Rechtsinhabers

Verliert jemand durch gutgläubigen Erwerb eine Rechtsposition, stehen ihm verschiedene Ausgleichsansprüche offen. Aufgrund der Schutzfunktion des gutgläubigen Erwerbs ist grundsätzlich der Veräußerer Gegner dieser Ansprüche.

Gegen den Veräußerer

Die Ansprüche gegen den Veräußerer können nach ihren Anspruchszielen systematisiert werden: Zum einen kann der frühere Rechtsinhaber Wertersatz für den Verlust seines Rechts fordern. Zum anderen kann er ein Interesse daran haben, vom Verfügenden den durch die Verfügung erzielten Erlös herauszuverlangen, etwa weil dieser den Wert der Sache übersteigt.

Schadensersatz

Bestand zwischen Veräußerer und früherem Rechtsinhaber ein Vertragsverhältnis, kann sich ein Anspruch aus der Verletzung einer Vertragspflicht ergeben. So kann etwa der Vermieter vom Mieter Schadensersatz wegen der Verletzung der vertraglichen Herausgabepflicht verlangen, wenn der Mieter die Mietsache an einen Gutgläubigen veräußert. Daneben kann der Betroffene einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis entsteht, wenn jemand bewusst in einem fremden Interessenkreis tätig wird; etwa durch Verfügung über ein fremdes Recht. Da diese Verfügung ohne Willen des Rechtsinhabers erfolgt, schuldet der Veräußerer nach § 678 BGB Schadensersatz. Weitere Schadensersatzansprüche ergeben sich aus Deliktsrecht.[82]

Erlösherausgabe

Sofern zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bestand, kann der frühere Rechtsinhaber über § 285 BGB den Erlös der Sache herausverlangen.[83] Ein ähnlicher Anspruch ergibt sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn der Verfügende wusste, dass er eine fremde Sache veräußerte.[84] Nach einer Auffassung, die von der Rechtsprechung geteilt wird, kann der frühere Rechtsinhaber ferner über die bereicherungsrechtliche Norm des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB vom Veräußerer die Herausgabe des Weiterveräußerungserlöses verlangen.[85]

Gegen den Erwerber

Erfolgt die Veräußerung unentgeltlich, kann der frühere Inhaber des Rechts ausnahmsweise auch gegen den Erwerber vorgehen: Nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB kann er die Herausgabe der Sache fordern. Diese Regelung ist auf die Überlegung zurückzuführen, dass der unentgeltliche Erwerber in geringerem Maße schutzwürdig ist als ein entgeltlicher Erwerber, da er für den Eigentumserwerb keine Gegenleistung erbracht hat. Daher erwirbt er zwar dinglich wirksam ein Recht, dieses kann jedoch von seinem früheren Inhaber zurückgefordert werden.[86] Ausnahmsweise werden die dinglichen Gutglaubensvorschriften schuldrechtlich korrigiert. Im Ergebnis steht der unentgeltliche Erwerber schlechter als der entgeltliche Erwerber.[87]

Bereits das Reichsgericht stellte Überlegungen an, dem unentgeltlichen Erwerb den rechtsgrundlosen gleichzustellen. Zu einem solchen Erwerb kann es etwa kommen, weil der zugrundeliegende Kaufvertrag nichtig ist.[88] Der Bundesgerichtshof konnte sich in dieser Konstellation der entsprechenden Anwendung des § 816 Abs. 1 S. 2 BGB nicht anschließen, da der Erwerber tatsächlich ja ein Vermögensopfer erbracht habe, wenngleich ohne Rechtsgrund.[89]

Rechtslage in anderen Staaten

Österreich

Im österreichischen Sachenrecht sieht § 367 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten vor. Dieser kommt in Betracht, wenn eine Sache auf Grundlage eines entgeltlichen Geschäfts erworben wird.

Hinzutreten muss ferner ein Umstand, der ein in besonderer Weise schutzwürdiges Vertrauen begründet. Die Norm nennt drei Konstellationen, in denen ein solches Vertrauen besteht: Erwirbt jemand im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung, soll er darauf vertrauen dürfen, dass eine staatliche Stelle rechtmäßig veräußert. Gleiches gilt, wenn jemand von einem Unternehmer in dessen gewöhnlichem Betrieb erwirbt. Schließlich kann ein gutgläubiger Erwerb von einem Vertrauensmann des Eigentümers erfolgen, beispielsweise einem Mieter, Entleiher, Verwahrer, Präkarist oder Eigentumsvorbehaltskäufer. Der Eigentümer ist in diesem Fall weniger schützenswert als der Erwerber, da er die Sache selbst aus der Hand gegeben hat.

