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vom 02.05.2020, aktuelle Version,

Pension (Altersversorgung)

Die Pension, auch Ruhegehalt genannt, ist ein an eine Person regelmäßig ausbezahltes Einkommen, das (meist) als Altersversorgung dient. Bis ins 19. Jahrhundert hinein bezeichnete sie auch eine regelmäßige, meist jährliche Zahlung an Personen, die einem adligen Hof nahestanden.[1]

Deutschland

Die Altersversorgung der Beamten und Richter und die der Soldaten sind Altersvorsorgesysteme sui generis. Daneben stehen gesetzliche Rente, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ZÖD), betriebliche Altersvorsorge, private Vorsorge (Riester-Systeme) und andere.

Die Altersversorgung von Beamten ist in Deutschland im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) geregelt. Im Herbst 2006 wurde die zugehörige Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Föderalismusreform dezentralisiert, so dass Bund und Länder die Altersversorgung ihrer jeweiligen Beamten für ihren Bereich nun eigenständig regeln müssen. Ein Teil der Länder hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und neue Versorgungsgesetze für ihre Länder erlassen. Einige Länder haben per Gesetz die Regelungen des BeamtVG für ihre Länder voll oder teilweise übernommen. Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten ist im Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (SVG) geregelt. Die nachfolgend dargestellten Grundstrukturen der Beamtenversorgung sind weitgehend inhaltsgleich der Soldatenversorgung. Die wesentlichsten Unterschiede ergeben sich im Pensionsalter (für Berufssoldaten gelten die Altersgrenzen nach § 45 Soldatengesetz (SG)), welches für den größten Teil der Berufssoldaten niedriger ist und dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz. Am 1. Januar 2018 gab es 1.665.940 Versorgungsempfänger nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht in Deutschland (destatis, Fachserie 14, Reihe 6.1).[2]

Ruhegehaltberechtigte

Die Pension ist eine Altersversorgung und wird in Deutschland an Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie Pfarrer, Kirchenbeamte und andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, geleistet, wenn sie das Pensionsalter erreicht haben. Ruhegehalt erhält ein Ruhestandsbeamter, in dessen Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG vorliegen.

Nach § 4 Abs. 1 BeamtVG muss wenigstens einer von zwei zum Ruhegehalt berechtigenden Fällen vorliegen:

  • Vor dem Eintritt in den Ruhestand wurde eine Dienstzeit von wenigstens fünf Jahren abgeleistet (Regelfall, entspricht etwa den Wartezeiten für Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nach § 35 bis § 42 SGB VI).
  • Der Eintritt in den Ruhestand erfolgte wegen einer Dienstunfähigkeit, die infolge einer Beschädigung bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes und ohne grobes Verschulden des Beamten eingetreten ist, also namentlich durch einen Dienstunfall (entspricht etwa den Unfallrenten nach § 56 bis § 62 SGB VII).

Nur Ruhestandsbeamte sind erfasst. Wessen Beamtenverhältnis also nicht durch Eintritt in den Ruhestand, sondern durch Entlassung endet, erhält kein Ruhegehalt, sondern wird in der GRV nachversichert, Ausnahme ist das für den Bund und einige Bundesländer neu eingeführte Altersgeld. Ruhestand ist allerdings auch der einstweilige Ruhestand, in den politische Beamte jederzeit versetzt werden können. Die Voraussetzungen des Ruhestands gehören zum Beamtenstatusrecht und sind deshalb ausschließlich im Beamtenstatusgesetz geregelt.

Höhe der Pension

Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Abhängig von der jeweiligen gesetzlichen Regelung wird dieser Prozentsatz bei einigen Dienstherren weiter reduziert, beispielsweise wird der Wert beim Bund mit dem Faktor 0,9901 multipliziert. (§ 5 Abs. 1 Hs. 2 BeamtVG) Der Höchstbetrag wird nach 40 Dienstjahren erreicht.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind im Wesentlichen das Grundgehalt (Tabellenwert aus Besoldungsgruppe, die Erfahrungsstufe) und der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1 BeamtVG) der Stufe 1. (§ 5 Abs. 1 BeamtVG). Zudem besteht eine ganze Reihe an Zulagen und Anpassungszuschlägen, die aber nahezu alle aus früheren Reformen resultieren und als auslaufend zu betrachten sind.

Der Nebenwirkung, dass eine Beförderung kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt unangemessen erhöht, soll entgegenwirken, dass das höher besoldete Amt nach § 5 Abs. 3 BeamtVG mindestens zwei Jahre ausgeübt werden muss. Die Einführung einer Drei-Jahres-Frist durch den Deutschen Bundestag hat das Bundesverfassungsgericht abgelehnt.[3] Bei Beamten in Altersteilzeit im Blockmodell soll das Beförderungsverbot nach der Rechtsprechung zahlreicher Verwaltungsgerichte auf den Zeitpunkt zwei Jahre vor Eintritt in die Freistellungsphase vorverlagert werden.

Wird nur Teilzeit gearbeitet, so vermindert sich der Jahressatz von 1,79375 um den entsprechenden Teilzeitfaktor. Dafür können Zeiten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die nicht im Beamtenverhältnis geleistet wurden, bei der Berechnung des Faktors anerkannt werden. Gleichfalls gibt es Zurechnungszeiten, sofern ein Beamter vor dem 60. Lebensjahr dienstunfähig wird (zwei Drittel der verbleibenden Zeit).

Wird ein Beamter ohne vorliegende Dienstunfähigkeit auf eigenen Wunsch vor Erreichung der vorgesehenen Altersgrenze (je nach Dienstherr aktuell zum Ende des Monats, in dem das 65. oder 67. Lebensjahr vollendet wird, Ausnahmen gelten für Offiziere im fliegerischen Dienst der Bundeswehr (teilweise) und für Polizeivollzugsbeamte sowie teilweise für Schwerbehinderte) in den Ruhestand versetzt, so werden seine Ansprüche um 0,3 % pro Monat (3,6 % pro Jahr) des vorzeitigen Austrittes gekürzt. Teilweise gibt es jedoch – ebenfalls analog zur gesetzlichen Rentenversicherung – die Möglichkeit ohne Abschläge vorzeitig auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden, wenn das 65. Lebensjahr vollendet wurde und 45 Jahre Dienst geleistet wurde. Bei einem Beamten, der wegen Dienstunfähigkeit (nicht jedoch aufgrund eines Dienstunfalls) in den Ruhestand versetzt wird, das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr vor Vollendung des 63. Lebensjahres gekürzt, maximal jedoch um 10,8 % (in Nordrhein-Westfalen 14,4 %).

