Wir freuen uns über jede Rückmeldung. Ihre Botschaft geht vollkommen anonym nur an das Administrator Team. Danke fürs Mitmachen, das zur Verbesserung des Systems oder der Inhalte beitragen kann. ACHTUNG: Wir können an Sie nur eine Antwort senden, wenn Sie ihre Mail Adresse mitschicken, die wir sonst nicht kennen!

unbekannter Gast
vom 04.11.2019, aktuelle Version,

Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer (abgekürzt KESt, KapESt, KapErtSt oder auch KapSt) ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer. Als Quellensteuer wird sie von der die Kapitalerträge auszahlenden Zahlstelle (z. B. eine Bank, eine Versicherung oder eine Kapitalgesellschaft) für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Die Kapitalertragsteuer wird, wenn sie nicht als Abgeltungsteuer ausgestaltet ist, bei der Steuerveranlagung wie eine Steuervorauszahlung behandelt.

Allgemeines

Erträge aus Kapitalvermögen unterliegen in fast allen europäischen Staaten der jeweiligen Einkommensteuer. Um den Steueranspruch zu sichern, wird die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer oftmals direkt an der Quelle mittels einer Kapitalertragsteuer eingefordert. Der Zahlende behält sie für den Empfänger ein und überweist sie an die Finanzbehörde. Auch wenn Kapitalerträge nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, wie zum Beispiel Zinsen aus Privatdarlehen, bedeutet das nicht, dass sie steuerfrei bleiben. Der Empfänger muss die Kapitalerträge in seiner Steuererklärung angeben.

Kapitalertragsteuer in Deutschland

Kapitalertragsteuer in Österreich

In Österreich beträgt die Kapitalertragsteuer (KESt) seit 1. Jänner 2016 25 % (v. a. Bankzinsen) bzw. 27,5 % (sonstige, z. B. Dividenden). Die österreichische Kapitalertragsteuer ist als Abgeltungsteuer konzipiert. Mit Abführung der KESt ist der Kapitalertrag abschließend besteuert (§ 97 Abs. 1 EStG) und wird bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens nicht mehr miteinbezogen. Alternativ besteht die Möglichkeit der Veranlagung (§ 27a Abs. 5 EStG). In diesem Falle wird der Kapitalertrag zum Gesamtbetrag der Einkünfte dazugerechnet und mit zum allgemeinen Steuertarif (§ 33 EStG) versteuert. Die Regelbesteuerungsoption kann nur für alle Einkünfte, die gemäß § 27a Abs. 1 EStG einem besonderen Steuersatz von 25 % bzw. 27,5 % unterliegen, gemeinsam ausgeübt werden.[1][2] Im Veranlagungszeitraum 2010 können Kapitalerträge aus Beteiligungen (Beteiligungserträge) im Falle der Veranlagungsoption noch mit dem halben Durchschnittsteuersatz versteuert werden (§ 37 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 4 EStG a.F.). Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde der Absatz 4 des § 37 EStG jedoch gestrichen.[3]

Die Bestimmungen der Endbesteuerung stehen im Verfassungsrang (Endbesteuerungsgesetz).

Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland können sich Deutsche 15 Prozentpunkte der Steuer auf Dividenden österreichischer Unternehmen erstatten lassen.

Kapitalertragsteuer in der Schweiz

Die Schweizer Kapitalertragssteuer wird als Verrechnungssteuer oder als Zahlstellensteuer bezeichnet. Diese Steuer ist nicht nur als Einkommensteuer ausgelegt, sondern dient wegen der Höhe des Steuersatzes auch als Vermögensteuer. Weil in der Schweiz das Bankkundengeheimnis viel umfassender als in anderen Staaten beachtet wird, ist die Verrechnungssteuer als Abgeltungsteuer konzipiert. Die Geldinstitute (Bank oder Versicherung) sind verpflichtet, automatisch 35 % des Zinsertrages jedes Kontos oder Wertpapiers an den Staat abzuführen. Dieser Betrag wird nach korrekter Deklarierung der Zinserträge und des Vermögens zurückerstattet. Das heisst aber nicht, dass per Saldo keine Kapitalertragssteuer entrichtet wird: Sowohl auf Bundesebene wie auf kantonaler Ebene werden Kapitalerträge zum übrigen Einkommen hinzuaddiert und mit einem progressiven Steuertarif besteuert, die Verrechnungssteuer dient nur der Sicherung einer korrekten Deklaration von Kapitalien und Erträgen.

Einzelnachweise

  1. Sabine Kirchmayer: Besteuerung der Einkünfte natürlicher Personen aus Kapitalvermögen in Österreich. In: IWB. Nr. 5, 2011, S. 178–188.
  2. § 27a Abs. 5 letzter Satz EStG.
  3. BGBl. I Nr. 111/2010, Art. 58 Z 22.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

License Information of Images on page#

Image DescriptionCreditArtistLicense NameFile
Icon für Rechtshinweise Eigenes Werk, basierend auf: Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png Hk kng with the utilsation of work by de:Benutzer:Asio otus and de:Benutzer:San Jose
CC BY-SA 3.0
Datei:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.svg
CC BY-SA 3.0
Datei:Wiktfavicon en.svg