Anders als das deutsche Recht lässt das österreichische Recht einen gutgläubigen Erwerb von Bargeld und Inhaberpapieren nicht zu, wenn diese abhandengekommen sind.[90] Ferner ist der gutgläubige Erwerb nach Auffassung der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn er unentgeltlich erfolgt, da der Erwerber, der keine eigene Leistung für den Erhalt der Sache aufwendet, in geringerem Umfang schutzwürdig ist.[91]

Schweiz

Im Schweizer Sachenrecht ist ein gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen in Art. 714 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorgesehen. Die Anforderungen hierfür orientieren sich an denen des Besitzschutzes. Das Schweizer Recht stellt höhere Anforderungen an den guten Glauben: Nach Art. 3 Abs. 2 ZGB darf sich derjenige nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen, wenn er beim Erwerb nicht die notwendige Aufmerksamkeit walten ließ.[91]

Nach Art. 934 Abs. 1 ZGB kann der Eigentümer einer abhandengekommenen Sache diese fünf Jahre lang von jedem Erwerber zurückfordern. Vorbehalten bleibt Art. 722 ZGB. Wird die Ware im Rahmen einer Versteigerung oder von einem Kaufmann erworben, kann sie der Eigentümer gemäß Art. 934 Abs. 2 ZGB allerdings nur gegen Zahlung des Kaufpreises, den der Erwerber entrichtet hat, herausverlangen.

Niederlande

Der gutgläubige Erwerb beweglicher Sachen vollzieht sich nach niederländischem Recht wie im deutschen Recht durch Einigung und Übergabe. Ausgeschlossen ist der gutgläubige Erwerb, wenn er unentgeltlich erfolgt. Hinsichtlich des guten Glauben genügt es, wenn der Erwerber den Veräußerer für verfügungsbefugt hält.[92]

Anders als im deutschen Recht ist der gutgläubige Erwerb abhandengekommener Sachen möglich. Allerdings kann der frühere Eigentümer diese trotz des Erwerbs für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Abhandenkommen der Sache vom Erwerber zurückfordern.[93]

England

Das englische Sachenrecht lässt einen gutgläubigen Erwerb zu, wenn der Erwerber nicht um das fremde Recht an der Sache weiß oder dieses grob fahrlässig verkennt. Ferner muss er einen marktangemessenen Preis für diese gezahlt haben. Grundsätzlich erfordert der gutgläubige Eigentumserwerb, dass der Erwerber den Besitz an der Sache erlangt. Ausgeschlossen ist daher ein Erwerb durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs, wie ihn § 934 Alternative 1 BGB vorsieht.[94]

Literatur

Bewegliche Sachen

  • Caroline Meller-Hannich: §§ 932–936. In: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1.
  • Jürgen Oechsler: §§ 932–936. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0.
  • Ralph Weber: Sachenrecht I: Bewegliche Sachen. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-0654-9.
  • Wolfgang Wiegand: §§ 932–936. In: Axel Pfeifer, Wolfgang Wiegand, Karl-Heinz Gursky (Hrsg.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: §§ 925–984 (Eigentum II). De Gruyter, Berlin 2017, ISBN 978-3-8059-1215-0.

Unbewegliche Sachen

  • Karl-Heinz Gursky: § 892. In: Karl-Heinz Gursky (Hrsg.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: §§ 883–902 (Allgemeines Liegenschaftsrecht 2). De Gruyter, Berlin 2013, ISBN 978-3-8059-1156-6.
  • Jürgen Kohler: § 892. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0.
  • Ulrich Krause: § 892. In: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1.
  • Ralph Weber: Sachenrecht II: Grundstücksrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2015, ISBN 978-3-8487-0655-6.