Bei Teilzeit in Form von Altersteilzeit gilt die Verminderung des Jahressatzes um den entsprechenden Teilzeitfaktor nicht. In dieser Zeit ist für jedes in der Altersteilzeit verbrachte Jahr meist anstatt sonst 100 % lediglich 90 % ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechenbar, im Einzelnen sind Landesregelungen zu beachten. Bei der ab 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2015 nach Landesrecht Nordrhein-Westfalens neu begonnenen Altersteilzeit sind z. B. die Zeiten nur zu 80 % anrechenbar. Beide Regelungen sind jedoch in vielen Fällen günstiger, da ein Altersteilzeitfaktor meist auf 60 % oder 50 % hinauslaufen würde.

Mindestversorgung

Um der Alimentationspflicht nachzukommen und so auch die Unabhängigkeit des Beamten zu stützen, sieht das Beamtenversorgungsgesetz ein Unfallruhegehalt und eine Mindestversorgung vor. Bei einem Dienstunfall, der zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit führt, wird unter besonderer Berücksichtigung der Zurechnungszeiten der Mindestruhegehaltssatz auf mindestens 66,67 % erhöht, der maximale Wert der erreichbaren Versorgung darf dabei aber nicht überschritten werden (§ 36 BeamtVG). Beim qualifizierten Dienstunfall, bei dem sich der Beamte im Dienst in Lebensgefahr begeben hat, erfolgt eine günstigere Berechnung.

Außerdem gibt es eine amtsunabhängige und eine amtsabhängige Mindestversorgung, die greifen, wenn eine Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall eintritt (beispielsweise wegen Krankheit); dabei wird der höhere Betrag gewährt. Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt 65 % der maßgeblichen Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 4, die amtsabhängige Mindestversorgung 35 % der maßgeblichen Bezüge aus der ruhegehaltfähigen Besoldungsgruppe (§ 14, Abs. 4 BeamtVG).

Höchstversorgungssatz

Der Höchstversorgungssatz liegt bei 71,75 Prozent. Er lag im Jahre 2001 bei 75 Prozent und wurde durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 schrittweise gesenkt. Auch im Ruhestand befindliche Beamte sind von den Kürzungen betroffen. Das Bundesverfassungsgericht hat Klagen gegen die Absenkung der Pensionen als unbegründet zurückgewiesen.[4] Von 2011 bis 2017 sollen die Besoldungsanpassungen zum Aufbau einer Versorgungsrücklage jährlich 0,2 Prozent geringer ausfallen. Diese seit 1999 gültige Regelung wurde bis 2011 ausgesetzt. Durch das Herabsetzen der Besoldungsanpassungen kommt es zu einer dauerhaften Besoldungskürzung von 2,0 Prozent.

Hat ein Beamter zusätzlich Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so wird diese ganz oder teilweise auf die Pension angerechnet, um eine Überversorgung zu verhindern. Auch ein Erwerbseinkommen, das ein Versorgungsempfänger erzielt, wird angerechnet, sofern eine bestimmte Höchstgrenze überschritten wird. Grob gesagt wird Hinzuverdienst und zusätzliche Rente nicht angerechnet, solange der Höchstversorgungssatz nicht überschritten wird.

Hinterbliebenenversorgung

Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten erhalten Witwen- bzw. Witwergeld, Kindern wird Waisengeld gezahlt. Für Witwen bzw. Witwer beträgt die entsprechende Leistung 60 %, bei nach dem 31. Dezember 1961 geborenen nur noch 55 % der Pension, wobei auch hier die kinderbezogenen Teile des Familienzuschlages ungekürzt erhalten bleiben. Hinterbliebene Lebenspartner erhalten als Bundesbeamte und in den meisten Bundesländern wie Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland eine Hinterbliebenenversorgung.[5][6] Für Halbwaisen beträgt das Waisengeld 12 % des Ruhegehaltes, für Vollwaisen sind es 20 %.

Haben die Hinterbliebenen eigene Einkünfte, so werden diese teilweise angerechnet, bei Witwen und Waisen kann dies auch zur kompletten Zahlungseinstellung führen. Waisen erhalten das Waisengeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, soweit sie kein eigenes Einkommen haben, danach nur noch dann, soweit sie zu einer eigenständigen Erwerbstätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht in der Lage sind.

Bestand die Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsempfängers weniger als ein Jahr oder wurde sie erst nach dem 65. Geburtstag des Versorgungsempfängers geschlossen und ist kinderlos geblieben, so wird nach heutiger Rechtslage regelmäßig von einer Versorgungsehe ausgegangen, was zur Verweigerung einer Leistung an die Witwe bzw. den Witwer führt. In Ausnahmefällen kann aber ein sogenannter Unterhaltsbeitrag (meist in Höhe der Hinterbliebenenbezüge) gewährt werden.

Altersgeld

Altersgeld ist in Deutschland eine alternative Alterssicherung auf Rechtsgrundlage des Altersgeldgesetzes für freiwillig aus ihrem Dienstverhältnis ausscheidende Beamte auf Lebenszeit, Berufsrichter auf Lebenszeit und Berufssoldaten im Dienst des Bundes.

