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vom 13.05.2022, aktuelle Version,

Originärer Eigentumserwerb

Der originäre Eigentumserwerb (auch: Okkupation) ist in der Rechtswissenschaft der Eigentumserwerb durch Gesetz oder Hoheitsakt.

Allgemeines

Gegensatz ist der Erwerb kraft Rechtsgeschäfts, also der derivative Eigentumserwerb. Eigentum an einer Sache wird dabei durch Aneignung, Ersitzung, Verarbeitung, Vermischung oder Fund begründet.

Deutsches Recht

Tatbestände des Eigentumserwerbes kraft Gesetzes sind die §§ 946 bis § 950, § 93 ff. BGB. Nach § 946 ordnet die Verbindung als dauernder wesentlicher Bestandteil zu einer einheitlichen Sache die Eigentumsverhältnisse an der entstandenen Sache neu. Für den Eigentumsverlust des anderen regelt § 951 Ausgleichsansprüche und gegebenenfalls Wegnahmerechte. Ebenso werden Vermischung und Vermengung rechtlich behandelt. Die Verarbeitung zu einer neuen Sache bei relativ erheblichem Wert der Verarbeitung regelt die Eigentumsverhältnisse zugunsten des Herstellers. Dieser kann nach h. M. allerdings über „Verarbeitungsklauseln“ festgelegt werden. Im Übrigen gelten auch hier die bereicherungsrechtlich abzuwickelnden Ausgleichsansprüche des § 951 Absatz 1 BGB.

Der Eigentumserwerb an Erzeugnissen und Bestandteilen richtet sich nach den §§ 953 ff. BGB.

Möglich ist gesetzlicher Eigentumserwerb zudem durch Okkupation, das heißt durch Aneignung herrenloser Sachen (etwa Wildtieren), § 958 BGB. Gleiches gilt für Fund.

10-jährig fortgesetzter gutgläubiger Eigenbesitz einer beweglichen Sache wird gemäß §§ 937 ff. BGB ebenfalls geschützt und führt zum Eigentumserwerb durch Ersitzung.

Auch verschiedene Hoheitsakte vermitteln neue Eigentumsverhältnisse, so durch „Zuschlag“ im Zwangsvollstreckungsverfahren in Grundstücke nach ZVG anlässlich von Versteigerungen gepfändeter beweglicher Sachen.

Österreichisches Recht

Es gibt mittelbaren und unmittelbaren originären Erwerb. Die Begriffe "mittelbar" und "unmittelbar" (§ 423 ABGB) sind nicht mit "derivativ" und "originär" zu verwechseln. So sind alle unmittelbaren Erwerbsarten originär; mittelbare Erwerbsarten können originär (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten; Ersitzung) oder derivativ sein.

Unmittelbarer Erwerb

Das ABGB teilt die originären Erwerbsarten folgendermaßen ein:

Mittelbarer Erwerb

Auch bei Erwerbsarten, bei denen der derivative Eigentumserwerb gescheitert ist, kann unter besonderen Voraussetzungen Eigentum originär erworben werden, so durch Ersitzung.

Literatur

  • Österreich: Heinz Barta: Grundriss des Zivilrechts. Kapitel 2B. Die Lehre von Titel und Modus Webdokument, (www.uibk.ac.at)