Einzelnachweise

  1. Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 1995, S. 398 (399). Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 1. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0.
  2. Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 1. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0.
  3. Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 4, Rn. 15–16, § 52 Rn. 9. Ralph Weber: Sachenrecht I: Bewegliche Sachen. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-0654-9, § 9, Rn. 3. Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 2–5. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0.
  4. Reinhard Zimmermann, Rolf Knütel, Jens Peter Meincke: Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik. C. F. Müller, Heidelberg 1999, ISBN 978-3-8114-9915-7, S. 593. Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 2–3. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0.
  5. Jan Wilhelm: Sachenrecht. 5. Auflage. De Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-046139-8, Rn. 920. Manfred Wolf, Marina Wellenhofer: Sachenrecht. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-68025-0, § 8, Rn. 1.
  6. Constantin Kruse: Aus der Praxis: Grundstückserwerb im Umfeld der Verkäuferinsolvenz. In: Juristische Schulung 2010, S. 974 (975).
  7. Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 5. Auflage. Springer, Berlin 2007, ISBN 3-540-37403-5, S. 117118.
  8. Caroline Meller-Hannich: § 932, Rn. 3. In: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1.
  9. BGH, Urteil vom 11. März 1991, II ZR 88/90 = Neue Juristische Wochenschrift 1991, S. 1415 (1417).
  10. BGH, Urteil vom 8. April 2015, IV ZR 161/14 = Neue Juristische Wochenschrift 2015, S. 1881.
  11. Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 51 Rn. 19. Klaus Vieweg, Almuth Werner: Sachenrecht. 7. Auflage. Franz Vahlen, München 2015, ISBN 978-3-8006-4997-6, § 4, Rn. 5, 7, 22.
  12. Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 13. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0.
  13. Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 16. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0. Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: Juristische Schulung 2013, 490 (491).
  14. BGH, Urteil vom 22. März 1982 – VIII ZR 92/81 = Neue Juristische Wochenschrift 1982, S. 2371–2372.
  15. Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 19. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0.
  16. BGHZ 10, 69 (73-74). Gibt sich andererseits der Veräußerer fälschlich als Inhaber einer Anwartschaft aus, kann die dem Veräußerer in Wirklichkeit nicht zustehende Anwartschaft vom redlichen Erwerber nicht erworben werden.
  17. Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 51 Rn. 20. Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 5. Auflage. Springer, Berlin 2007, ISBN 3-540-37403-5, S. 98.
  18. Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 51 Rn. 3.
  19. Caroline Meller-Hannich: § 932, Rn. 39–42. In: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1.
  20. Caroline Meller-Hannich: § 932, Rn. 12. In: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1.
  21. Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 5. Auflage. Springer, Berlin 2007, ISBN 3-540-37403-5, S. 123.
  22. Ralph Weber: Sachenrecht I: Bewegliche Sachen. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-0654-9, § 9, Rn. 14.
  23. Caroline Meller-Hannich: § 931, Rn. 1. In: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1.
  24. Jürgen Oechsler: § 934, Rn. 2. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0.
  25. Jan Wilhelm: Sachenrecht. 5. Auflage. De Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-046139-8, Rn. 995.
  26. Dieter Medicus: Gedanken zum Nebenbesitz. In: Gottfried Baumgärtel, Ernst Klingmüller, Hans-Jürgen Becker, Andreas Wacke (Hrsg.): Festschrift für Heinz Hübner zum 70. Geburtstag am 7. November 1984. De Gruyter, Berlin 1984, ISBN 978-3-11-009741-2, S. 611.
  27. Lutz Michalski: Versuch einer Korrektur der Inkongruenz von § 933 und § 934 BGB. In: Archiv für civilistische Praxis 1981, S. 384 (402).
  28. BGHZ 50, 45.
  29. RGZ 135, 75.
  30. RGZ 138, 265.
  31. Bundesgerichtshof: VIII ZR 66/76. In: Neue Juristische Wochenschrift 1978, S. 696.
  32. Caroline Meller-Hannich: § 934, Rn. 16. In: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1.
  33. 1 2 BGH, Urteil vom 9. Februar 2005, VIII ZR 82/03 = Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 1365.
  34. Klaus Röhl: Zur Abgrenzung der groben von der einfachen Fahrlässigkeit. In: Juristenzeitung 1974, S. 521.
  35. Peter Bassenge: § 932, Rn. 10. In: Otto Palandt (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. 74. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67000-8.
  36. Peter Bassenge: § 932, Rn. 11. In: Otto Palandt (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. 74. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67000-8.
  37. BGH, Urteil vom 13. September 2006, VIII ZR 184/05 = Neue Juristische Wochenschrift 2006, S. 3488.