Vergleich zwischen Altersrente und Pension

Ein direkter Vergleich zwischen Altersrenten und Pensionen ist wegen unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen schwierig und wegen abweichender rechtlicher Zielrichtungen auch nur eingeschränkt zulässig (siehe Mindestversorgung). Für die Berechnung des Nettoeinkommens müssen verschiedene Einkommensarten, Besteuerung und Kosten berücksichtigt werden. Eine zuletzt 2013 durchgeführte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes ermittelt ein Haushaltsnettoeinkommen bei Rentnerhaushalten in Höhe von Euro 2206 gegenüber einem Haushaltsnettoeinkommen eines Pensionärshaushalts in Höhe von Euro 4404.[7] Im Jahr 2017 galten 19,5 Prozent aller Personen aus Rentnerhaushalten als armutsgefährdet, jedoch nur 0,9 Prozent aus Pensionärshaushalten[8].

Für den Ruhestand der Arbeitnehmerhaushalte ermittelt das Statistische Bundesamt einen Einkommensrückgang nach OECD-Skala von 44 % und 13 % für den eines Pensionärs. Langjährig versicherte Angestellte, die 2003 durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsleben ausschieden, erhielten eine Rente von durchschnittlich 1227 € pro Monat nach Abzug der Abgaben für Kranken- und Pflegeversicherung (alte Bundesländer),[9] 1 % aller Angestellten erhielten in den alten Bundesländern eine Rente über 1.800 €. Der durchschnittliche Zahlbetrag der Deutschen Rentenversicherung für Alters- und Erwerbsminderungsrenten betrug nach Abzug der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung per 31. Dezember 2017 Euro 866.[10] Die durchschnittlichen Pensionen betrugen im Januar 2018 monatlich 2.930 Euro [S. 109].[2]

Während die relativen Zahlen (wie der Einkommensrückgang) zeigen, dass Beamte im Alter deutlich besser gestellt sind als Angestellte, sind die absoluten Höhen der Bezüge aber nur sehr bedingt vergleichbar: 78 % der Beamten sind im höheren oder gehobenen Dienst, also in der Regel mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss. Bei Angestellten liegt diese Quote deutlich, bei Arbeitern noch weitaus niedriger. Unterschiede der Bildungsabschlüsse führen zu Unterschieden beim Einkommen und wirken sich damit auf die Ruhegehälter aus. Das bedeutet jedoch nicht, dass angestellte Akademiker automatisch eine höhere Rente als Angestellte mit Berufsausbildung erhalten werden. Vielmehr droht vielen angestellten Akademikern Altersarmut,[11] da sie in der Regel später ins Berufsleben einsteigen, diverse schlechtbezahlte Praktika absolvieren und im Gegensatz zu Beamten auch arbeitslos werden können.

Das Punktesystem der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt das während des Berufslebens erzielte Durchschnittseinkommen und bezieht sich nicht, im Gegensatz zu Beamtenpensionen, auf das deutlich höhere letzte Einkommen. Zudem verfälscht die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung das Bild. Schon bei einem größeren Teil der dienstälteren Beamten des gehobenen Dienstes sowie nahezu durchgängig bei Beamten des höheren Dienstes liegt das Bruttogehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, dennoch wird die Pension regelmäßig aus dem letzten (vollen) Gehalt errechnet. Übersteigt das Gehalt eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers hingegen die Beitragsbemessungsgrenze, sind für den übersteigenden Betrag keine Beiträge fällig, dieser generiert entsprechend keine Entgeltpunkte und wirkt daher auch nicht rentensteigernd.

Ein weiteres Problem bei der Vergleichbarkeit sind die unterschiedlichen Erwerbsbiografien: Den Eckrentner mit seinen 45 Arbeitsjahren gibt es faktisch kaum noch, denn durchschnittlich 10 % Arbeitslosigkeit führen bei Rentnern zwangsläufig dazu, dass von den 40 – 50 Jahren zwischen Schulabgang und Ruhestand ca. vier Jahre wegen Arbeitslosigkeit verminderte Beiträge gezahlt werden.

Der so genannte Eckrentner, der 45 Jahre mit durchschnittlichem Verdienst eines deutschen Arbeitnehmers gearbeitet hat und mit 67 Jahren 2030 in Rente geht, wird nicht die Armutsgrenze von 938 € erreichen. Für Beamte zeichnet sich eine solche Entwicklung aufgrund des Alimentationsprinzips bisher nicht ab.

Zwischen Altersrenten und Pensionen gibt es zahlreiche Unterschiede:

