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vom 08.06.2021, aktuelle Version,

Krankenversicherung in Österreich

Die Krankenversicherung in Österreich erstattet den Versicherten die Kosten (voll oder teilweise) für die Behandlung bei Erkrankungen, bei Mutterschaft und oft auch nach Unfällen. Sie ist Teil des Gesundheits- und auch des Sozialversicherungssystems.

Finanzströme im österreichischen Gesundheitswesen
      Prämien Privat­versich­erung   Sonder­leistungen    
                             
                        Katalog­leistungen (nach LKF)      
        Beiträge Kranken­kassen
(Pflicht­vers.)
         
                         
        Steuern FA                        
          BM (Fin) Länder BGA          
       
                Art. 15a BV-G   Bud­get        
Länder­fonds
(LGF)
   
                           
                
Bevölk­erung   Selbst­behalte   Fonds-KA                  
     
 AN, AG (←)   Honorar      
        Privat-KA                
    z.T. Selbst­behalte*   PRIKRAF      
     
              Aufwands­deckung        
bzw. (←) Ambula­torium        
                   
    z.T. Selbst­behalte*           Pauschale
+ Einzel­leistungen
       
  (←) (praktizier­ender)
Arzt
       
          Aufw. f. Medika­mente
+ Apotheken­leistung
 
    Rezept­gebühr**                          
Patient (←) Apotheke        
                   
                           
        Kosten­erstattung        

(Fin) Finanzministerium verteilt das Budget für das Gesundheitsministerium;
* fließt direkt an KV-Träger;
** fließt via Apotheke an KV-Träger;
(←) teils direkte Rückerstattung oder Befreiung bei Pflichtvers.
Rottöne:Staatlicher Sektor,
Gelbtöne:Privatwirtschaftlicher Sektor

Diagramm nach Ziniel (2005) [1]

Versicherungsarten

In Österreich gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:

  • Pflichtversicherung oder gesetzliche Krankenversicherung (garantiert die erforderliche medizinische Behandlung)
  • private Zusatzversicherung (Zusatzleistungen, wie etwa Einbettzimmer)

Pflichtversicherung

Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherungsträger (2012)
Aufgliederung in Mrd. Euro in %
Ärztliche Hilfe 4,568 30,1
Anstaltspflege 4,446 29,3
Verwaltungsaufwand 0,430 2,8
Arzneimittel 3,005 19,8
Heilbehelfe 0,240 1,6
Sonstige Ausgaben 2,500 16,5
Ausgaben gesamt 15,189 100,0
Quellen: Sozialversicherungen, Österreichische Apothekerkammer[2]

In Österreich ist die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung für Leute mit legalem Einkommen bzw. deren Familie. Jeder unselbständig Beschäftigte ist auch krankenversichert, sofern das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze (2018: 438,05 € pro Monat) überschreitet. Vorgeschrieben ist die Pflichtkrankenversicherung über das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und in weiteren Sondergesetzen, B-KUVG, GSVG, BSVG, NVG. Bestimmte Angehörige wie Ehegatten und Kinder sind gegen einen Zusatzbeitrag mitversichert (§§ 123, 51d ASVG). Außerdem unterliegen Arbeitslose und Pensionisten der gesetzlichen Krankenversicherung. Träger sind die jeweils zuständigen Krankenkassen. Circa 100.000 Personen sind nicht versichert.[3][4][5][6][7][8]

Den Krankenversicherungsträger selbst kann man sich nicht auswählen, er ist vom jeweiligen Dienstgeber und dessen Standort abhängig. So gibt es die

  • Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden
  • Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz
  • Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte
  • Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte
  • Oberösterreichische Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge
  • Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr
  • Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels
  • Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz
  • Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach
  • Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg
  • Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer
  • Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten
  • Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten
  • Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein

Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung für unselbständig Erwerbstätige trifft Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, den Arbeitnehmer vor Antritt der Beschäftigung beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und regelmäßig die gesetzlich festgelegten Beitragssätze abzuführen. Der Arbeitgeber haftet für die Sozialversicherungsbeiträge; er ist berechtigt, den Dienstnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Gehalt des Arbeitnehmers abzuziehen.

Selbständige und Selbstversicherte haben den Beitrag zur Gänze selbst zu tragen.

Von der gesetzlichen Pflichtversicherung in Österreich befreit sind die Grenzgänger, welche in Österreich wohnen, den Arbeitsplatz aber in der Schweiz, Deutschland oder Liechtenstein haben. Diese Grenzgänger sind gemäß den Sozialversicherungsabkommen grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht in dem Land unterstellt, in dem sie erwerbstätig sind. Sie können sich aber bei der GK in Österreich selbst versichern.

Private Zusatzversicherung

Zusätzlich zur Pflichtversicherung steht es in Österreich jeder Person frei, bei einem Versicherungsunternehmen seiner Wahl verschiedene private Zusatzversicherungen abzuschließen.

Neben der Sonderklasse-Versicherung, die im Falle eines Krankenhausaufenthaltes mehr Komfort garantiert, wie beispielsweise ein Zweibett-Zimmer mit Dusche, WC, TV und Telefon, bieten viele Versicherer inzwischen auch Polizzen an, die Zusatzkosten bei Zahnarztbesuchen oder Kosten für Kuren und alternative Heilmethoden übernehmen.

Wiktionary: Krankenversicherung  – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Wiedergegeben in:Ch. Herber; J. Weidenholzer (Hrsg.): Beurteilungsansatz der Umsetzung der Gesundheitsreform 2005. Linz 2007, S. 133 (PDF, ooegkk.at, abgerufen am 20. Juli 2014) – dort „Ziniel (2005)“ ohne nähere Angabe.
  2. Österreichische Apothekerkammer: Apotheke in Zahlen 2014, Kapitel 6.1 Krankenkassenausgaben, Tabelle Aufgliederung der Ausgaben S. 41 (pdf, 2,1 MB, apotheker.or.at).
  3. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, help.gv.at
  4. System der Pflichtversicherung (ASVG, GSVG, FSVG, BSVG), help.gv.at
  5. 100.000 Österreicher haben keine Versicherung, Kurier, 11. September 2013
  6. Krankenversicherung, Arbeitsmarktservice Österreich, zugegriffen am 4. April 2015
  7. Nichtversicherte, Im Wartezimmer der Mittellosen, zeit.de, 29. März 2012
  8. Selbstversicherung in der Krankenversicherung, help.gv.at.

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Wappen der Republik Österreich : Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist: Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone …. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“ Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981, wurden die Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Artikel 8a B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben, die Flagge und das Wappen der Republik Österreich hinzugefügt. Mit der Neuverlautbarung des Wappengesetzes mit BGBl. Nr. 159/1984 in § 1 in der grafischen Umsetzung der Anlage 1 wurde das Bundeswappen in seiner aktuellen Version eingeführt. Heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 2 B-VG , in der Fassung BGBl. Nr. 350/1981 , in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz) in der Stammfassung BGBl. Nr. 159/1984 , Anlage 1 . Austrian publicist de:Peter Diem with the webteam from the Austrian BMLV (Bundesministerium für Landesverteidigung / Federal Ministry of National Defense) as of uploader David Liuzzo ; in the last version: Alphathon , 2014-01-23.
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