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vom 09.05.2019, aktuelle Version,

Rechtsanwaltskammer Oberösterreich

Die Rechtsanwaltskammer Oberösterreich ist die Standesvertretung der in Oberösterreich niedergelassenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. Ihren Sitz hat die Rechtsanwaltskammer in der Stadt Linz, wo sich mit dem Landesgericht Linz auch eines der vier höchsten Organe der Rechtsprechung Oberösterreichs befindet (weitere Landesgerichte in Oberösterreich sind in Ried im Innkreis, Steyr und Wels). Präsident der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich ist derzeit Franz Mittendorfer.

Geschichte

Die Rechtsanwälte in Oberösterreich wurde am 25. März 1851 als "Advokatenkammer der Landesgerichtssprengel Linz und Steyr" in Linz gegründet. Sie hatte zu Beginn etwa 20 Mitglieder. 1924 wird von der Rechtsanwaltskammer in Oberösterreich als erste Rechtsanwaltskammer in Österreich eine kostenlose Rechtsauskunft durch deren Mitglieder für die Bevölkerung angeboten.[1] Durch den Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich (siehe: Österreich in der Zeit des Nationalsozialismus) wurde die Autonomie (Selbstverwaltung) der österreichischen Rechtsanwaltskammern bald beseitigt. Zahlreiche oberösterreichische Rechtsanwälte wurden aus der Liste gestrichen.

Die Autonomie und Selbstverwaltung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wurde im Juli 1950 wiederhergestellt.

Die erste Rechtsanwältin wurde 1946 in die Kammer der Oberösterreichischen Rechtsanwälte aufgenommen.[2]

Organisation

Die Standesvertretung ist Mitglied des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, eines Zusammenschlusses der Rechtsanwaltskammern aller österreichischen Bundesländer. Organisatorisch ist die Rechtsanwaltskammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit dem Recht auf autonome Selbstverwaltung sowie begrenzten hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist.

Die Aufgabengebiete der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich reichen von der Vertretung der Rechtsanwälte über die Begutachtung von Gesetzen und das Erstellen von Gutachten bis zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten im Wege des Disziplinarrechts. Ebenso werden von den Prüfungskommissären der Rechtsanwaltskammer die Prüfungen der Rechtsanwaltsanwärter und der Richteramtsanwärter durchgeführt.

Oberstes Entscheidungsgremium der Rechtsanwaltskammer ist der Ausschuss, der durch die Vollversammlung der oberösterreichischen Rechtsanwälte gewählt wird und dem ein Präsident sowie zwei Vizepräsidenten vorstehen. Diesem beigegeben sind der Disziplinarrat und die Prüfungskommissäre, die ebenfalls durch die Vollversammlung bestellt werden.

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich besteht für die eingetragenen Rechtsanwälte (RA) und die Rechtsanwaltsanwärter (RAA). Die Stimmrechte in der Mitgliederversammlung sind zwischen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern ungleich verteilt (etwa 1:2 – RA:RAA).[3] Mit der Mitgliedschaft verbunden ist die Verpflichtung zur Bezahlung der Kammerumlage. In Oberösterreich sind im Jahresdurchschnitt rund 640 Rechtsanwälte zugelassen.[4] Zum 1. November 2013 waren in Oberösterreich 644 Rechtsanwälte eingetragen (und rund 200 Rechtsanwaltsanwärter).[5]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Geschichte der RAK Oberösterreich auf deren Webseite. Abgerufen am 1. November 2013.
  2. Geschichte der RAK Oberösterreich auf deren Webseite. Abgerufen am 1. November 2013.
  3. Der Österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Erkenntnis G31/2013 ua, V20/2013 ua, Pkt. 3.3., festgestellt, dass bei Abstimmungen im Rahmen von Plenarversammlungen die von Rechtsanwaltsanwärtern bestehende Regelung über ein qualifiziertes Stimm- und Mitspracherecht zulässig sein dürfte, wenn die unterschiedliche Gewichtung dem aus dem Gleichheitssatz erwachsenden Sachlichkeitsgebot genügt und mit dem sich aus Art. 120a und Art. 120c B-VG ergebenden demokratischen Prinzip vereinbar ist. Die Stimmengewichtung in § 24 Abs. 3 letzter Satz RAO jedoch verstoße gegen diese verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die dem demokratischen Prinzip innewohnende grundsätzliche Gleichheit der Stimme generell durchbrochen wird, ohne dass hierfür ein entsprechend sachlicher Grund bestehen dürfte und weil keine sachlich differenzierende Regelung je nach Entscheidungsgegenstand und unterschiedlicher Betroffenheit der jeweiligen Gruppe der Kammerangehörigen vorgenommen wird (z. B. die nur Rechtsanwaltsanwärter betreffenden Regelungen der Umlagenordnung und der Beitragsordnung). Sofern es sich daher um Angelegenheiten handelt, bei denen keine besondere Betroffenheit (alleine) der Rechtsanwaltsanwärter gegeben ist, sei es zulässig, eine unterschiedliche Stimmengewichtung vorzusehen (siehe auch Anwalt Aktuell, 6/13, S. 19 und 7/13, S. 5,Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 3. November 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.anwaltaktuell.at).
  4. Zum Vergleich: 1935 zählte die RAK Oberösterreich 193 eingetragene Rechtsanwälte, 1945 waren es lediglich 54 RA, 1951 wieder 198 RA.
  5. Auf rund 2.200 Einwohner kommt daher ein Rechtsanwalt.
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