  • Der Pensionär erhält nach Erreichen der Altersgrenze bis zu 71,75 Prozent multipliziert mit 0,9901, also 71,04 Prozent, seiner letzten Bezüge als Ruhegehalt (bezogen auf das Bruttogehalt, Stand 2019). Dieser volle Anspruch wird nach 40 Dienstjahren erreicht. Die Pensionen werden nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 6 BeamtVG) und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 5 BeamtVG) berechnet. Die Absenkung des Höchstversorgungssatzes von ursprünglich 75 % auf 71,75 % wurde vom BVerfG als "noch" verfassungsgemäß angesehen. Aus juristischer Sicht dürfte somit "eine weitere Absenkung der Versorgungsbezüge ... vom BVerfG als unzulässig verworfen werden[12]." (S. 114).
  • Die Altersrente ist von Beitragshöhe und Beitragszeit abhängig. Sie bemisst sich nach erbrachten Rentenbeiträgen, die – außer bei Geringverdienenden – zu je 50 % vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber erbracht werden müssen. Beim monatlichen Durchschnittsgehalt eines Angestellten von 3304 [13] ergibt sich nach Rentenformel ein Rentenanspruch von 35 € pro Jahr. Die Altersrente des „Eckrentners“ beträgt durchschnittlich 48 % des letzten Bruttoeinkommens. Die Altersrenten sinken voraussichtlich auf bis zu 40 %. Der Nachhaltigkeitsfaktor erlaubt es, von Jahr zu Jahr die Rente in Abhängigkeit vom Verhältnis Rentner/Beitragszahler zu kürzen. Die gesetzliche Grundlage des Rentenniveaus vor Steuern – offiziell "Sicherungsniveau vor Steuern" findet sich in § 154 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2.
  • Pensionäre haben Anspruch auf eine Mindestversorgung, die aus dem Alimentationsprinzip folgt, welches den Beamten so absichern soll, dass die gewünschte unabhängige Amtsführung durch den Beamten jederzeit gewährleistet bleibt. Ledige Beamte erhalten 1499,95 € (brutto) (Stand 2014). Berechnungsgrundlage der Mindestversorgung sind 65 % der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A4. Altersrenten sind von den erbrachten Rentenbeiträgen (Entgeltpunkte/Rentenformel) abhängig und prinzipiell nach unten nicht begrenzt, ggf. können aber andere staatliche Leistungen wie Grundsicherung, Wohngeld oder ergänzende Sozialhilfe bezogen werden – genau dies soll Pensionären erspart bleiben, damit sie auch zu aktiven Zeiten ihr Amt unabhängig führen können.
  • Pensionäre erhalten von ihrem Dienstherrn zwischen 50 % und 80 % (von Familienstand und Kindern abhängig) ihrer Krankheits- und Pflegekosten als Beihilfe erstattet, allerdings sind – analog zur gesetzlichen Krankenversicherung – nicht alle Aufwendungen beihilfefähig. Zwar unterlagen Beamte (und damit auch Pensionäre) bis zum 1. Januar 2009 nicht der Pflicht zur Versicherung, wenn sie aber das letztlich kaum kalkulierbare Risiko des restlichen Kostenanteils nicht selber tragen wollten, mussten sie für den Rest eine private Kranken- und Pflegeversicherung abschließen. Aufgrund der Beitragsstruktur solcher Versicherungen, die von vielen verschiedenen Faktoren (Eintrittsalter, Zahl der Versicherten etc.) sowie vom Leistungsumfang abhängt, sind die Beiträge sehr unterschiedlich und können, da es keine beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und Kindern gibt und der Beitrag sich nicht am individuellen Einkommen orientiert, von etwa 3 % bis zu rund 25 % der Pension betragen. Allerdings ist es ihnen auch möglich, sich im Basistarif versichern zu lassen. Im Basistarif gilt in der Regel der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (wegen des Beihilfeanspruchs nur ein anteiliger Prozentsatz davon). Ebenso besteht für Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, die Möglichkeit der Beibehaltung der Mitgliedschaft, sie müssen dann aber auch selbst für den Arbeitgeberanteil aufkommen, sodass sich diese Wahl in der Regel nicht lohnt; ein aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschiedener Beamter darf dort in der Regel nicht wieder Mitglied werden. Im Gegensatz dazu zahlen Altersrentner einheitlich den halben Beitragssatz zur Krankenversicherung (14,6% : 2 = 7,3%) und den halben Zusatzbeitrag der betreffenden Krankenkasse (2020: durchschnittlich 1,1% : 2 = 0,55%). Außerdem zahlen die Rentner die volle Pflegeversicherung (2020: 3,05 % der Rente und ggf. 0,25 % Zusatzbeitrag bei Kinderlosigkeit). Ehepartner und ggf. Kinder sind beitragsfrei mitversichert, sofern sie keine eigenen sozialversicherungspflichtiges Einkünfte beziehen.
  • Pensionäre zahlen Einkommensteuer auf die gesamten Pensionseinkünfte abzüglich des Versorgungsfreibetrages, Renten unterlagen bis Ende 2004 der Einkommensteuer nur mit dem Ertragsanteil, welcher vom Renteneintrittsalter und -jahr abhing. Im Jahr 2005 unterlagen Altersrenten zu 50 % Bemessungsgrundlage, der Einkommensteuer. Bis 2020 erhöht sich die Bemessungsgrundlage in 2 %-Schritten auf 80 %, bis 2040 in 1%-Schritten auf 100 % (Alterseinkünftegesetz). Aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrags werden ledige Eckrentner aber davon erst im Jahre 2011 (West) bzw. 2013 (Ost) betroffen, sofern dieser Betrag von rund 639 € (2008) bis dahin nicht noch erhöht wird.
  • Ein Teil der Pensionäre erhält (je nach Dienstherrn) einmal jährlich eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld), teilweise wird die Sonderzahlung auch monatlich gewährt. Dieser Anspruch wurde in den vergangenen Jahren mehrfach gekürzt bzw. ist teilweise ganz entfallen. Rentner erhalten für im aktiven Berufsleben verdientes Weihnachtsgeld oder sonstige Zusatzleistungen wie Urlaubsgeld nur dann eine entsprechende Erhöhung ihrer Monatsrente, wenn diese Leistungen rentenversicherungspflichtig (d. h. Einkommen inklusive Weihnachtsgeld unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze) waren und somit bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden sind. Aktuelle Kürzungen bei Weihnachts- und Urlaubsgeld von im Berufsleben stehenden Arbeitnehmern wirken sich auf bereits verrentete Arbeitnehmer nicht mehr aus, während bei Pensionären Verschlechterungen von Beamtenbezügen fast immer umgesetzt werden.
  • Betriebsrenten werden bei einer Vielzahl von größeren Unternehmen und für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bezahlt. Insgesamt erhalten 16 % aller Arbeitnehmer eine solche Zusatzrente von im Schnitt 325 € (2002), während Pensionäre solche Leistungen nicht beziehen bzw. eine Anrechnung wie bei gesetzlichen Renten erfolgt (siehe nächster Punkt).
  • Pensionäre, die früher als Angestellte oder Arbeiter Rentenanwartschaften erworben haben, erhalten zusätzlich zur Pension eine Rente. Diese Rente wird jedoch gemäß § 55 BeamtVG ganz oder teilweise mindernd auf die Pension angerechnet, das heißt die Beamtenpension wird gekürzt (und zwar am Monatsanfang für die erst am Monatsende gezahlte Rente). Ebenfalls weitgehend angerechnet werden Hinterbliebenenrenten.
  • Pensionären mit Ehepartner bzw. Kindergeldberechtigung wird aufgrund des Alimentationsprinzips der entsprechende Anteil des familienbezogenen Teil des Bruttoeinkommens als Teil des Ruhegehalts solange bezahlt, wie Ehe oder Kindergeldberechtigung besteht.
  • Die Altersrente entspringt einem Vertrag zwischen Rentner und Rentenversicherer; der Arbeitgeber ist hier nicht beteiligt. Beamte bleiben auf Lebenszeit Beamte; die Pensionierung bedeutet lediglich die Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstausübung. Beamte können auch nach der Pensionierung aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (z. B. wegen Begehung eines Kapitalverbrechens); sie verlieren dann ihren Pensionsanspruch unabhängig von bisher abgeleistetem Dienst. Allerdings werden sie mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis rückwirkend in der gesetzlichen Versicherung nachversichert und sie haben dann einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die allerdings, aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede beider Systeme, deutlich niedriger ausfällt.

Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten sind nur schwer vergleichbar; ein einfacher Vergleich oben genannter Prozentzahlen erlaubt keinen Rückschluss auf die tatsächliche Versorgungshöhe einer Einzelperson. Die durchschnittliche Pension eines Beamten beläuft sich nach einer Untersuchung der Universität Freiburg auf 2.570 Euro, die eines Rentners auf 984 Euro.[14] Dabei ist aber zu beachten, dass fast 80 % der Beamten ein Studium absolviert haben.[15]

Nachhaltige Finanzierung der Versorgung

Der Gesetzgeber hat bei den Rentenkassen mit dem teilweisen Übergang vom Umlageverfahren auf eine kapitalgedeckte Versorgung (Riester-Rente) auf die demographische Entwicklung reagiert. Durch die Begrenzung der Ausgaben für Rentenzuschüsse sollte der Bundeshaushalt über eine Generation hinweg um insgesamt 1.800 Milliarden Euro entlastet und die Nachhaltigkeitslücke der Rentenversicherung geschlossen werden.

Beamte, Richter und Berufssoldaten zahlen keine eigenen Beiträge für die Altersvorsorge. "Die ... geringeren Grundgehälter der Beamten gegenüber den Grundvergütungen der Arbeitnehmer werden .. als Beitragsleistung der Beamten für ihre Versorgung angesehen".[16] Ähnlich auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom März 2002.[17]

Für die öffentlichen Haushalte stellen die Pensionen eine beachtliche Belastung dar. Wie Bernd Raffelhüschen u. a. in einer Studie 2005 berechnete, betragen die Barwerte der Pensionslasten der Länder 1.797 Milliarden €[18] und sind damit größer als die Gesamtverschuldung der öffentlichen Haushalte. Für Österreich betrug der Kostenanstieg der Pensionsversicherung in den Jahren 2008–18 42,7 %, während das BIP nur um 31,4 % gesteigert wurde. Vor allem in wirtschaftlich schlechten Jahren nimmt die Diskrepanz zwischen Pensionen und BIP besonders stark zu.[19] In verschiedenen Bundesländern werden Anstrengungen unternommen durch Einrichtung von Pensionsfonds für neu eingestellte Beamte die Versorgungsausgaben zu sichern. Eine Entlastung der Haushalte ist allerdings erst zu erwarten, wenn die neu eingestellten Beamten in Pension gehen. Die Versorgungs-Steuerquote wird von 2001 (ca. 10 %) in vielen Bundesländern auf über 20 % im Jahre 2020 steigen, im Stadtstaat Hamburg wird sogar jeder vierte Euro der Einnahmen zur Finanzierung der Pensionen ausgegeben werden. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Hansestadt seit etwa Anfang der achtziger Jahre nicht mehr in die Beamtenpensionskasse eingezahlt und somit keine Rücklagen gebildet hat. Die Pensionen müssen deshalb über Kredite finanziert werden, was die Kosten erhöht.

Rheinland-Pfalz hat bereits 1996 einen Pensionsfonds eingerichtet, der zukünftige Pensions- und Beihilfeleistungen abdecken soll. Zwischen 27,7 % und 38,8 % der Besoldungsausgaben für neu eingestellte Beamte werden zusätzlich einem kapitalgedeckten Fonds zugeführt, für ältere neu eingestellte Beamte erhöht sich der Prozentsatz ab 45 bzw. 50 Jahren um 50 % oder 100 %. Bis 2004 sind die zukünftigen Ausgaben von 20 % der Landesbeamten durch den Pensionsfonds abgedeckt.

Allerdings hat sich im gleichen Zeitraum die Pro-Kopf-Verschuldung erhöht. Die zusätzlichen Mittel mussten durch Neuverschuldung erbracht werden und stellen zunächst keine nachhaltige Entlastung des Haushalts dar. Dies zeigt, dass insbesondere für die Bundesländer mit ihrem hohen Personalbestand an Beamten die nachhaltige Finanzierung der Versorgung in Frage gestellt ist.

Aktuelle Gesetzgebung

Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2006 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit den Grundgesetzänderungen zur Umsetzung der Föderalismusreform zugestimmt. Damit sind künftig die Länder für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht für Landes- und Kommunalbeamte zuständig.

Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen hat zur Folge, dass die Bundesländer das Recht erhalten, eigenständige Regelungen zur Besoldung, zur Laufbahn sowie zur Versorgung zu treffen. Bundeseinheitliche Bestimmungen können zu Statusrechten und Statuspflichten erfolgen. Für eine Übergangszeit sollen die bundeseinheitlichen Regelungen zur Besoldung, Laufbahn und Versorgung weiter gelten, ebenso gelten die bisherigen bundesrechtlichen Regelungen weiter, solange von der neuen Kompetenz kein Gebrauch gemacht wird. Dadurch hat sich die Entwicklung der laufenden Besoldung und in deren Folge auch der Pensionen zwischen dem Bund und den Ländern sowie innerhalb der Länder mittlerweile teilweise deutlich unterschiedlich vollzogen. Erhebliche Unterschiede bestehen auch bei der Zahlung von Sonderzuwendungen (besser unter dem volkstümlichen Begriff Weihnachtsgeld bekannt) an Versorgungsempfänger sowie bei der Anrechnung anderer Einkünfte auf die Pension.