  38. Bundesgerichtshof: VIII ZR 235/80. In: Neue Juristische Wochenschrift 1982, 38 (39).
  39. Christoph Hirsch: BGB Allgemeiner Teil. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2015, ISBN 978-3-8487-1644-9, Rn. 972.
  40. BGHZ 10, 69 (73).
  41. Ralph Weber: Sachenrecht I: Bewegliche Sachen. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-0654-9, § 9, Rn. 50.
  42. Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 52 Rn. 15. Jan Wilhelm: Sachenrecht. 5. Auflage. De Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-046139-8, Rn. 936.
  43. Anja Steinbeck: Handelsrecht. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0558-0, § 28, Rn. 1. Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: Juristische Schulung 2013, S. 490 (492).
  44. Klaus Hopt: § 366, Rn. 2. In: Adolf Baumbach, Klaus Hopt, Christoph Kumpan, Hanno Merkt, Markus Roth (Hrsg.): Handelsgesetzbuch: mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht). 37. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67985-8.
  45. Jürgen Oechsler: § 935, Rn. 2. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0. Hans Schulte-Nölke: § 935, Rn. 1. In: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Klaus Schreiber, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-1054-6.
  46. Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 52, Rn. 46. Caroline Meller-Hannich: § 935, Rn. 1. In: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1.
  47. Jan Wilhelm: Sachenrecht. 5. Auflage. De Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-046139-8, Rn. 926.
  48. Hans Schulte-Nölke: § 935, Rn. 2. In: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Klaus Schreiber, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-1054-6.
  49. Hans Schulte-Nölke: § 935, Rn. 3. In: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Klaus Schreiber, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-1054-6.
  50. Jürgen Oechsler: § 935, Rn. 14. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0. Jörg Neuner: Der Redlichkeitsschutz bei abhanden gekommenen Sachen. In: Juristische Schulung 2007, S. 401 (402).
  51. Jürgen Oechsler: § 935, Rn. 18. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0. Jörg Neuner: Der Redlichkeitsschutz bei abhanden gekommenen Sachen. In. Juristische Schulung 2007, S. 401 (402).
  52. Peter Bassenge: § 936, Rn. 1. In: Otto Palandt (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. 74. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67000-8.
  53. Jürgen Oechsler: § 936, Rn. 1. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0. Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 52, Rn. 51.
  54. Jochen Werner: Der gutgläubig lastenfreie Erwerb beweglicher Sachen. In: Juristische Arbeitsblätter 2009, S. 411 (412).
  55. BGHZ 57, 166.
  56. Ralph Weber: Sachenrecht I: Bewegliche Sachen. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-0654-9, § 9, Rn. 69.
  57. Jürgen Oechsler: § 936, Rn. 2. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0.
  58. Caroline Meller-Hannich: § 936, Rn. 15. In: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1.
  59. Manfred Wolf, Marina Wellenhofer: Sachenrecht. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-68025-0, § 8, Rn. 38. Jan Wilhelm: Sachenrecht. 5. Auflage. De Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-046139-8, Rn. 1013.
  60. Manfred Wolf, Marina Wellenhofer: Sachenrecht. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-68025-0, § 8, Rn. 37. Hans Joachim Musielak: Der Rückerwerb des Eigentums durch den nichtberechtigten Veräußerer. In: Juristische Schulung 2010, S. 377.
  61. Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 52, Rn. 34. Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 5. Auflage. Springer, Berlin 2007, ISBN 3-540-37403-5, S. 132.
  62. Jan Wilhelm: Sachenrecht. 5. Auflage. De Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-046139-8, Rn. 1019.
  63. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2002, II ZR 118/02 = Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Übersicht 2003, S. 170 (171).
  64. Ralph Weber: Sachenrecht I: Bewegliche Sachen. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-0654-9, § 9, Rn. 67. Peter Bassenge: § 932, Rn. 17. In: Otto Palandt (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. 74. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67000-8.
  65. Jürgen Kohler: § 892, Rn. 11. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0. Ulrich Krause: § 892, Rn. 27. In: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1.
  66. Ralph Weber: Sachenrecht 2. Grundstücksrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2015, ISBN 978-3-8487-0655-6, § 8, Rn. 19. Manfred Wolf, Marina Wellenhofer: Sachenrecht. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-68025-0, § 19, Rn. 1.
  67. Ansgar Staudinger: § 892, Rn. 8. In: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Klaus Schreiber, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-1054-6.
