ORF-Publikumsrat
Der Publikumsrat des ORF ist ein Organ des Österreichischen Rundfunks (ORF) und dient vorrangig der Wahrung der Interessen der Hörer und Zuschauer der Rundfunkgesellschaft. Er ist die Nachfolgeorganisation der Hörer- und Sehervertretung (HSV).
Die 35 Mitglieder des Publikumsrates setzen sich aus Vertretern von bedeutenden gesellschaftlichen Gruppen wie Kirchen oder der Gewerkschaft zusammen. Weiters bestellt der Publikumsrat sechs Vertreter aus seinen Reihen in den Stiftungsrat.
Der Publikumsrat existiert auf der Grundlage des ORF-Gesetzes, das am 5. Juli 2001 vom österreichischen Nationalrat mit den Stimmen der Abgeordneten von ÖVP und FPÖ beschlossen wurde. Dabei kam es zur Schaffung der drei Organe Generaldirektor, Stiftungsrat und Publikumsrat.
Nach der im Jahr 2001 beschlossenen Gesetzesfassung, wurden sechs Mitglieder des ORF-Publikumsrates von den ORF-Kunden frei gewählt. Bei drei der sechs vom Publikumsrat in den Stiftungsrat zu entsendenden Mitglieder musste es sich um Mitglieder des Publikumsrates handeln, die von den ORF-Kunden gewählt wurden. Der Verfassungsgerichtshof hatte die Fax-Wahl im Jahr 2011 aus formellen Gründen als verfassungswidrig aufgehoben.[1] Daher wird diese Bestimmung bei der Wahl im Jahr 2014 nicht mehr angewandt.
Weblinks
- Publikumsrat auf ORF.at (Abgerufen am 19. September 2008)
- Auszug aus dem ORF-Gesetz über den Publikumsrat (§§ 28–30 ORF-G; Abgerufen am 19. September 2008; PDF-Datei; 23 kB)