Der damalige Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) sprach sich am 14. August 2007 für eine Reform der Beamtenversorgung und die Anhebung des Pensionsalters auf ebenfalls 67 Jahre aus: „Auch die Beamten, Soldaten und Richter des Bundes werden Einschränkungen ihrer Altersversorgung hinnehmen müssen, die den Einschränkungen in der Rentenversicherung entsprechen.“[20] Das Land Hessen beispielsweise hat in seiner Reform des Beamtenversorgungsgesetzes im Jahr 2011 dies bereits umgesetzt. Dabei wurde (ebenso in Nordrhein-Westfalen) auch die Regelung aus dem Bereich der Rentenversicherung übernommen, nach der langjährige Beamte mit mindestens 45 Dienstjahren weiterhin auf eigenen Antrag mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, ohne Abschläge bei der Pension in den Ruhestand versetzt werden können. Auch weitere Bundesländer haben das Versorgungsrecht für ihre Landes- und Kommunalbeamten neu geregelt, so Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Schleswig-Holstein (Stand 1. März 2014).

Zur Regelung der Versorgungslasten bei einem bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechsel wurde der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag – VersStaatsV) vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 zwischen Bund und Bundesländern abgeschlossen.[21]

Am 1. Juli 2013 stieg der Rentensatz in Deutschland. Rentner aus den neuen Bundesländern erhalten 3,29 % mehr Rente, Rentner aus den alten Bundesländern erhalten nur 0,25 % mehr. Zum 1. Juli 2014 erfolgt eine Rentenerhöhung von 1,67 % (alte) bzw. 2,53 % (neue Bundesländer). Im Zeitraum 2000 bis 2018 sind die gesetzlichen Renten um 27,7 %, die Pensionen um 31,7 % gestiegen[22]

Kirchen

Die Kirchen sowie alle anderen Organisationen mit dem Statuts einer Öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Dienstherrenfähigkeit sind berechtigt, Angestellte zu verbeamten. In ihrem Dienst- und Versorgungsrecht richten sie sich dabei in der Regel am Recht desjenigen Bundeslandes aus, in dem sich ihr Sitz befindet. Die jeweiligen Landes- und Bundesregelungen werden weitgehend sinngemäß übernommen.

Für die Versorgung ihrer Pfarrer und Kirchenbeamten, etwa Mitarbeiter mit besonderen Verwaltungsaufgaben oder Lehrer im kirchlichen Dienst, haben die Kirchen seit langem Pensionsfonds eingerichtet, an die jährlich neu festgelegte Zahlungen durch den Dienstgeber zu leisten sind.

Österreich

In Österreich waren früher Pensionisten (als Pensionäre werden in Österreich Bewohner von Altersheimen/Altenheimen bezeichnet) nur ehemalige Beamte, während Rentner ehemals in der Privatwirtschaft gearbeitet haben. Heute beziehen alle ehemaligen Arbeitnehmer Pensionen, die allerdings nicht den gleichen Berechnungsgrundlagen, wie z. B. Durchrechnungszeiten, unterliegen. Heute werden Pensionsbezieher durchgehend als Pensionisten bezeichnet.

Das Wort Pension für eine dauernde Leistung aus der Pensionsversicherung wurde in Österreich durch Gesetzesnovellen im Jahr 1962 eingeführt – vorher bezeichnete das Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auch Pensionsversicherungsleistungen als Renten. Diese sprachliche Unschärfe wird bis heute dadurch gefördert, dass in Deutschland jene Leistungen, für die in Österreich das Wort Pension verwendet wird, nach wie vor als Rente bezeichnet werden. Weiter verwendet auch das Recht der Europäischen Union das Wort Rente für Leistungen aus Pensionsversicherungen. Als Renten werden in Österreich die dauernden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezeichnet.

Österreichische Beamte beziehen als Altersversorgung einen Ruhegenuss, keine Pension. Der Ruhegenuss wird von den ehemaligen Dienstbehörden geleistet. Eine Pensionsversicherung für Beamte gibt es in der österreichischen Sozialversicherung nicht. Dennoch leisten die Beamten einen Pensionsbeitrag, der in den 1990er Jahren im Sinne der Angleichung von Beamten und Angestellten auf 12,55 % angehoben wurde. De facto ist das aber nur „Optik“, da dieser Betrag an keine Kasse gezahlt, sondern von der Dienststelle einbehalten wird und der Bruttobezug eben um diesen Eigenanteil niedriger ist.

Trotz der sogenannten Pensionsharmonisierung am 1. Jänner 2005 unterscheidet das österreichische Pensionssystem weiterhin zwischen der weitgehend vereinheitlichten gesetzlichen Pensionsversicherung (umfasst unselbständig Beschäftigte, Bauern und Selbständige) und den verschiedenen Beamtenversorgungssystemen.

Antrittsalter

Für öffentlich Bedienstete mit Beamtenstatus galt ein Antrittsalter von 60 Jahren, das mit der Pensionsreform 2003 bis 2017 sowohl für Männer als auch für Frauen auf 65 Jahre angehoben wurde. Für Vertragsbedienstete und Dienstnehmer der Privatwirtschaft gilt ein Antrittsalter von 60 Jahren für Frauen und von 65 Jahren für Männer. Beginnend mit 2024 soll bis 2033 das Antrittsalter für Frauen an das der Männer angehoben werden.[23] Mit Anfang 1993[24] wurde eine Anpassung des Antrittsalters für Frauen an das der Männer in den Verfassungsrang gehoben und dadurch dem Zugriff des Verfassungsgerichtshofes entzogen, der das unterschiedliche Antrittsalter als verfassungswidrig[25] erkannt hatte.