  68. Alexander Weiss: § 899 a BGB – Gutgläubiger Erwerb ohne Kondiktionsschutz? In: Juristische Schulung 2016, S. 494. Marina Wellenhofer: Grundstücksgeschäfte mit der BGB-Gesellschaft. In. Juristische Schulung 2010, S. 1048.
  69. Klaus Schreiber, Rainer Burbulla: Der gutgläubige Erwerb von unbeweglichen Sachen. In: Jura 1999, S. 491 (493). Dieter Medicus: Besitz, Grundbuch und Erbschein als Rechtsscheinträger. In: Jura 2001, S. 494 (497).
  70. Jürgen Kohler: § 892, Rn. 53. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0. Ansgar Staudinger: § 892, Rn. 21. In: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Klaus Schreiber, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-1054-6.
  71. Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. 19. Aufl. Carl Heymanns Verlag, Köln 2002, ISBN 3-452-24982-4 22 III.
  72. Jürgen Kohler: § 899, Rn. 1, 20. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0.
  73. Grundlagen: RGZ 129, 124 ff.; in Abkehr dazu die heute h. M.: vgl. repräsentativ Harry Westermann: Sachenrecht, 5. Auflage 1966 mit Nachtrag 1973, als Studienausgabe 1974, § 85 II 5 b; mit weitergehender Begründung: Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. 19. Aufl. Carl Heymanns Verlag, Köln 2002, ISBN 3-452-24982-4 22 III (Rnr. 551).
  74. OLG Rostock, Urteil vom 15. April 2014, 3 W 76/11 = Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2015, S. 77.
  75. BGHZ 119, 75. BGHZ 34, 122. BGHZ 34, 153.
  76. Karsten Schmidt: Neues über gesetzliche Pfandrechte an Sachen Dritter. In: Neue Juristische Wochenschrift 2014, S. 1. Jürgen Damrau: § 1257, Rn. 3. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0. Jan Wilhelm: Sachenrecht. 5. Auflage. De Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-046139-8, Rn. 1866.
  77. Hans Schulte-Nölke: § 1207, Rn. 2. In: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Klaus Schreiber, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-1054-6.
  78. Thomas Hoeren: § 2365, Rn. 1-4. In: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Klaus Schreiber, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-1054-6. Matthias Schmoeckel: Erbrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2878-7, § 9, Rn. 11-15.
  79. Sebastian Omlor: Verkehrsschutz im Kapitalgesellschaftsrecht. 2010, ISBN 978-3-428-13192-1.
  80. 1 2 Uwe Hüffer, Jens Koch: Gesellschaftsrecht. 8. Auflage. C. H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-62687-6, § 35, Rn. 17.
  81. Christian Armbrüster: § 135, Rn. 48. In: Franz Säcker (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Bd. 1. §§ 1–240, ProstG, AGG. 7. Auflage. C.H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-66540-0.
  82. Christian Katzenmeier: § 823, Rn. 34. In: Barbara Dauner-Lieb, Werner Langen, Gerhard Ring (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Schuldrecht. 3. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1102-4.
  83. Volker Emmerich: § 285, Rn. 22. In: Wolfgang Krüger (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Bd. 2. §§ 241–432. 7. Auflage. C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-66540-0.
  84. Martin Schwab: § 687, Rn. 32. In: Barbara Dauner-Lieb, Werner Langen, Gerhard Ring (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Schuldrecht. 3. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1102-4.
  85. BGHZ 29, 157. BGH, Urteil vom 24. September 1996, XI ZR 227/95 = Neue Juristische Wochenschrift 1997, S. 190.
  86. Martin Schwab: § 816, Rn. 61. In: Mathias Habersack, Hans-Jürgen Papier, Carsten Schäfer, Karsten Schmidt, Martin Schwab, Peter Ulmer, Gerhard Wagner (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Bd. 5. §§ 705–853, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, Produkthaftungsgesetz. 6. Auflage. C. H. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-61460-6.
  87. Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. 19. Aufl. Carl Heymanns Verlag, Köln 2002, ISBN 3-452-24982-4, § 16 II.
  88. RGZ (GS) 163, 348 ff.
  89. BGHZ 37, 363 (368). BGHZ 47, 393 (395-396).
  90. Hans Josef Wieling: Sachenrecht. Bd. 1. Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. 2. Auflage. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 406.
  91. 1 2 Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 64, Rn. 58.
  92. Karsten Thorn: Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten: Neue Entwicklungen in rechtsvergleichender Perspektive. In: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 1997, S. 442 (450).
  93. Karsten Thorn: Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten: Neue Entwicklungen in rechtsvergleichender Perspektive. In: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 1997, S. 442 (454). Dieter Krimphove: Das europäische Sachenrecht: eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik. Josef Eul Verlag, Lohmar 2006, ISBN 978-3-89936-429-3, S. 366.
  94. Dieter Krimphove: Das europäische Sachenrecht: eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik. Josef Eul Verlag, Lohmar 2006, ISBN 978-3-89936-429-3, S. 346348.
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