Seit Ende 2011 wird eine vorgezogene Anhebung diskutiert. Eine um 5 Jahre geringere Beitragszahlung wird als (Mit-)Ursache für das geschlechtsspezifisch geringere Erwerbs- und Pensionseinkommen herangezogen,[26][27][28] vgl. Gender Wage Gap. Politisch wird das ungleiche Antrittsalter teilweise als „Pfand“[29][30] für andere Gleichstellungsmaßnahmen herangezogen.[31][32][33]

Aufgrund des früheren Pensionsantritts einerseits, der deutlich höheren Lebenserwartung andererseits und der daraus resultierenden längeren Pensionsbezugsdauer kann die österreichische Durchschnittsfrau trotz geringerer monatlicher Pension insgesamt mit rund 87.000 € mehr Pensionsleistungen als der Durchschnittsmann rechnen.[34][35]

Schweiz

Die Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf dem Drei-Säulen-Prinzip. Im Dreisäulenprinzip der Altersvorsorge bilden AHV und IV zusammen die erste bzw. die staatliche Säule. Die Rentenleistungen dieser beiden Versicherungen sollen den Existenzbedarf sichern. Bei Erfüllung der Voraussetzungen helfen außerdem die Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen (EL) vom Bund und/oder Beihilfe (BH) vom Kanton und/oder Gemeindezuschuss (GZ) nur Stadt Basel und Stadt Zürich), den nötigen Lebensbedarf zu finanzieren.

Die erste Säule wird ergänzt durch die Pensionskasse (2. Säule), die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Diese zwei Säulen sichern mindestens 60 % des zuletzt bezogenen Lohnes, falls keine Einzahlungslücken vorhanden sind; die zweite Säule soll zusammen mit der dritten Säule (private Vorsorge) die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung ermöglichen. Die erste Säule ist für alle obligatorisch, das heißt auch für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige – z. B. für Mütter oder Väter, die den Haushalt führen und Kinder betreuen. Der zweiten Säule müssen sich nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anschließen. Die dritte Säule – die Selbstvorsorge zur Deckung weiterer Bedürfnisse – ist freiwillig, aber im Unterschied zum gewöhnlichen Sparen teilweise steuerlich begünstigt (Säule 3a).

Diese drei Pfeiler bilden zusammen das Dreisäulenkonzept, das seit 1972 in der Bundesverfassung verankert ist. Sie soll den individuellen Bedarf im Rentenalter decken.

Die AHV ist der bedeutendste Zweig im schweizerischen Sozialversicherungssystem. Ausgerichtet werden hauptsächlich zwei Renten: Eine für Pensionierte, die andere für Hinterlassene und Invalide. Die Altersrente ermöglicht einen finanziell weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben. Die Hinterlassenenrente will verhindern, dass zum Leid, das der Tod eines Elternteils oder Ehegatten mit sich bringt, eine finanzielle Notlage hinzukommt.

Das ordentliche Pensionierungsalter in der Schweiz ist für Männer 65 Jahre und für Frauen 64 Jahre. Es ist möglich, sich frühzeitig pensionieren zu lassen. Frühestens ab 58 Jahren kann eine Rente aus der zweiten Säule bezogen werden, vorher wird das Kapital auf ein Sperrkonto ausbezahlt. Bei der AHV wie auch bei der Pensionskasse wird die Rente gekürzt, falls man vor dem ordentlichen Pensionierungsalter in Pension gehen möchte.

Für die beruflich aktive Bevölkerung wurde 12 Jahre nach Inkrafttreten der AHV im Jahr 1948 die Invalidenversicherung (IV) geschaffen. Sie gewährt Leistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen stark eingeschränkt oder verunmöglicht ist und hat die Eingliederung in ein selbst bestimmtes Berufs- und Sozialleben zum Ziel.

Literatur

  • Christoph Birnbaum: Die Pensionslüge. Warum der Staat seine Zusagen für Beamte nicht einhalten kann und warum uns das alle angeht. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2012, ISBN 978-3-423-24926-3.
  • Gerhard Ebinger: Neue Modelle der betrieblichen Altersversorgung. Lang, Frankfurt am Main u. a. 2001, ISBN 3-631-38041-0.
  • D. Greiling: Pensionierung. In: E. Gaugler, W. A. Oechsler, W. Weber (Hrsg.): Handwörterbuch des Personalwesens. 3. Auflage. Stuttgart 2004, Sp. 1335–1343.
  • R. Kronberger: Finanzierung von Pensionssystemen. In: Wirtschaftspolitische Blätter. 4/2001, Österreichischer Wirtschaftsverlag, Wien 2001.
  • Horst Marburger: Die Versorgung der Beamten und anderweitig Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Pension – Rente – Zusatzleistungen. 3. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-503-12952-2.
Wiktionary: Pension  – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Pensionierung  – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Grimmsches Wörterbuch, Lemma Pensionwoerterbuchnetz.de
  2. 1 2 Öffentlicher Dienst - Versorgungsempfänger auf destatis, Fachserie 14, Reihe 6.1
  3. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, Az. 2 BvL 11/04, Volltext
  4. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, Az. 2 BvR 1387/02, Volltext.
  5. BT-Drs. 17/6359: Ehebezogene Regelungen sollen auf Lebenspartnerschaften übertragen werden.
  6. LSVD: Stand der rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten. (Memento vom 20. März 2011 im Internet Archive)
  7. Einkommensstruktur von Rentner- und Pensionärshaushalten Bundeszentrale für politische Bildung vom 16. November 2016, abgerufen am 2. August 2019
  8. Rentner stärker von Altersarmut betroffen als gedacht Süddeutsche Zeitung vom 21. Februar 2019, abgerufen am 2. August 2019
  9. Deutsche Rentenversicherung Bund: Rentenzugang
  10. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Eckzahlen 2018
  11. Rente: vielen Akademikern droht Alterarmut auf focus.de
  12. Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung in Deutschland seit 1990, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften, 1. April 2016
  13. Statistisches Bundesamt, Stand 2003
  14. Durchschnittsrente 984 Euro im Monat, Frankfurter Rundschau vom 6. August 2009 auf fr-online.de
  15. Beamter (Deutschland)#Laufbahngruppen
  16. Beamte oder Arbeitnehmer Schriftenreihe der Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung Band 6, Kapitel 4.2.3, Köln 1996, abgerufen am 15. August 2019
  17. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - Tz 183, abgerufen am 15. August 2019
  18. Die Pensionslasten der Bundesländer im Vergleich: Status Quo und zukünftige Entwicklung (PDF; 618 kB)
  19. Pensionsausgaben wachsen stärker. In: dieSubstanz.at. 21. August 2019, abgerufen am 6. September 2019 (deutsch).
  20. Reformentwurf. Schäuble will Beamtenpensionen kürzen auf faz.net
  21. Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
  22. Umsorgt wie auf Wolke Sieben: So gut geht es deutschen Beamten im Ruhestand Focus Money online vom 22. Dezember 2018, abgerufen am 15. August 2019
  23. Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten. RIS, 1. Januar 1993, abgerufen am 1. Dezember 2011.
  24. XVIII. Gesetzgebungsperiode Montag, 30.11. und Dienstag, 1.12.1992. (PDF, 5MB) In: Stenographisches Protokoll der 90. Sitzung des Nationalrates der Republik Österreich. Parlament, 1. Dezember 1992, S. 9986 ff., abgerufen am 1. Dezember 2011.
  25. VfGH-Sammlungsnummer 12568. RIS, 6. Dezember 1990, abgerufen am 1. Dezember 2011: „Aufhebung von Regelungen über das unterschiedliche Pensionsalter von Mann und Frau wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; kein adäquater Ausgleich für die Doppelbelastung sowie für eine allfällige erhöhte körperliche Beanspruchung der Frau; keine Rechtfertigung durch biologische Gründe; jedoch Zulässigkeit differenzierter Pensionsregelungen als Ausgleich für eine erhöhte physische oder psychische Belastung bestimmter Personengruppen; besondere Bedeutung des Vertrauensschutzes im Pensionsrecht; keine sofortige Gleichsetzung des Pensionsalters von Frau und Mann“
  26. Brigitte Pechar: Frauen, wollt ihr länger arbeiten? Wiener Zeitung, 17. November 2011, abgerufen am 1. Dezember 2011: „Sozialminister Hundstorfer bricht SPÖ-Tabu und will über höheres Pensionsalter für Frauen reden“
  27. ÖVP: Frauen sollen ab 2016/17 später in Pension. Die Presse, 20. November 2011, abgerufen am 1. Dezember 2011.
  28. Thomas Prior: Mitterlehner: „Wir sollten das Frauenpensionsalter anheben“. Die Presse, 23. November 2011, abgerufen am 1. Dezember 2011: „Ich kann nicht von Gendergerechtigkeit sprechen und diesen Bereich ausblenden. Die Angleichung wäre ja auch im Interesse der Frauen: Wenn man bedenkt, dass gerade in den letzten Berufsjahren viele Karriereschritte erfolgen, ist das frühere Pensionsantrittsalter mit ein Grund für die Einkommensschere.“
  29. Herwig Kainz: Das Pfand in der Hand der Frauen – ein Bumerang? Österreichischer Gewerbeverein, 21. März 2002, abgerufen am 1. Dezember 2011: „SP-Frauensprecherin Barbara Prammer teilte uns – befragt von einer Frau – mit, dass die auf Jahrzehnte einzementierte Männer-Pensionsdiskriminierung „ein Pfand in der Hand der Frauen“ sei. In einem Rechtsstaat ein sonderbares Argument, das dem ABGB aus 1811 entstammen könnte. Gerade die aktuelle Journal-Berichterstattung zeigt ja, dass Frauen, insbesondere nach Scheidungen, sogar Kinder als Pfand einsetzen.“
  30. ORF-Report – Pensionen. ORF, 19. März 2002, abgerufen am 1. Dezember 2011: „Diese fünf Jahre sind ein Pfand in der Hand der Frauen, und dieses Pfand ist sehr sehr wertvoll und kostbar und das war es in der Vergangenheit schon und das wird es auch in der Zukunft sein. Das heißt, hier haben Frauen noch immer die Möglichkeit: „Ihr in der Politik, Ihr oder Du liebe Gesellschaft bist uns noch einiges schuldig und dann wenn ihr sozusagen diese Aufgaben erledigt habt, dann reden wir über das gesetzliche Pensionsalter“.“
  31. Benedikt Narodoslawsky, Rosa Winkler-Hermaden: "Hundstorfer ist ein Getriebener". derStandard.at, 24. November 2011, abgerufen am 1. Dezember 2011: ÖGB-Frauenchefin Ruprecht: Warum ältere Frauen beim Pensionsantritt privilegiert gehören und man arme Männer vernachlässigen kann“
  32. Nina Weißensteiner: Frauenpensionen: ÖVP-Seniorinnen empört über ÖGB. Der Standard, 28. November 2011, abgerufen am 1. Dezember 2011: „Seniorenbündlerinnen werfen der Frauen-Gewerkschaftsvorsitzenden Brigitte Ruprecht „Alters- und Frauendiskriminierung“ vor“
  33. Lukas Kapeller: "Jetzt bist du 60! Ich hole mir eine Jüngere". derStandard.at, 29. November 2011, abgerufen am 1. Dezember 2011: „Warum die Grüne Judith Schwentner nicht will, dass Frauen so spät wie Männer in Pension gehen – Zumindest vorläufig“
  34. OECD-Rüge für die Pensionsreform. Wiener Zeitung, 7. Juni 2007, abgerufen am 16. Dezember 2011: „Interessantes innerösterreichisches Detail: Bei einer fiktiven Berechnung einer Einmalzahlung der gesamten Pension kommen Frauen deutlich besser weg – wohl wegen höherer Lebenserwartung und früherem Pensionsantritt. So kann die Durchschnittsfrau in ihrem Leben 407.755 Euro Pensionseinkünfte lukrieren, der Durchschnittsmann nur 320.432 Euro.“
  35. OECD (Hrsg.): Renten auf einen Blick 2007. Staatliche Politik im OECD-Ländervergleich. OECD Publishing, Paris 2007, ISBN 978-92-64-03438-9, doi:10.1787/9789264034396-de (englisch: Pensions at a Glance 2007 – Public Policies across OECD Countries.).